Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.14/2004 KI-generiert

Fraudulent Bankruptcy and Garnishment Fraud through Concealment of Income

Geschäftsnummer 6S.14/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially acquitted of charges related to fraudulent bankruptcy and attachment fraud by a district court. However, the prosecution appealed, and the appellate court convicted the individual on these charges, imposing a three-month prison sentence, which would be conditionally suspended after a two-year probation period. The individual subsequently filed a federal appeal against the appellate court's decision, seeking its annulment and a remand of the case. The facts established include the failure of the individual to report significant payments received during an ongoing bankruptcy process, which led to the conclusion that the individual had concealed assets, thus fulfilling the criteria for conviction under the law pertaining to fraudulent bankruptcy and attachment fraud. The federal court ultimately found the appeal to be unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 163 Ziff. 1 StGB, Art. 171 Abs. 1 StGB, Art. 158 Ziff. 2 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP; Fraudulent Bankruptcy and Garnishment Fraud through Concealment of Income: However, the prosecution appealed, and the appellate court convicted the individual on these charges, imposing a three-month prison sentence, which would be conditionally suspended after a two-year probation period. The individual subsequently filed a federal appeal against the appellate court's decision, seeking its annulment and a remand of the case. The facts established include the failure of the individual to report significant payments received during an ongoing bankruptcy process, which led to the conclusion that the individual had concealed assets, thus fulfilling the criteria for conviction under the law pertaining to fraudulent bankruptcy and attachment fraud. The federal court ultimately found the appeal to be unfounded.

Schlagwörter

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betrügerischer Konkurs Lohnpfändung Vermögensverheimlichung Schuldbetreibung Betrug Vermögensertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 163 Ziff. 1 StGB

This article defines the crime of fraudulent bankruptcy and seizure fraud, which is the substantive basis for upholding the conviction.

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6B_447/2021 (2021-07-16)
Federal Court Upholds Convictions for Fraudulent Conveyance, Forgery, and Negligent Harm Amid Debt Enforcement
«…undsätzlich auch nach erfolgtem Pfändungsvollzug bis zum Ende des Zwangsvollstreckungsverfahrens geschehen kann (Urteil 6S.14/2004 vom 9. Juni 2004 E. 2; NADINE HAGENSTEIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018 N. 63 ff. zu Art. 163 StGB ).…»
STBER.2016.37 (2017-02-02) · so
Appellate Court Upholds Conviction for Debt Fraud and Insurance Violations
«…ung als Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. BGE 114 IV 11 und Urteil des Bundesgerichts 6S.14/2004 vom 9. Juni 2004, Trechsel/Ogg in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage…»
RR.2013.33 (2013-08-26)
International Legal Assistance to Germany for Bankruptcy and Fraud Investigation Granted
«…tGB (BGE 102 IV 172 E. 2; 88 IV 21 E. 1; Urteile des Bundes- gerichts 6B.843/2011 vom 23. August 2012, E. 3.4.2; 6S.14/2004 vom 9 Juni 2004, E. 2; 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011…»
6B_338/2012 (2012-11-30)
Entrepreneur Embezzlement and Fraud Conviction Upheld Despite Procedural Delay
«…nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt ( BGE 102 IV 172 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.14/2004 E. 2 vom 9. Juni 2004). Die blosse Verletzung der Mitwirkungspflicht fällt unter Art. 323 StGB (TRECHSEL/OGG, Schweiz…»
6B_843/2011 (2012-08-23)
Federal Supreme Court Upholds Sentence for Commercial Fraud and Money Laundering in Zerobond-Trading Scheme
«…üllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt ( BGE 102 IV 172 E. 2a S. 173; Urteil des Bundesgerichts 6S.14/2004 E. 2 vom 9.6.2004). Die blosse Verletzung der Mitwirkungspflicht fällt unter Art. 323 StGB (TRECHSEL/OGG, Schweizeris…»
SK1 2010 27 (2010-08-03) · gr
Bankruptcy Fraud and Undisclosed Assets in Debt Enforcement Proceedings
«…ältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert (BGE 102 IV 172 E. 2a; BG-Urteil 6S.14/2004 vom 9. Juni 2004, E. 2; BG-Urteil 6S.243/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 2.3). Blosses Schweigen kann somit Verheimliche…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.14/2004 /kra

Urteil vom 9. Juni 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug ( Art. 163 Ziff. 1 StGB ),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. September 2003.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Uster sprach X.________ mit Urteil vom 30. April 2003 von der Anklage des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 171 Abs. 1 StGB sowie von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB frei.

In Gutheissung einer Berufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ demgegenüber mit Urteil vom 29. September 2003 des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig und verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 46 Tagen Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Die vom Beurteilten erhobenen Zivilforderungen wies es ab.

B. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Das Obergericht hat auf Stellungnahme verzichtet. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.

D. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 29. März 2004 eine in derselben Sache eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht folgenden, für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalt fest ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ):

Beim Beschwerdeführer wurde am 20. März 1997 die Pfändung vollzogen. Dabei erklärte er gegenüber dem Betreibungsbeamten unter anderem, er sei bei seiner Arbeitgeberfirma auf Provisionsbasis angestellt. Der Beamte setzte in der Folge das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf Fr. 1'652.-- monatlich fest und verfügte für den darüber hinausgehenden Einkommensbetrag die Lohnpfändung. Auf Pfändungsanzeige vom 21. Mai 1997 hin bestätigte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. August 1997, dass der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter auf Provisionsbasis tätig sei und grössere Projekte bearbeite. Bisher habe indes noch keines dieser Projekte realisiert werden können. Man werde sich mit dem Betreibungsamt in Verbindung setzen, wenn es zu einem Abschluss komme. Dieses Schreiben wurde nicht vom als Verwaltungsrat zeichnungsberechtigten Beschwerdeführer unterzeichnet, sondern von dessen Sekretärin. Trotz Lohnpfändung wurden dem Beschwerdeführer am 30. Mai 1997 sowie am 27. Juni 1997 Zahlungen in der Höhe von Fr. 7'000.-- ausgerichtet. Vom Eingang dieser Zahlungen machte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt weder Mitteilung noch lieferte er die Beträge ab. Am 30. Juli 1997 erlangte der Beschwerdeführer die provisorische Nachlassstundung. Ein anschliessend vorgeschlagener Nachlassvertrag wurde am 27. Januar 1999 angenommen und am 17. März 1999 bestätigt.

In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sei unabhängig davon erfüllt, ob es sich bei den dem Beschwerdeführer ausgerichteten Zahlungen um Lohnzahlungen oder, wie von jenem geltend gemacht, um Darlehen handelte. Die Gelder seien in jedem Fall pfändbar gewesen, und der Beschwerdeführer hätte sie dem Betreibungsamt melden müssen. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Vermögenswerte verheimlicht.

2. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet, gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist oder ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist ( Art. 171 Abs. 1 StGB ), des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges schuldig. Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten wird nach der Rechtsprechung durch blosses Schweigen nur erfüllt, wenn dieses betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen ( BGE 102 IV 172 E. 2a S. 173).

Der Beschwerdeführer wendet grundsätzlich zu Recht ein, die Tathandlung des Verheimlichens liege nicht schon darin, dass der Schuldner die ihm nach erfolgter Pfändung zugeflossenen Zahlungen nicht von sich aus dem Betreibungsamt meldet. Indessen beschränkt sich das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Verhalten nicht auf die unterlassene Mitteilung der ihm ausbezahlten Beträge. Der Beschwerdeführer hat beim Pfändungsvollzug dem Betreibungsbeamten zwar zutreffend die Auskunft erteilt, er beziehe für seine Tätigkeiten Provisionen. Er hat aber verschwiegen, dass er monatlich regelmässig den Betrag von Fr. 7'000.-- überwiesen erhielt. Wohl nimmt die Vorinstanz diesbezüglich an, es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er gegenüber dem Betreibungsbeamten etwas arglistig verschwiegen habe. Und hinsichtlich des Schreibens der Arbeitgeberin an das Betreibungsamt hält sie überdies fest, es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer dieses Schreiben persönlich diktiert oder inwieweit er von den darin gemachten Angaben Kenntnis gehabt habe.

Wenn der Beschwerdeführer nun aber annahm, bei den ihm regelmässig zufliessenden Zahlungen von Fr. 7'000.-- monatlich handle es sich nicht um Lohnansprüche, so hat er mit der Angabe, er beziehe Provisionen, und dem gleichzeitigen Verschweigen der von ihm nicht als solche, sondern als Darlehen betrachteten Zahlungen bewusst unvollständige Angaben gemacht, zumal er in der Folge diese Bezüge tätigte, ohne dem Betreibungsamt davon Mitteilung zu machen. Es liegt nicht blosses Schweigen vor, wie die Vorinstanz annimmt, sondern ein bewusstes Verschleiern einer Einkommensquelle. Wer nämlich teilweise Angaben zu seiner Einkommenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben, erfüllt die Tathandlung des Verheimlichens ( BGE 102 IV 172 E. 2a S. 174). Damit verletzt der Schuldspruch im Ergebnis Bundesrecht nicht.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: