Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.140/2006 KI-generiert

Motorist Failed to Overturn Acquittal Based on Reliance Principle After Accident Caused by Misinterpreting Turn Signal

Geschäftsnummer 6S.140/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a traffic incident that occurred on June 3, 2003, when a driver made a left turn at an intersection after observing a motorcyclist approaching with a right turn signal. The motorcyclist, however, did not turn and attempted to go straight, leading to a collision that resulted in severe injuries for the motorcyclist. The driver was initially acquitted of serious bodily injury charges by the district court, a decision that was upheld by the appellate court. The motorcyclist then filed a nullity complaint to the federal court, contesting the prior rulings and seeking a conviction of the driver for negligent bodily injury and a violation of traffic rules, along with a civil claim. The appeal was contested by the appellate court, which requested that the complaint be dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 277ter Abs. 1 BStP, Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 152 OG, Art. 153a Abs. 1 OG; Motorist Failed to Overturn Acquittal Based on Reliance Principle After Accident Caused by Misinterpreting Turn Signal: Soweit der Beschwerdeführer im Strafpunkt mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten, da die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Hinsicht rein kassatorischer Natur ist ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ).

Schlagwörter

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Verkehrsunfall sturzbedingte Körperschädigung Sorgfaltspflicht drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorschriftswidriges Überholen Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 277ter Abs. 1 BStP
Soweit der Beschwerdeführer im Strafpunkt mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten, da die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Hinsicht rein kassatorischer Natur ist ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ).
Art. 26 Abs. 1 SVG
2.1 Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten, sofern nicht besondere Umstände gegen ein korrektes Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers sprechen.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 152 OG
Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-zuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hatte ( Art. 152 OG ).
Art. 153a Abs. 1 OG
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist auf seine finanzielle Situation Rücksicht zu nehmen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.140/2006/bri

Urteil vom 20. Oktober 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Weissenberger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel

Albietz,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat

Dr. Claude Schnüriger,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Fahrlässige schwere Körperverletzung, einfache

Verletzung der Verkehrsregeln, Zivilforderung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 28. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A. Am 3. Juni 2003 um 16.15 Uhr fuhr Y.________ mit dem Personenwagen ihrer Mutter von Weil nach Lörrach. In Riehen hielt sie an der Kreuzung der Weil- und der Lörrachstrasse an, um links abzubiegen. Sie sah, dass sich X.________ auf seinem Motorrad von links der Kreuzung näherte. Da das Motorrad den rechten Blinker gestellt hatte, fuhr sie los. X.________ bog jedoch nicht nach rechts ab, sondern wollte geradeaus über die Kreuzung fahren. Als er bemerkte, dass Y.________ losfuhr, bremste er und versuchte dem Personenwagen auszuweichen. Bei diesem Manöver stürzte er und kollidierte mit der linken Seite des Fahrzeugs von Y.________. X.________ erlitt schwere Verletzungen und ist bis auf weiteres arbeitsunfähig.

Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt sprach Y.________ am 13. September 2004 von der Anklage der schweren Körperverletzung frei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 28. Oktober 2005 dieses Urteil.

B. X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von Y.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie zur Gutheissung der Zivilforderung dem Grundsatz nach an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Appellationsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit der Beschwerdeführer im Strafpunkt mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten, da die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Hinsicht rein kassatorischer Natur ist ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin. Diese hätte vor dem Anfahren nochmals einen Kontrollblick nach links werfen müssen, um sich zu vergewissern, dass er das mit dem Blinker angekündigte Abbiegemanöver auch tatsächlich vollziehe.

2.1 Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten, sofern nicht besondere Umstände gegen ein korrektes Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers sprechen. Solche Anzeichen eines Fehlverhaltens können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten eines Fahrzeuglenkers oder aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben ( BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.).

2.2 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass die Beschwerdegegnerin an der fraglichen Kreuzung angehalten und vortrittsberechtigte Fahrzeuge habe vorbeifahren lassen. Darauf habe sie erneut nach links geblickt und den Beschwerdeführer auf seinem Motorrad in einer Entfernung von mehr als 30 Metern mit eingestelltem rechtem Blinker gesehen. Nach einem weiteren Blick nach rechts sei sie losgefahren. Es hätten im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin nach links schaute, keine Anzeichen dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer trotz des gestellten Blinkers geradeaus über die Kreuzung fahren könnte. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer nach rechts abbiegen werde.

Wenn der Beschwerdeführer diese Folgerung unter Hinweis auf den Umstand in Zweifel zieht, dass er mit seinem Motorrad in der Mitte der Fahrbahn fuhr, als ihn die Beschwerdegegnerin erstmals sah, weicht er von den vorinstanzlichen Feststellungen ab, was im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Es fragt sich deshalb einzig, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der blossen Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer auf seinem Motorrad mit nach rechts gestelltem Blinker herannahen sah, vor dem Losfahren zu einem weiteren Kontrollblick nach links verpflichtet war. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, besteht eine solche Pflicht nicht, weil die Beschwerdegegnerin - mangels Hinweisen auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers - darauf vertrauen durfte, dieser werde nach rechts abbiegen. Es verhält sich gleich wie beim Fahrzeuglenker, der nach links abbiegen will, den Blinker gestellt hat und korrekt eingespurt ist. Er ist nach der Rechtsprechung in der Regel nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals einen Kontrollblick nach hinten zu werfen, um sicher zu sein, dass ihn nicht ein Verkehrsteilnehmer in unzulässiger Weise links überholen will ( BGE 125 IV 83 E. 2d S. 89). Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil (6A.59/2004 vom 3. Februar 2005), der schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil dort kein regelwidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers vorlag, ergibt sich nichts anderes. Im damals beurteilten Fall war die Strecke links der Einmündung wegen einer Autobahnunterführung unübersichtlich, weshalb vor der Wegfahrt ein zusätzlicher Kontrollblick nach links geboten war. Die Beschwerdegegnerin hatte dagegen wie erwähnt keinen Anlass, beim Losfahren nochmals nach links zu blicken.

2.3 Der angefochtene Entscheid verletzt demnach kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-zuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hatte ( Art. 152 OG ). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist auf seine finanzielle Situation Rücksicht zu nehmen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: