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6S.142/2005 KI-generiert

Reopening of criminal proceedings after final judgment; denial of retrial for suspension of expulsion order where alleged de facto marital partnership under Art. 8 ECHR not established at time of sentencing.

Geschäftsnummer 6S.142/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's federal nullity appeal, upholding the lower court's rejection of his request to reopen a criminal proceeding; consequently, the original conviction, including a three-year expulsion order, remains in force. The appellant had sought reopening to suspend the expulsion, arguing that his relationship with his current wife had constituted a qualifying partnership under Article 8 ECHR at the time of his 1998 sentencing. The court, applying Article 397 StGB and deeming the lower court's factual findings binding, agreed that there was no evidence of a sufficiently intensive partnership or shared household at the relevant time, rendering the expulsion lawful and the refusal to reopen the case consistent with federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 397 StGB, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 8 EMRK, Art. 277bis Abs. 1 Satz, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; Reopening of criminal proceedings after final judgment; denial of retrial for suspension of expulsion order where alleged de facto marital partnership under Art. 8 ECHR not established at time of sentencing: The appellant had sought reopening to suspend the expulsion, arguing that his relationship with his current wife had constituted a qualifying partnership under Article 8 ECHR at the time of his 1998 sentencing. The court, applying Article 397 StGB and deeming the lower court's factual findings binding, agreed that there was no evidence of a sufficiently intensive partnership or shared household at the relevant time, rendering the expulsion lawful and the refusal to reopen the case consistent with federal law.

Schlagwörter

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gemeinsamer Haushalt gewerbsmässiger Diebstahl Ehedauer Entlassung aus dem Bürgerrecht strafrechtliche Landesverweisung Besitzesentziehungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 397 StGB
Wiederaufnahme des Strafverfahrens ( Art. 397 StGB ),
Art. 36a Abs. 3 OG
Die Vorinstanz hat das Wiederaufnahmegesuch mit einlässlicher Begründung, auf die hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG ver-wiesen werden kann, abgewiesen.
Art. 8 EMRK
Gesamthaft gesehen sei das Bestehen einer engen Beziehung, wie sie für die Anwendung von Art. 8 EMRK eine Voraussetzung bilde, für den Zeitpunkt der Verurteilung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid S.
Art. 277bis Abs. 1 Satz
Diese Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind für das vorliegende Verfahren verbindlich ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Costs provision used in the dispositive to impose the federal court costs on the appellant.
Art. 36a OG
Procedural rule applied in the dispositive, as the decision was rendered in the simplified procedure under this article.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36a OG

Procedural rule applied in the dispositive, as the decision was rendered in the simplified procedure under this article.

Art. 278 Abs. 1 BStP

Costs provision used in the dispositive to impose the federal court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.142/2005 /gnd

Urteil vom 3. Juni 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Karlen,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Roland Ilg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Wiederaufnahme des Strafverfahrens ( Art. 397 StGB ),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-gerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 11./30. September 1998 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls mit fünf Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit drei Jahren Landesver-weisung bestraft. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Am 19. Mai 2004 gelangte er ans Bezirksgericht mit dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens. Er beantragte, der Vollzug der Landesverweisung sei unter Ansetzung einer Probezeit auszusetzen. Er machte geltend, er habe mit seiner heutigen Ehefrau bereits zur Zeit des Strafurteils im September 1998 im Konkubinat gelebt.

Mit Urteil vom 2. Juli/10. August 2004 wies das Bezirksgericht das Wiederaufnahmegesuch ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau entschied mit Urteil vom 10. Februar 2005, die gegen das bezirks-gerichtliche Urteil eingereichte Berufung sei unbegründet und das Wiederaufnahmegesuch werde abgewiesen.

X.________ wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Vorinstanz hat das Wiederaufnahmegesuch mit einlässlicher Begründung, auf die hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG ver-wiesen werden kann, abgewiesen. Sie geht davon aus, die Ausfüh-rungen des Beschwerdeführers und seiner heutigen Ehefrau seien alles in allem eher zu wirr, als dass sie über ihre Beziehung und über den Beginn des angeblichen Konkubinatsverhältnisses etwas Detail-liertes auszusagen vermöchten (angefochtener Entscheid S. 11 lit. b). Die Vorinstanz kommt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, die Behauptung des Beschwerdeführers, das angebliche Konkubinats-verhältnis habe die von der EMRK und der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangte Intensität bereits zum Zeitpunkt des Urteils von 1998 erreicht, scheine bereits aufgrund seiner Dauer von höch-stens zehn Monaten als unwahrscheinlich, auch wenn es rund anderthalb Jahre später in eine Eheschliessung gemündet habe. Es sei vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er und seine spätere Ehefrau bereits 1998 einen gemeinsamen Haushalt geführt oder sonst eine intensive Partnerschaft gepflegt hätten, liege doch lediglich ein gemeinsamer Mietvertrag aus dem Jahr 2002 im Recht. Insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner späteren Ehefrau seinerzeit im Rahmen des Ermittlungs-verfahrens nicht auf den Tisch gelegt habe, spreche gegen eine intensive Partnerschaft. Gesamthaft gesehen sei das Bestehen einer engen Beziehung, wie sie für die Anwendung von Art. 8 EMRK eine Voraussetzung bilde, für den Zeitpunkt der Verurteilung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid S. 15/16 lit. bb). An anderer Stelle wird im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Ausführungen des Bezirksgerichts festgestellt, die spätere Ehefrau des Beschwerdeführers habe im September 1998 noch mit ihrem damaligen Ehemann zusammengewohnt (angefoch-tener Entscheid S. 5).

Diese Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind für das vorliegende Verfahren verbindlich ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ). Wenn man davon ausgeht, ist die 1998 ausgesprochene Landesverweisung und damit auch die Abweisung des Wiederauf-nahmegesuches bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-schwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: