Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.132/2004 KI-generiert

Violation of Traffic Rules Causing Collision

Geschäftsnummer 6S.132/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after overtaking another vehicle, confronted the other driver at a traffic light, leading to a physical altercation. Subsequently, while driving, this individual exhibited erratic behavior by signaling, slowing down, and partially driving on a bicycle lane, which resulted in a collision with the other vehicle that was following closely. The lower court found him guilty of grossly violating traffic regulations, imposing a fine. The individual subsequently filed a federal appeal contesting the verdict and the classification of his actions as a serious traffic offense, asserting that he had not endangered other road users.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 277ter Abs. 1 BStP, Art. 269 BStP, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 36a OG; Violation of Traffic Rules Causing Collision: 4.2 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Missachtung des Vortrittsrechts gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG die Verletzung einer grundlegenden Verkehrsregel für die Sicherheit im Strassenverkehr darstellt. Indem der Beschwerdeführer versuchte, sich trotz des geringen Abstands von ca. 40 Metern und der grossen Geschwindigkeitsdifferenz vor dem herannahenden Fahrzeug in den Verkehr einzufügen, verletzte er diese Verkehrsregel in schwerer Weise. Zudem nahm er die Behinderung des nachfolgenden Fahrzeugs zumindest in Kauf. Es steht angesichts der verursachten Kollision ausser Frage, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine ernstliche konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer auslöste.

Schlagwörter

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grobe Verkehrsregelverletzung Auffahrunfall Sicherheit im Straßenverkehr Haftung bei Verkehrsunfällen Wegrecht gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Ziff. 2 SVG
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln ( Art. 90 Ziff. 2 SVG ),
Art. 277ter Abs. 1 BStP
Sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ), nicht aber zu einem Entscheid des Bundesgerichts in der Sache selbst.
Art. 269 BStP
Nach Art. 269 BStP kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Abs.
Art. 32 Abs. 1 BV
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit damit eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ( Art. 32 Abs. 1 BV ) gerügt wird.
Art. 36 Abs. 4 SVG
Er habe sich lediglich mit reduzierter Geschwindigkeit im fliessenden Verkehr befunden, als er am Rand der Strasse gefahren sei, weswegen in seinem Verhalten keine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG erblickt werden könne.
Art. 36a OG
Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a OG ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.132/2004 /kra

Urteil vom 14. Juni 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Heimgartner.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln ( Art. 90 Ziff. 2 SVG ),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Januar 2004.

Sachverhalt:

A. Am 5. August 2001 überholte X.________ mit seinem Mercedes den Renault von A.________. Als die beiden Fahrzeuglenker bei einer Lichtsignalanlage anhalten mussten, forderte X.________ A.________ zum Aussteigen auf, erhob Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Überholen und ohrfeigte ihn. Als die beiden ihre Fahrt fortsetzten, fuhr X.________ vor. Plötzlich betätigte er den rechten Blinker, verlangsamte die Geschwindigkeit, steuerte das Fahr-zeug an den Rand der Strasse und fuhr mit etwa 40 km/h teilweise auf dem Fahrradstreifen. Als A.________ keine Anstalten machte anzuhalten, stellte X.________ den Blinker nach links, beschleunigte voll und lenkte das Fahrzeug zurück auf die Fahrbahnmitte. Der Abstand der beiden Fahrzeuge betrug vor diesem Manöver etwa 40 Meter. A.________, der sich mit seinem Fahrzeug hinter ihm befand, stiess trotz eingeleiteter Bremsung in X.________s Mercedes.

B. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte X.________ am 20. Januar 2004 auf Berufung hin wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln ( Art. 90 Ziff. 2 SVG ) zu einer Busse von Fr. 2'000.--.

C. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrs-regeln freizusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur. Sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ), nicht aber zu einem Entscheid des Bundesgerichts in der Sache selbst. Auf die Rechtsbegehren kann deshalb nur in diesem Rahmen eingetreten werden ( BGE 118 IV 277 E. 1).

2. Nach Art. 269 BStP kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Abs. 1). Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte sind dagegen mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Abs. 2). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit damit eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ( Art. 32 Abs. 1 BV ) gerügt wird.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit seinem Manöver gegen keine Verkehrsregel verstossen. Er habe sich lediglich mit reduzierter Geschwindigkeit im fliessenden Verkehr befunden, als er am Rand der Strasse gefahren sei, weswegen in seinem Verhalten keine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG erblickt werden könne.

Nach Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Lenker, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Indem der Beschwerdeführer den Blinker nach rechts setzte und mit reduzierter Geschwindigkeit teilweise auf dem Fahrradstreifen fuhr, war er im Begriff, sich vom fliessenden Verkehr zu entfernen. Wenn er anschliessend sein Fahrzeug wieder zurück in die Mitte der Fahrspur lenkte, um die Fahrt mit normaler Geschwindigkeit fortzusetzen, fügte er sein Fahrzeug im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in den Verkehr ein. Dass er dabei den vortrittsberechtigten A.________ behinderte, steht angesichts des verursachten Unfalls ausser Frage. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a OG ). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zu Unrecht wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Er habe keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.

4.1 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus ( BGE 123 IV 88 E. 3a mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit ( BGE 118 IV 84 E. 2a mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Missachtung des Vortrittsrechts gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG die Verletzung einer grundlegenden Verkehrsregel für die Sicherheit im Strassenverkehr darstellt. Indem der Beschwerdeführer versuchte, sich trotz des geringen Abstands von ca. 40 Metern und der grossen Geschwindigkeitsdifferenz vor dem herannahenden Fahrzeug in den Verkehr einzufügen, verletzte er diese Verkehrsregel in schwerer Weise. Zudem nahm er die Behinderung des nachfolgenden Fahrzeugs zumindest in Kauf. Es steht angesichts der verursachten Kollision ausser Frage, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine ernstliche konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer auslöste.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: