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6S.156/2005 KI-generiert

The case involves an individual who was convicted of multiple offenses, including attempted and completed bodily harm with a dangerous object, violence against a vulnerable person, and drug-related crimes, among others

Geschäftsnummer 6S.156/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple offenses, including attempted and completed bodily harm with a dangerous object, violence against a vulnerable person, and drug-related crimes, among others. The court sentenced him to 18 months in prison and also imposed a 10-year ban from the country. His appeal against the expulsion was rejected by the cantonal appellate court. Subsequently, he filed a federal nullity complaint seeking to overturn the appellate court's decision and requested legal aid. However, the complaint was deemed evidently unfounded, leading to its dismissal, along with the denial of legal aid due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 8 EMRK, Art. 278 Abs. 1 BStP; The case involves an individual who was convicted of multiple offenses, including attempted and completed bodily harm with a dangerous object, violence against a vulnerable person, and drug-related crimes, among others: Schliesslich ist die ausgesprochene Landesverweisung auch mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer lebt von seiner Ehefrau getrennt, und die Beziehung zu den drei ehelichen Kindern ist nicht besonders tief. Seine neue Freundin, mit der er eine gemeinsame Tochter hat, verfügt nicht über ein festes Anwesenheitsrecht. Der auf die Ausübung eines Besuchsrechts beschränkten Beziehung zu den ehelichen Kindern kommt angesichts der massiven Delinquenz und der hohen Rückfallgefahr keine das öffentliche Interesse an der Fernhaltung übersteigende Bedeutung zu (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.).

Schlagwörter

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Gewaltdelikte Strafzumessungsgrad lebenslängliche Freiheitsstrafe Aufenthaltsrecht versuchte Nötigung Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Die vom Beschwerdeführer erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen.
Art. 8 EMRK
Schliesslich ist die ausgesprochene Landesverweisung auch mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde hat die Kostenpflicht des Beschwerdeführers zur Folge ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.156/2005 /gnd

Urteil vom 3. Juli 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Landesverweisung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 25. Februar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 19. August 2004 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt X.________ der versuchten und vollendeten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil einer Wehrlosen, der Tätlichkeiten, der Anstiftung zur Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Freiheitsberaubung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall sowie der Diensterschwerung schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Gefängnis. Ferner verwies es ihn für 10 Jahre des Landes. Der bedingte Strafvollzug wurde sowohl für die Haupt- als auch für die Nebenstrafe verweigert. Von der Anklage der Drohung sprach das Strafgericht ihn frei, in einem Punkt stellte es das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags ein.

Eine vom Beurteilten geführte und gegen die angeordnete Landesverweisung gerichtete Appellation wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Februar 2005 ab.

X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Ferner stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 hat der Präsident des Kassationshofes der Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Die vom Beschwerdeführer erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen.

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung sowie für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Nebenstrafe zutreffend dargelegt. Darauf kann ohne weitere Bemerkungen verwiesen werden.

Die Vorinstanz hat im Weiteren auch zutreffend ausgeführt, dass die Straftaten des Beschwerdeführers eine erschreckende Gewaltbereitschaft offenbaren, dass er aus nichtigem Anlass massive Gewalt gegen Menschen, selbst gegen körperlich Schwächere und Wehrlose, angewendet hat und dass er in einem Fall auch nicht von seinem Opfer abliess, als es bereits blutüberströmt am Boden lag. Nach den Erwägungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer unbeherrscht, gewaltbereit und trotz laufender Verfahren mit Untersuchungshaft bzw. Polizeigewahrsam unbelehrbar weiter delinquiert. Nicht nur aufgrund seines Verhaltens, sondern auch gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten wird im angefochtenen Urteil festgestellt, dass ein erhebliches Rückfallrisiko besteht. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht, wenn sie annimmt, diese hohe Rückfallgefahr werde durch die unbedingt zu verbüssende Freiheitsstrafe nicht ausreichend herabgesetzt.

Schliesslich ist die ausgesprochene Landesverweisung auch mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer lebt von seiner Ehefrau getrennt, und die Beziehung zu den drei ehelichen Kindern ist nicht besonders tief. Seine neue Freundin, mit der er eine gemeinsame Tochter hat, verfügt nicht über ein festes Anwesenheitsrecht. Der auf die Ausübung eines Besuchsrechts beschränkten Beziehung zu den ehelichen Kindern kommt angesichts der massiven Delinquenz und der hohen Rückfallgefahr keine das öffentliche Interesse an der Fernhaltung übersteigende Bedeutung zu (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.).

3. Die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde hat die Kostenpflicht des Beschwerdeführers zur Folge ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden. Den angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach

Art. 36a OG :

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: