Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.158/2005 KI-generiert

Federal Court Overturns Statute of Limitations Unit in Prolonged Child Sexual Abuse Case

Geschäftsnummer 6S.158/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves allegations of multiple instances of sexual abuse by a father against his daughter, occurring between 1985 and January 1994. The daughter filed a criminal complaint against her father in September 2002, leading to his conviction by the Zurich Court in February 2005 for multiple counts of sexual coercion and sexual acts with a child, resulting in a sentence of 2 years and 9 months in prison. The father subsequently lodged a federal appeal arguing issues related to the statute of limitations for the charges and contested the court's interpretation of the nature of the offenses. The appeal highlighted the legal considerations regarding the categorization of the acts and the implications for the statute of limitations, ultimately leading to the reassessment of the earlier ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 1 StGB, Art. 71 lit. c StGB, Art. 165 StGB, Art. 71 lit. b StGB; Federal Court Overturns Statute of Limitations Unit in Prolonged Child Sexual Abuse Case: The daughter filed a criminal complaint against her father in September 2002, leading to his conviction by the Zurich Court in February 2005 for multiple counts of sexual coercion and sexual acts with a child, resulting in a sentence of 2 years and 9 months in prison. The father subsequently lodged a federal appeal arguing issues related to the statute of limitations for the charges and contested the court's interpretation of the nature of the offenses. The appeal highlighted the legal considerations regarding the categorization of the acts and the implications for the statute of limitations, ultimately leading to the reassessment of the earlier ruling.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist sexueller Missbrauch ausgesetztes Kind Rückführung des Kindes Abänderung der elterlichen Sorge Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the decision not to levy costs (Order 2), although the explicit provision cited regarding costs is Art. 278 BStP.

Art. 1 StGB

Though cited in the reasoning (E. 1) regarding the beginning of prescription, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (1. to 4.).

Art. 187 Ziff. 1 StGB

Though cited in the reasoning for the conviction being appealed, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (1. to 4.).

Art. 189 Abs. 1 StGB

Though cited in the reasoning for the conviction being appealed, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (1. to 4.).

Art. 71 lit. b StGB

Though cited in the reasoning (E. 1) regarding the beginning of prescription for non-continuous offenses, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (1. to 4.).

Art. 71 lit. c StGB

Though cited in the reasoning (E. 1.2) regarding continuous offenses and prescription, this article is not explicitly cited in the dispositive orders (1. to 4.).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

BGE 133 IV 256
Swiss Federal Supreme Court on Concurrence of Counterfeiting, Circulation of Counterfeit Money, and Fraud
«…elikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, E. 1.2). Während sich die Fälschungshandlungen ohne weiteres als örtlich und zeitlich zusammenhängend…»
33283 (2023-09-20) · nw
Appeal Court Decision on Landlord-Tenant Criminal Allegations
«…ie verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; vgl. Urteile BGer 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.2; 6B_976/2017 vom 14. No- vember 2018 E. 4.3). Bei Ehrverletzungen gemäss Art. 173 f. StGB hat…»
CA.2020.1 (2020-09-16)
Conviction for Professional Fraud and Counterfeiting Upheld
«…otion de délit successif sous une autre appellation (ATF 133 IV 256 con- sid. 4.5.3 ; arrêt du Tribunal fédéral 6S.158/2005 du 9 juin 2006 consid. 1.2). 1.1.3.3 La qualification de métier au sens de l’art. 146 al. 2 CP revient à réunir différ…»
STBER.2016.73 (2018-01-04) · so
Admissibility of State-Aided Workplace Surveillance Evidence in Theft Case
«…ie verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9.6.2006 E. 1.2). Eine natürliche Handlungseinheit verneinte das Bundesgericht auch mit Urteil 6B\_341/2009 vom 20.…»
BES.2017.21 (2017-11-17) · bs
Appeal Against Discontinuation of Proceedings for Defamation and False Accusation
«…eitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83; BGer 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, 6B\_453/2007 vom 19. Februar 2008). Das Strafgericht hat im Urteil SG.2014.183 vom 6. Februar 2015 (E…»
A-550/2016 (2017-06-22)
Withholding Tax Claims: Statute of Limitations Partially Upheld
«…ufgegeben wurden, nur noch ausnahmsweise als Einheit auffassen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, mit Hinweisen; Urteil des BGer 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.2). Recht- lich als Einheit qualifiziert können mehrere tatsächlichen Handlungen nach der neueren…»
A-592/2016 (2017-06-22)
Withholding Tax Statute of Limitations Appeal Partially Upheld
«…ufgegeben wurden, nur noch ausnahmsweise als Einheit auffassen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, mit Hinweisen; Urteil des BGer 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.2). Recht- lich als Einheit qualifiziert können mehrere tatsächlichen Handlungen nach der neueren…»
SB.2015.52 (2017-02-24) · bs
Appellant Defamation and Obstruction Conviction Upheld on Appeal
«…, wobei das „fortgesetzte Delikt“ aber nicht wieder eingeführt werden dürfe. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 6S.158/2005 festgehalten, dass regelmässige sexuelle Übergriffe eines Täter gegenüber seiner Tochter nicht als natürliche Handlungs…»
OGVE.2014.15.16.htm (2014-15-16) · ow
Wildlife Camera Surveillance Does Not Automatically Violate Privacy
«…hrungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, E.1.2). 4.3.4 Vorliegend ist fraglich, ob ein einheitlicher Willensakt gegeben ist. Nach der Auswer…»
SK1 2014 17 (2014-08-11) · gr
Traffic Violation Appeal: Tachograph Evidence and Fine Calculation
«…chtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3. S. 266; Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, E. 1.2). Im vorliegenden Fall fehlt es auf Seiten des Berufungsklägers bereits an einem einheitlichen…»
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Fraud and Document Forgery in Welfare Benefit Claims
«…oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einfüh- ren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.2). Sowohl bei den Betrugs- wie auch bei den Fälschungshandlungen (dazu die nachstehende Erwägun…»
SB130306 (2014-04-08) · zh
Child Sex Offenses and Acquittal on Coercion Charge
«…lungseinheit eingestuft werden könne (Entscheid 6S.397/2005 vom 13. November 2005, E. 2.3). Im Entscheid 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006 hatte das Bundesgericht dieselbe Frage zu prüfen bei einem Täter, der sich im Zeit- raum von 1985 bis…»
ST.2006.61 (2007-10-23) · sg
Narcotics Prescription Period for Repeated Small-Scale Sales
«…Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 83 ff., insbesondere E. 2.4.5; BGE 6S.158/2005 [9. Juni 2006], E. 1.2; BGE 6S.101/2007 [15. August 2007], E. 4.5.3). Bereits in einem früheren Entscheid hatte das Bun…»
ST.2006.61 (2007-10-23) · sg
Narcotics Offenses and Statute of Limitations for Separate Acts
«…Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 83 ff., insbesondere E. 2.4.5; BGE 6S.158/2005 [9. Juni 2006], E. 1.2; BGE 6S.101/2007 [15. August 2007], E. 4.5.3). Bereits in einem früheren Entscheid hatte das Bun…»
6S.101/2007 (2007-08-15)
Federal Attorney General v. Counterfeiting and Fraud Conviction (True Concurrency of Offenses)
«…Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6S.158/2005 vom 9. Juni 2006, E. 1.2). Während sich die Fälschungshandlungen ohne weiteres als örtlich und zeitlich zusammenhängend…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.158/2005 /Rom

Urteil vom 9. Juni 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,

Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien

X.F.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,

gegen

A.F.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Verena Heer, Stampfenbachstrasse 104, 8006 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verjährung (mehrfache sexuelle Nötigung usw.),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Februar 2005.

Sachverhalt:

A. X.F.________ wird vorgeworfen, sich im Zeitraum von 1985 bis im Januar 1994 mehrfach sexuell an seiner Tochter, A.F.________ (Jahrgang 1981), vergangen zu haben. Am 27. September 2002 erhob A.F.________ deswegen Strafanzeige gegen ihren Vater.

B. Mit Berufungsurteil vom 10. Februar 2005 verurteilte die 1. Strafkammer des Zürcher Obergerichts X.F.________ zu 2 Jahren und 9 Monaten Gefängnis wegen mehrfacher sexueller Nötigung ( Art. 189 Abs. 1 StGB ) und wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind ( Art. 187 Ziff. 1 StGB ).

Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Zürcher Kassationsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2006 ab.

C. Am 22. April 2005 erhob X.F.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Am 19. Mai 2005 ersuchte er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten beide auf eine Stellungnahme. A.F.________ liess sich nicht vernehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz gestützt auf die seiner Ansicht nach vage tatsächliche Annahme regelmässiger sexueller Übergriffe das Vorliegen einer verjährungsrechtlichen Einheit bejaht habe. Aus der Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung folge e contrario, dass die Vorinstanz die sexuellen Übergriffe in tatsächlicher Hinsicht nicht als tatbestandliche Handlungseinheit und auch nicht als natürliche Handlungseinheit qualifiziert habe. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer der einfachen Tatbegehung schuldig gesprochen werden müssen. Die Vorinstanz habe offensichtlich übersehen, dass das Bundesgericht das Institut der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben habe, und dadurch Art. 71 lit. b sowie Art. 1 StGB verletzt.

1.1 Nach den vorinstanzlichen Ausführungen bilden mehrere strafbare Handlungen verjährungsrechtlich eine Einheit, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt nach Art. 71 lit. c StGB gegeben wäre - als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten seien, welches der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasse. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines Dauerdelikts (angefochtenes Urteil Ziff. 7). Die Verfolgungsverjährung beginne für alle gleichartigen strafbaren Handlungen erst mit der letzten Tat (angefochtenes Urteil Ziff. 12), für den vorliegenden Fall somit Anfangs 1994 (angefochtenes Urteil Ziff. 41).

1.2 In BGE 131 IV 83 (Entscheid 6S.163/2004 vom 11. November 2004, E. 2.4.4) hat das Bundesgericht die Figur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben. Dies verunmöglicht es aber nicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren. Zunächst ist an Fälle der tatbestandlichen Handlungseinheit zu denken. Eine solche liegt einmal bei Dauerdelikten aber auch dann vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten mehrere unter Umständen auch länger andauernde Einzelhandlungen voraussetzt (z.B. Misswirtschaft, Art. 165 StGB ). Weiter können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine "Tracht Prügel"). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen. Abgesehen von den Konstellationen der Tateinheit ist der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen. Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährung mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands ( Art. 71 lit. c StGB ), ansonsten mit der Ausführung der letzten Tätigkeit ( Art. 71 lit. b StGB ) zu laufen ( BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Entscheide 6S.397/2005 vom 13. November 2005, E. 2 und 6S.275/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 3.1.1.3).

-:-

1.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die sexuellen Übergriffe des Beschwerdeführers im Sinne des Gesagten als Einheit betrachtet werden können. In einem gleich gelagerten Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass ein über Jahre andauernder sexueller Missbrauch eines Kindes weder als tatbestandliche noch als natürliche Handlungseinheit eingestuft werden könne (Entscheid 6S.397/2005 vom 13. November 2005, E. 2.3). Dies trifft auch auf den hier zu beurteilenden Fall zu. Zwar lässt die Vorinstanz offen, ob sich die Übergriffe auf einen einmaligen Entschluss zurückführen lassen (angefochtenes Urteil S. 9), doch fehlt es - wie in jenem Fall - auch vorliegend an einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten. Die Verjährung beginnt für die einzelnen Handlungen separat zu laufen, was dazu führt, dass ein Teil der Taten verjährt ist.

Die Rüge erweist sich somit als begründet. Die Beschwerde ist gut-zuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. In der Neubeurteilung wird die Vorinstanz die Verjährung im Sinne der vorstehenden Erwägungen für die festgestellten Übergriffe getrennt festzulegen haben.

2. Infolge der Gutheissung der Beschwerde sind keine Kosten zu erheben und dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Entschädigung auszurichten ( Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP ). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben; die Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pascal Veuve, zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Februar 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: