Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.160/2004 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Fraud Convict's Nullity Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6S.160/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves allegations of multiple counts of fraud and embezzlement against an individual who purportedly ordered luxury items without the ability or intention to pay for them. Additionally, he is accused of misappropriating funds received from a bank intended for a customer event, using the money for personal purposes instead. Further accusations include failing to remit earnings that exceeded subsistence levels to a debt enforcement office despite ongoing wage garnishment. The individual was initially sentenced to six months in prison with conditional release and a fine. Following this, he filed a federal appeal challenging the decision of the cantonal court, seeking either a revision or a reduction of the sentence. The appeal was ultimately dismissed due to procedural deficiencies and lack of substantiation of the claims made.

Legislator-Regeste

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Art. 269 BStP, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Rejects Fraud Convict's Nullity Appeal on Procedural Grounds: Nach Art. 269 BStP kann mit der vom Beschwerdeführer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nur die Verletzung von eidgenössischem Recht geltend gemacht werden (Abs. 1). Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte sind mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Abs. 2).

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Betrugsermittlung willkürliche Beweiswürdigung Strafzumessung beschlagnahmte Vermögenswerte Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 269 BStP
Nach Art. 269 BStP kann mit der vom Beschwerdeführer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nur die Verletzung von eidgenössischem Recht geltend gemacht werden (Abs.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG müssen staatsrechtliche Beschwerden die wesentlichen Tatsachen enthalten und eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.160/2004 /kra

Urteil vom 12. Juli 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,

Gerichtsschreiber Schönknecht.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Mehrfacher Betrug, Veruntreuung usw.,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. März 2004.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen mehrfacher Betrug vorgeworfen, da er verschiedene Luxusgüter - einen Humidor "Michel Perrenoud" und diverse Zigarren sowie verschiedene Schreibgeräte der Marke Montblanc - bestellt habe, ohne zahlungsfähig und -willig zu sein. Weiter wird ihm eine Veruntreuung zur Last gelegt. So habe er von der Bank A.________ zur Organisation des Kundenanlasses "Havanna Smoker's Night" empfangene Gelder nicht zur vorgesehenen Begleichung der Hotelrechnung, sondern für eigene Zwecke gebraucht. Schliesslich soll er über mit Beschlag belegte Vermögenswerte verfügt haben, indem er trotz bestehender Verdienstpfändung vom 1. April 2000 bis zum 31. Mai 2001 die Honorareinkünfte über dem Existenzminimum nicht dem Betreibungsamt ablieferte.

Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 14. Mai 2003 wegen der genannten Straftaten zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 8. März 2004 die vom Verurteilten ergriffene Berufung abgesehen von einem Nebenpunkt ab.

B. X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts "zu revidieren bzw. das Strafmass zu reduzieren respektive das Urteil aufzuheben".

Das Kantonsgericht verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 269 BStP kann mit der vom Beschwerdeführer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nur die Verletzung von eidgenössischem Recht geltend gemacht werden (Abs. 1). Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte sind mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsschrift nicht eine unzutreffende Anwendung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen Rechts, sondern er beanstandet in verschiedener Hinsicht das Verfahren und die Beweiswürdigung. Für diese Rügen steht die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Verfügung. Soweit er mit seinen Vorwürfen sinngemäss eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, kann seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Rechtsmittels erfüllt, was nachstehend zu prüfen ist.

2. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG müssen staatsrechtliche Beschwerden die wesentlichen Tatsachen enthalten und eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). - Ausserdem können mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich keine rechtlichen Rügen vorgebracht werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Eine Ausnahme gilt lediglich in Fällen, in denen erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass zur fraglichen Rüge gibt oder sich der Gesichtspunkt derart aufdrängte, dass er von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätte berücksichtigt werden müssen ( BGE 129 I 49 E. 3 S. 57).

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als willkürlich rügt, erhebt er lediglich pauschale Vorwürfe und stellt seine Sicht jener des Kantonsgerichts gegenüber. Er erfüllt damit die oben genannten strengen Begründungserfordernisse der staatsrechtlichen Beschwerde nicht.

Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit gehabt, die Vorladung und Befragung von Entlastungszeugen zu beantragen, wird ebenfalls nicht ausreichend begründet. Ein Blick in die Akten zeigt überdies, dass der Vorwurf unbegründet ist. So liess der Beschwerdeführer die ihm vom Einzelrichter eröffnete Frist zur Stellung von Beweisanträgen unbenutzt verstreichen.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer Mängel des Untersuchungsverfahrens geltend. Da es sich dabei um Argumente handelt, die er vor dem Kantonsgericht nicht vorgebracht hat, ist darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt somit die Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht und kann demnach nicht als solche entgegengenommen werden.

3. Aus diesen Gründen ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: