Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.13/2000 KI-generiert

Heirs' Standing to Appeal Confiscation of Illicit Funds Not Owned by Deceased

Geschäftsnummer 6S.13/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves the heirs of a deceased individual who was previously charged with attempted money laundering and attempted dealing in stolen goods after being arrested in Zurich with a large sum of cash and a stolen mobile phone. Following his arrest, the cash was confiscated and subsequently ordered to be forfeited to the state by the district court. After the individual’s death, his defense attorney appealed the forfeiture decision on behalf of his heirs, arguing that the cash was part of the deceased's estate. However, the court determined that the confiscated money did not belong to the deceased as it was not legally transferred to him and therefore the heirs lacked standing to contest the seizure. The appeal against the forfeiture was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 270 Abs. 2 BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 152 OG; Heirs' Standing to Appeal Confiscation of Illicit Funds Not Owned by Deceased: 1.- Nach dem Tod des Angeklagten steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde allenfalls seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seinen Geschwistern und dem Ehegatten zu ( Art. 270 Abs. 2 BStP ). In der Beschwerde werden diese Personen versehentlich als Kinder und Mutter "des Beschwerdeführers" bezeichnet. Die Beschwerde ist entsprechend korrigiert entgegenzunehmen.

Schlagwörter

KI-generiert
Nachlass des Erblassers beschlagnahmte Vermögenswerte Geldwäschereiuntersuchung Erbe Beschwerdelegitimation Besitzer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 270 Abs. 2 BStP
1.- Nach dem Tod des Angeklagten steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde allenfalls seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seinen Geschwistern und dem Ehegatten zu ( Art. 270 Abs. 2 BStP ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 152 OG
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

[AZA 0/2]

6S.13/2000/hev

KASSATIONSHOF

*

27. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,

Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,

Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Monn.

In Sachen

Erben des X.________:

1. A.________, (Mutter),

2. B.________, (Sohn),

3. C.________, (Tochter),

alle wohnhaft in Kolumbien, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

betreffend

Einziehung von Vermögenswerten,

hat sich ergeben:

A.- a) Am 27. Oktober 1998 wurde der kolumbianische Staatsangehörige X.________ in einem Hotel in Zürich durch die Stadtpolizei einer Kontrolle unterzogen. Auf dem Nachttisch wurden zwei Briefumschläge, in denen sich Fr. 58'000.-- befanden, und ein als gestohlen gemeldetes Natel sichergestellt. X.________ wurde verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Der zuständige Bezirksanwalt beschlagnahmte am 1. und 2. Dezember 1998 das Bargeld und das Natel.

Am 18. Dezember 1998 wurde X.________ aus der Untersuchungshaft entlassen. Er soll in der Folge durch die Fremdenpolizei nach Kolumbien ausgeschafft worden sein.

b) Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 12. Februar 1999 - in entschuldigter Abwesenheit - des untauglichen Versuchs der Geldwäscherei und des untauglichen Versuchs der Hehlerei schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung von 53 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit zehn Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. In Bezug auf das sichergestellte Natel wurde er von der Anklage der Hehlerei freigesprochen.

Zudem beschloss das Gericht, die durch die Bezirksanwaltschaft am 1. Dezember 1998 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 58'000.-- werde eingezogen und ver- falle dem Staat. Das durch die Bezirksanwaltschaft am 2. Dezember 1998 beschlagnahmte Natel werde ebenfalls eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Geschädigten herausgegeben.

c) Am 8. März 1999 erklärte der amtliche Verteidiger die Berufung gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts.

Im Verlaufe des Berufungsverfahrens teilte der Verteidiger mit, dass X.________ nach Angaben von dessen Mutter am 1. Februar 1999 getötet worden sei. Er reichte in der Folge entsprechende Dokumente ein, woraus sich ergab, dass X.________ am 30. Januar 1999 verstorben ist.

d) Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, erkannte am 25. Oktober 1999, das Urteil und die Beschlüsse des Bezirksgerichts vom 12. Februar 1999 würden aufgehoben (Dispositiv Ziff. 1). Auf die Anklage werde nicht eingetreten und das Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben (Ziff. 2).

Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Dezember 1998 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 58'000.-- werde eingezogen (Ziff. 5.1.). Diese Einziehung werde nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfristen beziehungsweise Erledigung allfälliger Rechtsmittel im Amtsblatt publiziert (Ziff. 5.2.). Der Betrag von Fr. 58'000.-- verfalle dem Staat, sofern nicht innert fünf Jahren ab amtlicher Bekanntmachung der Ein- ziehung Berechtigte ihre Ansprüche bei der Obergerichtskasse geltend machen (Ziff. 5.3.). Das mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. Dezember 1998 beschlagnahmte Natel werde eingezogen und der Geschädigten herausgegeben (Ziff. 6 Satz 1).

e) Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger namens der Kinder und der Mutter des Verstorbenen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 4. September 2000 auf das Rechtsmittel nicht ein.

B.- Der Verteidiger führt "in Sachen X.________, ... Angeklagter und Beschwerdeführer ... und B.________, ... (sowie) C.________, ... Kinder des Angeklagten und Beschwerdeführers, vertreten durch ihre Mutter, D.________, ... und A.________ , ... Mutter des Angeklagten und Beschwerdeführers" eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Er beantragt, die Ziffern 5.1., 5.2. und 5.3. des obergerichtlichen Entscheids seien aufzuheben. Das Obergericht sei anzuweisen, das im Strafverfahren gegen den Angeklagten beschlagnahmte Vermögen zu Gunsten des Nachlasses des Angeklagten herauszugeben. Den Beschwerdeführern sei für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Prozessführung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger als unentgeltlicher Vertreter zu gewähren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach dem Tod des Angeklagten steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde allenfalls seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seinen Geschwistern und dem Ehegatten zu ( Art. 270 Abs. 2 BStP ). In der Beschwerde werden diese Personen versehentlich als Kinder und Mutter "des Beschwerdeführers" bezeichnet. Die Beschwerde ist entsprechend korrigiert entgegenzunehmen.

2.- Nachdem der Angeschuldigte gestorben und deshalb auf die Anklage nicht mehr einzutreten war, fällte die Vorinstanz einen so genannten selbständigen Einziehungsentscheid (Schmid Art. 59 N 138 , in: Schmid (Hrsg.), Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998). Gegen einen Einziehungsentscheid ist zur Nichtigkeitsbeschwerde neben dem Staatsanwalt nur legitimiert, wer durch die Einziehung beschwert ist; dies betrifft Personen, in deren Rechte durch die Einziehung unmittelbar eingegriffen wird, also beispielsweise jeder an der eingezogenen Sache dinglich Berechtigte sowie dessen Erben, nicht aber, wer lediglich obligatorische Rechte daran besitzt; auch nicht geschützt sind die Rechte des blossen Besitzers (Schmid, a.a.O., Art. 58 N 96 , Art. 59 N 82 und 155).

In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das durch die Vorinstanz eingezogene Geld dem verstorbenen Angeschuldigten in Zürich übergeben worden war, damit er

es nach Italien bringe und dort einem gewissen "Carlos" übergebe (angefochtener Entscheid S. 10). Das Geld war deliktischer Herkunft (angefochtener Entscheid S. 20), und der Angeschuldigte war, wie er selber zugab, "nicht Eigentümer des Geldbetrages" (angefochtener Entscheid S. 14).

Weiter steht fest, dass der Angeschuldigte das Geld in zwei Briefumschlägen, die sich in einer Einkaufstasche befanden, entgegengenommen hat und dass das Geld noch in den Briefumschlägen steckte, als es durch die Polizei im Hotel sichergestellt wurde (angefochtener Entscheid S. 10). Folglich ist das Geld auch nicht durch Vermischung in das Eigentum des Angeschuldigten übergegangen (vgl. BGE 116 IV 193 E. 4 mit Hinweisen).

Unter den gegebenen Umständen gehört das eingezogene Geld nicht zur Erbmasse des verstorbenen Angeschuldigten.

Die Beschwerdeführer sind durch die Einziehung folglich nicht beschwert und zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: