In this case, an individual was convicted of multiple counts of bodily harm and sentenced to a conditional prison term along with a monetary fine and a compensation order to one of the victims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was convicted of multiple counts of bodily harm and sentenced to a conditional prison term along with a monetary fine and a compensation order to one of the victims. The other victims sought additional damages, which were initially denied by a lower court but subsequently awarded by an appellate court. The convicted individual then filed an appeal against this decision concerning the damages awarded. However, the Supreme Court ruled that the appeal could not be considered because the value of the civil claim did not meet the minimum threshold required for such a appeal and the criminal aspect of the case was not under review. Consequently, the court imposed the legal costs of the proceedings on the appellant's legal representative for causing unnecessary expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36a OG, Art. 271 Abs. 2 BStP, Art. 46 OG, Art. 156 Abs. 6 OG; In this case, an individual was convicted of multiple counts of bodily harm and sentenced to a conditional prison term along with a monetary fine and a compensation order to one of the victims: 2.- Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht hat in einem Fall die Kosten dem Rechtsvertreter auferlegt, als dieser unzulässigerweise gegen einen angefochtenen Entscheid drei verschiedene Rechtsmittel gleichen Inhalts eingereicht hatte (Urteil vom 17. Februar 1984 i.S. S.; erwähnt in Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 37 FN 25).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)
Volltext
[AZA 0]
6S.149/2000/bue
KASSATIONSHOF
*
24. März 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Monn.
In Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X.________,
gegen
S.________, L.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hansruedi Wigger, Haldenstrasse 37b, Luzern,
betreffend
Genugtuung,
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
in Erwägung gezogen:
1.- a) Das Amtsgericht Hochdorf sprach B.________ am 8. Juli 1999 unter anderem wegen mehrfacher Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.--. Der Verurteilte wurde verpflichtet, L.________ einen Schadenersatz von Fr. 738. 50 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von S.________ sowie die Genugtuungsforderungen beider Privatkläger wurden abgewiesen.
Mit kantonaler Kassationsbeschwerde beantrag-ten die Privatkläger, B.________ habe ihnen je Fr. 1'000.-- Genugtuung zu bezahlen.
Das Obergericht des Kantons Luzern hiess dieses Begehren mit Urteil vom 6. Januar 2000 gut.
b) B.________, vertreten durch Rechtsanwalt X.________, führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
Diese richtet sich "alleine noch" gegen "die Genugtuung in Grundsatz und Höhe" (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 7).
c) Erreicht der Streitwert einer Zivilforderung Fr. 8'000.-- nicht, dann ist eine Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist ( Art. 271 Abs. 2 BStP i.V. mit Art. 46 OG ).
Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht nicht mit dem Strafpunkt befasst, da sich die Beschwerde "alleine noch" gegen die Zivilforderung richtet. Der vorinstanzliche Streitwert erreicht Fr. 8'000.-- nicht.
Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.- Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht hat in einem Fall die Kosten dem Rechtsvertreter auferlegt, als dieser unzulässigerweise gegen einen angefochtenen Entscheid drei verschiedene Rechtsmittel gleichen Inhalts eingereicht hatte (Urteil vom 17. Februar 1984 i.S. S.; erwähnt in Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 37 FN 25).
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde auf die Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht hingewiesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sich offenbar ohne weiteres darauf verlassen. Ein Rechtsanwalt sollte jedoch elementare Grundkenntnisse über die Streitwertgrenzen haben. Von einem Anwalt, der ans Bundesgericht gelangen will, darf überdies erwartet werden, dass er vorher einen Blick in die massgebliche Verfahrensordnung wirft. Dies hat der Vertreter des Beschwerdeführers offensichtlich unterlassen.
Hätte er es getan, wäre die Beschwerde unterblieben, weshalb unnötige Kosten entstanden sind. Diese hat der Vertreter zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X.________, auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: