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6S.124/2007 KI-generiert

The case involves a person who was convicted of making false accusations and sentenced to three months of imprisonment, with a two-year probation period

Geschäftsnummer 6S.124/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was convicted of making false accusations and sentenced to three months of imprisonment, with a two-year probation period. This conviction was upheld by an appellate court. Subsequently, the individual filed a cassation appeal to the federal court, seeking to overturn the appellate court's judgment. The federal court considered the legal basis of the previous decisions and found that the individual did not adequately address specific legal errors in the arguments presented, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 277bis Abs. 1 Satz, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 278 Abs. 1 BStP; The case involves a person who was convicted of making false accusations and sentenced to three months of imprisonment, with a two-year probation period: Inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz gegen das eidgenössische (Straf-)Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstossen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befasst sich denn auch nicht mit der rechtlichen Würdigung des von der Vorinstanz gemäss Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP verbindlich festgestellten Sachverhalts, sondern ausschliesslich mit dem Sachverhalt selber, der gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden darf. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung formelle Nichtigkeit Beschwerdelegitimation Strafzumessung Verbrechen gegen Personen Beweisverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
Art. 36a Abs. 3 OG
In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz gegen das eidgenössische (Straf-)Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstossen könnten, ist nicht ersichtlich.
Art. 277bis Abs. 1 Satz
Der Beschwerdeführer befasst sich denn auch nicht mit der rechtlichen Würdigung des von der Vorinstanz gemäss Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP verbindlich festgestellten Sachverhalts, sondern ausschliesslich mit dem Sachverhalt selber, der gemäss Art.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
1 Satz 2 BStP verbindlich festgestellten Sachverhalts, sondern ausschliesslich mit dem Sachverhalt selber, der gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden darf.
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP , 156 Abs.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.124/2007 /hum

Urteil vom 12. Juni 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Falsche Anschuldigung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

29. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 3. Oktober 2005 wurde X.________ der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dieser Entscheid wurde durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 29. September 2006 bestätigt.

X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Klage und das Urteil des Appellationsgerichts seien aufzuheben.

2. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP .

3. In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach hat der Beschwerdeführer durch unrichtige Behauptungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Nichtschuldige der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt (angefochtener Entscheid S. 9). Dass die gegenüber der Staatsanwaltschaft geäusserten falschen Beschuldigungen nicht korrekt gewesen seien, habe dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts seiner Intelligenz, Bildung und sozialen Stellung klar sein müssen (angefochtener Entscheid S. 13).

Inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz gegen das eidgenössische (Straf-)Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstossen könnten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befasst sich denn auch nicht mit der rechtlichen Würdigung des von der Vorinstanz gemäss Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP verbindlich festgestellten Sachverhalts, sondern ausschliesslich mit dem Sachverhalt selber, der gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden darf. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird. Sie erschöpft sich in appellatorischer Kritik, der nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein könnte.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP , 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: