Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.152/2003 KI-generiert

Neglect of Support Duties and Timing of Payment after Executory Order

Geschäftsnummer 6S.152/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the failure to fulfill maintenance obligations during a divorce proceeding. The individual was initially ordered to pay monthly alimony to their spouse but fell behind on payments between 1998 and 2000. After legal actions were taken, a court found the individual guilty of neglecting these obligations and imposed a fine. However, upon appeal, the higher court acquitted the individual, leading the prosecution to seek a judicial review of this decision, arguing it should be overturned due to the nature and duration of the payment delays. The case raised questions about the definition and criteria of neglecting maintenance obligations under the applicable legal framework.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 217 Abs. 1 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 217 StGB, Art. 278 Abs. 1 BStP; Neglect of Support Duties and Timing of Payment after Executory Order: The individual was initially ordered to pay monthly alimony to their spouse but fell behind on payments between 1998 and 2000. After legal actions were taken, a court found the individual guilty of neglecting these obligations and imposed a fine. However, upon appeal, the higher court acquitted the individual, leading the prosecution to seek a judicial review of this decision, arguing it should be overturned due to the nature and duration of the payment delays. The case raised questions about the definition and criteria of neglecting maintenance obligations under the applicable legal framework.

Schlagwörter

KI-generiert
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Zahlungspflicht Scheidungsverfahren Zulassung der Zwangsvollstreckung monatliche Lohnzahlung Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 217 Abs. 1 StGB
Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obwohl er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft ( Art. 217 Abs. 1 StGB ).
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ), und Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig ( Art.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
1 BStP ), und Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 217 StGB
The Federal Tribunal accepted the appeal and quashed the cantonal court's decision, finding that it violated this article concerning the offense of neglecting maintenance obligations.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Da der Beschwerdegegner unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 217 StGB

The Federal Tribunal accepted the appeal and quashed the cantonal court's decision, finding that it violated this article concerning the offense of neglecting maintenance obligations.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

UE120212 (2013-02-26) · zh
Prosecutor's Dismissal of Alimony Evasion Charges Reversed for Improper Calculation Method
«…spät nach- kommt (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 11 zu Art. 217 mit Verweisung auf BGer 6S.248/2004 Erw. 3.1, 6B_72/2011 und 6S.152/2003 Erw. 1). Durch einen Ver- gleich von während einer längeren Periode insgesamt geschuldeten Unterhalts- beiträgen mit wä…»
100.2010.900 (2010-11-16) · bl
Maintenance Obligation Neglect: Continuous Offense and Set-Off Rules
«…ht kennen und deren Nichterfüllung wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2003 [6S.152/2003] E. 1, mit Hinweisen). Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt, so dass die Strafantragsfrist…»
copy.of.2010.26 (2010-11-16) · bl
Maintenance Obligation Neglect: Continuing Offense and Set-Off Rules
«…ht kennen und deren Nichterfüllung wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2003 [6S.152/2003] E. 1, mit Hinweisen). Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt, so dass die Strafantragsfrist…»
UE120212 · zh
Prosecutor's Dismissal of Spousal/Child Neglect Case Overturned for Flawed Reasoning on Fulfillment of Support Duty
«…spät nach- kommt (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 11 zu Art. 217 mit Verweisung auf BGer 6S.248/2004 Erw. 3.1, 6B_72/2011 und 6S.152/2003 Erw. 1). Durch einen Ver- gleich von während einer längeren Periode insgesamt geschuldeten Unterhalts- beiträgen mit wä…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.152/2003 /kra

Urteil vom 25. August 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,

Ersatzrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, 9450 Altstätten SG,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Peter Kühnis, Zürcher Strasse 53, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom

4. März 2003.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde im Rahmen vorsorglicher Massnahmen durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Rorschach am 20. September 1999 verpflichtet, an den persönlichen Unterhalt seiner Ehefrau während des Scheidungsverfahrens von Juli 1998 bis Dezember 1999 monatlich Fr. 10'980.-- und ab Januar 2000 jeweils Fr. 8'300.-- zu bezahlen. Am 1. Dezember 1999 bzw. am 19. Januar 2000 betrieb ihn die Ehefrau für ausstehende Unterhaltszahlungen aus den Jahren 1998 und 1999 sowie für die Monate Dezember 1999 und Januar 2000. Am 19. und 27. Januar 2000 ersuchte sie den Präsidenten des Bezirksgerichts Unterrheintal um definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 48'081.60, welche mit Entscheid vom 9. März 2000 für Fr. 44'140.-- erteilt wurde. Der Rechtsöffnungsentscheid ging am 28. März 2000 bei den Parteien ein. Im Anschluss an eine Besprechung mit seinem Anwalt wies X.________ am 6. April 2000 seine Bank an, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu überweisen.

B. Das Bezirksgericht Unterrheintal sprach X.________ mit Urteil vom 24./29. Oktober 2001 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 4'000.--.

Dagegen erhoben X.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berufung.

Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Urteil vom 4. März 2003 frei.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil vom 4. März 2003 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obwohl er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft ( Art. 217 Abs. 1 StGB ). Strafbar macht sich nicht nur derjenige, der nichts oder zu wenig leistet, sondern auch, wer seinen Verpflichtungen zu spät nachkommt. Massgebend ist dabei die Fälligkeit der Unterhaltsforderung. Auf die Dauer der Nichterfüllung kommt es nicht an. Der Unterhaltspflichtige macht sich nicht erst strafbar, wenn er um mehr als eine Zahlungsperiode in Verzug kommt oder sogar wiederholt oder fortgesetzt seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Es genügt, wenn er einmal nicht bei Fälligkeit leistet ( BGE 108 IV 170 , nicht publizierte E. 2c). Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. er muss seine Leistungspflicht kennen und deren Nichterfüllung wollen oder zumindest in Kauf nehmen.

2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz machte der Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren Verrechnungseinreden geltend. Anhaltspunkte dafür, dass er damals an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens gezweifelt hätte oder solche Zweifel hätte haben müssen, seien nicht ersichtlich. Die Vorinstanz kommt deshalb zum Schluss, dass er sich erst nach dem Erhalt des Rechtsöffnungsentscheids am 28. März 2000 seiner Zahlungspflicht bewusst geworden sei (angefochtener Entscheid S. 9/10).

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Anklageschrift und das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners sinngemäss geltend macht, dieser sei schon während des Rechtsöffnungsverfahrens bösgläubig gewesen (Beschwerde S. 4), kann darauf nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ), und Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).

3. Es ist mit der Vorinstanz deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner erst nach dem Erhalt des Rechtsöffnungsentscheids am 28. März 2000 seiner Zahlungspflicht bewusst wurde. Die Vorinstanz führt für die Zeit danach aus, vernünftigerweise müsse ihm überdies auch eine Besprechung des Rechtsöffnungsentscheids mit seinem Rechtsanwalt zugestanden werden. Eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht käme nur für die kurze und zudem durch ein Wochenende unterbrochene Zeitspanne zwischen dem 28. März 2000 und der Erteilung des Zahlungsauftrages am 6. April 2000 in Frage. Eine so geringfügige Verspätung von wenigen Tagen müsse aber angesichts der Schwere der in Art. 217 Abs. 1 StGB angedrohten Sanktion straflos bleiben (angefochtener Entscheid S. 10). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die nicht rechtzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung für die Strafbarkeit genüge, ohne dass es darüber hinaus einer gewissen Dauer der Pflichtvernachlässigung bedürfe (Beschwerde S. 4).

Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Zwar wird in der Literatur die von ihr zitierte Auffassung vertreten, dass derjenige straflos bleiben soll, dessen Zahlung nur wenige Tage verspätet erfolgt (Peter Albrecht, in: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 4. Band, Hrsg.: Martin Schubarth, Bern 1997, Art. 217 N. 48). Wie es sich bei einem einmaligen und geringfügigen Pflichtversäumnis von wenigen Tagen verhält, muss heute jedoch nicht geprüft werden, da ein anderer Sachverhalt zu beurteilen ist. Der Beschwerdegegner war nicht bloss mit der Zahlung wenige Tage im Rückstand, sondern blieb Unterhaltsbeiträge aus den Jahren 1998, 1999 und 2000 schuldig, so dass er durch seine Ehefrau betrieben und ein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden musste. Selbst wenn er sich zuvor in einem Irrtum über seine Zahlungspflicht befunden haben sollte, hätte er nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens, also am 28. März 2000, unverzüglich zahlen müssen, da er spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste, dass er nicht verrechnen konnte. Statt dessen verreiste er mit den Kindern in die Ferien (Urteil Bezirksgericht S. 26), und nach der Rückkehr zog er zunächst weitere Erkundigungen ein, bevor er endlich über eine Woche nach Erhalt des Rechtsöffnungsentscheids zahlte. Davon, dass ihm diese erneute und durch nichts gerechtfertigte Verzögerung "vernünftigerweise" auch noch zugestanden werden könnte, wie die Vorinstanz meint, kann nicht die Rede sein. Der angefochtene Entscheid verletzt in diesem Punkt Art. 217 StGB . Er ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Da der Beschwerdegegner unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. März 2003 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: