Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.139/2005 KI-generiert

Prosecution Appeal on Gross Negligence in Pedestrian Accident

Geschäftsnummer 6S.139/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident where a driver collided with a pedestrian who was crossing at a crosswalk, resulting in the pedestrian suffering injuries that required hospitalization for two months. The driver was initially fined for a simple traffic violation, but the prosecution later argued that the driver's actions constituted gross negligence. A lower court found insufficient evidence to support this claim, determining that the driver's behavior did not meet the criteria for gross negligence as defined by law. The prosecution subsequently filed for a review of this decision, seeking to have it overturned and the case reassessed for possible gross negligence.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 277 BStP; Prosecution Appeal on Gross Negligence in Pedestrian Accident: The driver was initially fined for a simple traffic violation, but the prosecution later argued that the driver's actions constituted gross negligence. A lower court found insufficient evidence to support this claim, determining that the driver's behavior did not meet the criteria for gross negligence as defined by law. The prosecution subsequently filed for a review of this decision, seeking to have it overturned and the case reassessed for possible gross negligence.

Schlagwörter

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grobe Fahrlässigkeit Verkehrsunfall Vortrittsverletzung Sorgfaltspflicht Opferrechte sturzbedingte Körperschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Ziff. 2 SVG
This substantive provision defines the crime of gross violation of traffic rules, which was the subject of the appeal, although the final order only remands the case for re-evaluation regarding this standard.
Art. 277 BStP
Da der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden ist, diese aber nicht ausreichen, um die Frage der Grobfahrlässigkeit zu überprüfen, ist der Entscheid gemäss Art. 277 BStP aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 IV 32
Driving Under the Influence of Drugs vs. Simple Traffic Violation: Unfitness Standard Confirmed
BGE 118 IV 285
Driver's Inattention vs. Severe Traffic Violation at Red Light
6S.56/1994
ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-hinwegsetzen", sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.56/1994 vom 11.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Ziff. 2 SVG

This substantive provision defines the crime of gross violation of traffic rules, which was the subject of the appeal, although the final order only remands the case for re-evaluation regarding this standard.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

SK 2012 178 (2013-04-22) · be
Driver Liability for Failing to Yield to Pedestrian in Poor Visibility Crosswalk Collision
«…fährdung an- derer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und damit besonders vorwerfbar ist (vgl. auch BGer 6S.139/2005 vom 24.06.2005 E. 1). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- o…»
STBER.2022.32 (2023-06-14) · so
Traffic Violation Appeal: Gross vs. Simple Violation for Pedestrian Collision
«…, handelt rücksichtslos und damit grob fahrlässig (E. 4c). Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft. - 6S.139/2005: Die Beschwerdeführerin prallte mit der linken Front ihres Personenwagens in eine Fussgängerin, welche den Fussgängerst…»
SB120551 (2013-04-22) · zh
Affirmation of Conviction for Prohibited Right-Lane Overtaking on Motorway
«…seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 123 IV 88 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 6S.139/2005 vom 24. Juni 2005, E. 1). Der Beschuldigte lässt eventualiter beantragen, ihn der fahrlässigen Tatbegehung schuldig zu…»
SB110756 (2012-06-11) · zh
Prosecutor's Appeal Against Traffic Violation Finding: Tailgating Speed and Distance Evidence
«…ner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 4a; Urteil des Kassationshofs 6S.139/2005 vom 24. Juni 2005 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3; BGE 118 I…»
6B_343/2008 (2008-07-15)
Federal Supreme Court Decision on Severe Traffic Violation for Illegal Highway Overtaking
«…ehrswidrigen Fahrweise bewusst ist ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 123 IV 88 E. 4a S. 93; Urteil des Kassationshofs 6S.139/2005 vom 24. Juni 2005, E. 1). 3.2 3.2.1 Das sich aus Art. 35 Abs. 1 SVG ergebende Verbot des Rechtsüberholens stellt eine…»
SB110756 · zh
Swiss Court Decision on Tailgating Distances and Gross Negligence
«…ner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 4a; Urteil des Kassationshofs 6S.139/2005 vom 24. Juni 2005 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3; BGE 118 I…»
SB120551 · zh
Traffic Violation and Sentencing for Illegal Right-Hand Overtaking
«…seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 123 IV 88 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 6S.139/2005 vom 24. Juni 2005, E. 1). Der Beschuldigte lässt eventualiter beantragen, ihn der fahrlässigen Tatbegehung schuldig zu…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.139/2005 /bri

Urteil vom 24. Juni 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, 1700 Freiburg,

Beschwerdeführerin,

gegen

W.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany,

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

( Art. 90 Ziff. 2 SVG ),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantons-gerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 14. März 2005.

Sachverhalt:

A. W.________ fuhr am 4. Oktober 2002 um ca. 18.00 Uhr auf der Schwarzseemattstrasse von St. Ursen Richtung Tentlingen. In Giffers, auf der Höhe der Obermatt-Garage, prallte sie mit der linken Front ihres Personenwagens in die Fussgängerin V.________, welche den Fussgängerstreifen aus der Sicht der Autofahrerin von links nach rechts überquerte. V.________ erlitt Verletzungen, die einen zweimonatigen Spitalaufenthalt erforderten.

B. Der Vize-Polizeirichter des Bezirksgerichts der Sense büsste W.________ am 17. Juni 2004 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (nicht angepasste Geschwindigkeit und Verletzung des Vortrittsrechts einer Fussgängerin auf Fussgängerstreifen) mit Fr. 1'000.--.

Eine Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wies das Kantonsgericht Freiburg am 14. März 2005 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei als grobfahrlässige Verkehrsregelverletzung zu beurteilen.

Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus.

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung ( BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist ( BGE 118 IV 285 E. 48). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten "Sich-hinwegsetzen", sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.56/1994 vom 11. April 1994, E. 2b).

2. Der Vize-Polizeirichter hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Strasse nass war, dass das Unfallopfer die Strasse von links nach rechts auf dem Fussgängerstreifen überquerte und dass es in der Strassenmitte von der linken Vorderseite des Fahrzeugs erfasst wurde. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 50 km/h bewertete der Vize-Polizeirichter aufgrund der Licht- und Witterungsverhältnisse als leicht übersetzt. Eine gewisse Verantwortung für den Unfall trage das Opfer, weil es vor dem Überqueren des Fussgängerstreifens das Auto der Beschwerdegegnerin hätte sehen und allenfalls zuwarten müssen. Letztere habe die Situation wegen einer kurzfristigen Unauf-merksamkeit falsch eingeschätzt, weshalb sie sich einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe.

Die Vorinstanz, der in tatsächlicher Hinsicht lediglich eine beschränkte Kognition zukam, verneint Anhaltspunkte, wonach sich das Opfer in einer für die Beschwerdegegnerin nicht vorhersehbaren Weise verhalten habe. Sie hält zudem fest, die Sicht und Übersicht sei gut gewesen und dass die Strasse am Unfallort leicht abfällt. Gestützt auf die verbindliche Feststellung des Vize-Polizeirichters, wonach der Unfall auf eine kurzfristige Unaufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei, erachtet sie den subjektiven Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG als nicht erfüllt.

3. Diese Beurteilung ist einerseits widersprüchlich. Bei guter Sicht und guter Übersicht konnte die Beschwerdegegnerin das Opfer bereits von weitem erkennen, weshalb sie bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h das Fahrzeug selbst unter Annahme einer kurzfristigen Unauf-merksamkeit noch rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können. Die guten Sichtverhältnisse legen vielmehr nahe, dass entweder die Unaufmerksamkeit nicht bloss kurzfristig war oder die Geschwindigkeit höher als 50 km/h. Anderseits fehlen in den beiden kantonalen Urteilen wesentliche tatsächliche Feststellungen, die eine sorgfältige Prüfung ermöglichen, ob unbewusste Grobfahrlässigkeit vorliegt.

So finden sich z.B. keine Angaben, auf welche Distanz die Beschwerdegegnerin das Opfer hätte erkennen können. Dies wäre aber wichtig, um die Dauer der Unaufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin verlässlich beurteilen zu können. Dazu gehörten auch Feststellungen über die Breite der Strasse beim fraglichen Fussgängerstreifen und die Gehgeschwindigkeit des 1923 geborenen Opfers. Dieses hatte vor erster Instanz unter anderem ausgesagt, "ich hielt an, schaute zwei Mal links und zwei Mal rechts, da ich nichts sah, ging ich los" und, "ich hatte ein feurrotes Jäckchen an" (kantonale Akten, act. 84, S. 4). Die Beschwerdegegnerin gab zu Protokoll: "Ich sah sie zum ersten Mal als sie auf den Fussgängerstreifen ging, d.h. als sie links den Fussgängerstreifen betreten hat" (a.a.O., S. 3). Derartige Aussagen, die Rückschlüsse auf das Mass der Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin zulassen, hätte bereits der Vize-Polizeirichter in seine Beweiswürdigung miteinbeziehen müssen. Ebenfalls unerwähnt blieb der nicht unwesentliche Umstand, dass der Fussgängerstreifen auf der rechten Strassenseite offenbar ordnungsgemäss signalisiert ist (vgl. a.a.O., act. 24). Da der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden ist, diese aber nicht ausreichen, um die Frage der Grobfahrlässigkeit zu überprüfen, ist der Entscheid gemäss Art. 277 BStP aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob diese angesichts ihrer beschränkten Kognition ihrerseits eine Rückweisung an den Vize-Polizeirichter beschliesst, ist eine Frage des kantonalen Rechts.

Der Vize-Polizeirichter hatte aus dem Umstand der leicht übersetzten Geschwindigkeit gefolgert, dass die Kollision bei einer minim rascheren Reaktion der Beschwerdegegnerin oder einer geringeren Geschwindigkeit mit grösster Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Das trifft als Hypothese zwar zu, ist aber für die Beurteilung des Masses der Sorgfaltspflichtverletzungen der Be-schwerdegegnerin nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit sie die Gefährdung des Opfers hätte erkennen können und müssen.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Opfer auf der Unfallstelle erklärte, es sei nicht im Fehler, dass sie es im Spital besuchte, ihm Blumen schickte und dass der Vorfall sie persönlich schwer belaste (kantonale Akten, act. 84 S. 4 f. und 8). Diese Umstände sprechen für die Beschwerdegegnerin und sind im Rahmen der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Auf die Frage jedoch, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen ist, haben sie keinen Einfluss.

4. Bei der Aufhebung des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 277 BStP werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäss Art. 277 BStP gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 14. März 2005 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: