Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.143/2007 KI-generiert

Complaint Against Court Vice-President for Favouring Party Dismissed Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6S.143/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against the vice president of a district court, alleging favoritism in the handling of a civil case by improperly notifying the opposing party and thus extending procedural deadlines. The district office opted not to initiate a criminal investigation, and the Cantonal Court later dismissed the individual's appeal against this decision. Consequently, the complainant filed a federal appeal, which was found to be inadmissible as the complainant did not qualify as a victim under the applicable legal framework and had not demonstrated any violation of procedural rights. The federal court ruled on the appeal, stating it would not be entertained and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 270 BStP, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG, Art. 278 Abs. 1 BStP; Complaint Against Court Vice-President for Favouring Party Dismissed Due to Lack of Standing: Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird in Art. 270 BStP abschliessend geregelt ( BGE 62 I 55 E. 2 S. 59). Der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, ist zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht befugt ( BGE 129 IV 206 E. 1). Da dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zukommt, und er auch sonst nicht zum Kreis der Beschwerdelegitimierten gehört, ist seine Beschwerde unzulässig.

Schlagwörter

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Verletzung von Parteirechten Strafanzeige Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Anklage Stellung des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 270 BStP
Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird in Art. 270 BStP abschliessend geregelt ( BGE 62 I 55 E.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Eine Umwandlung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde ist nicht möglich, weil die Eingabe den formellen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt.
Art. 36a OG
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.143/2007 /rom

Urteil vom 9. August 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Ferrari, Favre

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Begünstigung),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 19. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2004 Strafanzeige gegen den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Arbon wegen Begünstigung im Amt ein. Zur Begründung führte er aus, der Vizepräsident habe in einem Zivilprozess seine Eingabe an die Gegenpartei vorab per Fax zugestellt und damit die anberaumte Frist von fünf Tagen verlängert. Das Bezirksamt Steckborn lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau eine Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Anklagekammer eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht.

2. Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird in Art. 270 BStP abschliessend geregelt ( BGE 62 I 55 E. 2 S. 59). Der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, ist zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht befugt ( BGE 129 IV 206 E. 1). Da dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zukommt, und er auch sonst nicht zum Kreis der Beschwerdelegitimierten gehört, ist seine Beschwerde unzulässig.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde ist der Geschädigte befugt, die Verletzung von Verfahrensvorschriften zu rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). Eine Umwandlung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde in eine staatsrechtliche Beschwerde ist nicht möglich, weil die Eingabe den formellen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Der Beschwerdeführer zeigt in keiner Weise auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid unter Verletzung von Verfahrensrechten ergangen sein sollte.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist nach Art. 36a OG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: