Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.123/2007 KI-generiert

Driver Penalized for Parking Violations and Acquittal Overturned

Geschäftsnummer 6S.123/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the individual was found guilty of failing to activate the parking meter on two occasions in a paid parking area. Initially, the individual was fined for this violation, but upon appeal, a higher court reduced the penalty by considering one of the incidents as a minor offense due to the individual's technical difficulties with electronic devices. Both the individual and the public prosecutor filed appeals, with the individual seeking to overturn the decision entirely and the prosecutor aiming to reinstate the original fine. The court had to evaluate whether the mistakes were a result of careless behavior or genuine misunderstanding of the parking regulations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, Art. 48 Abs. 6 SSV, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 277ter Abs. 1 BStP; Driver Penalized for Parking Violations and Acquittal Overturned: Initially, the individual was fined for this violation, but upon appeal, a higher court reduced the penalty by considering one of the incidents as a minor offense due to the individual's technical difficulties with electronic devices. Both the individual and the public prosecutor filed appeals, with the individual seeking to overturn the decision entirely and the prosecutor aiming to reinstate the original fine. The court had to evaluate whether the mistakes were a result of careless behavior or genuine misunderstanding of the parking regulations.

Schlagwörter

KI-generiert
Parkverstoss Fahren trotz Führerausweisentzugs Strassenverkehrssanktion verfahrensrechtliche Fragen Weltraumrecht öffentlicher Raum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited to establish that the previous procedural law (BStP) is applicable because the contested decision was issued before the BGG came into force.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat ( Art. 269 Abs.
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG
April 2005 als besonders leichter Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG qualifiziert und deshalb von der Strafe Umgang genommen werden.
Art. 48 Abs. 6 SSV
3.2 Nach Art. 48 Abs. 6 SSV dürfen Motorwagen auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden.
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ).
Art. 277ter Abs. 1 BStP
4.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Schuld- und Strafpunkt rein kassatorischer Natur ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Verurteilte die Kosten ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 278 Abs. 3 BStP
Der Staatsanwaltschaft steht keine Entschädigung zu ( Art. 278 Abs. 3 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the previous procedural law (BStP) is applicable because the contested decision was issued before the BGG came into force.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BGE 135 IV 130
Federal Supreme Court Upholds Acquittal for Forgery Based on Insignificant Culpability and Consequences
«…ngemessen, als stossend erschien ( BGE 114 IV 126 E. 2c [ad aArt. 251 Ziff. 3 StGB]; BGE 117 IV 302 E. 3b/cc; Urteil 6S.123/2007 vom 23.07.2007 E. 4.3 [ad Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ]; ferner BGE 124 IV 184 E. 3, BGE 124 IV 44 E. 2a; BGE 10…»
SST.2023.58 (2023-06-14) · ag
Negligent Semi-Trailer Truck Overturn and Expedited Proceedings
«…edienen der Parkuhr für das korrekte Parkfeld infolge einer Verwechslung der Parkfeldnummern (Urteil des Bundesgerichts 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.5). Das vom Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG ge- schützte Rechtsgut ist von der verletzten Verk…»
SK 2021 528 (2023-01-31) · be
Parking Permit Improper Display Justifying Traffic Violation Conviction
«…ezu stossend hart erschiene (TORNIKE KESHELAVA/MIRO DAN- GUBIC, a.a.O., N 5 f. zu Art. 100). In seinem Entscheid 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 hat das Bundesgericht im Falle eines Beschwerdeführers, welcher die Park- feldnummer fa…»
STK 2020 23 (2021-06-07) · sz
Appellant v. State: Assault with a Vehicle and Related Offenses
«…en objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGer, Urteil 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.3; BGE 124 IV 184 E. 3a; BGE 95 IV 22 E. 1c; Weissenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 100 StGB), und…»
6B_20/2018 (2018-04-10)
Appellant v. State: Traffic Violations and Obstruction of Official Act Upheld
«…iven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind ( BGE 124 IV 184 E. 3a S. 186; Urteil 6S.123/2007 E. 4.3 vom 23. Juli 2007). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem…»
17.2014.185 (2015-11-02) · ti
Illegal Entry and Residence Conviction Affirmed in Part, Punishment Waived, Public Defender Fees Increased
«…F 124 IV 184 consid. 3; 124 IV 44 consid. 2a; 117 IV 302 consid. 3b/cc; 114 IV 126 consid. 2c; 106 IV 75 consid. 2; STF 6S.123/2007 del 23 luglio 2007 consid. 4.3). Questa giurisprudenza può essere considerata come linea guida per l’applicazione dell’…»
SU140026 (2014-06-30) · zh
Traffic Violation Due to Insufficient Following Distance
«…n Rechtsbegriffs des "besonders leichten Falles", ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.3), was im Hinblick auf die vorliegend eingeschränkte Kognition der hiesigen Kammer (vgl. Ziff.…»
SU130072 (2014-04-01) · zh
Traffic Violation Conviction Upheld for Failure to Yield
«…send erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestandes stellt einen besonders leich…»
17.2013.168 (2014-02-14) · ti
Appellate Review of Repeated Property Damage and Criminal Trespass Convictions
«…; 124 IV 184 consid. 3; 124 IV 44 consid. 2a; 117 IV 302 consid. 3b/cc; 114 IV 126 consid. 2c; 106 IV 75 consid. 2; STF 6S.123/2007 del 23 luglio 2007 consid. 4.3). **26.a.** In subordine gli imputati chiedono che la pena pecuniaria loro inflitta…»
SU120001 (2012-08-21) · zh
Prosecutor v. Defendant (Speeding Fine Appeal)
«…send erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Wie das Stadtrichteramt Winterthur zutreffend ausführt, ist bei der Auslegung…»
17.2011.129 (2012-05-21) · ti
Assault Sentencing Appeal: Conviction Upheld, Penalty Modified
«…F 124 IV 184 consid. 3; 124 IV 44 consid. 2a; 117 IV 302 consid. 3b/cc; 114 IV 126 consid. 2c; 106 IV 75 consid. 2; STF 6S.123/2007 del 23 luglio 2007 consid. 4.3). Questa giurisprudenza può essere considerata come linea guida per l’applicazione dell…»
6B_772/2008 (2009-03-06)
Forgery and Document Falsification in Corporate Restructuring Case
«…stossend erschien ( BGE 114 IV 126 E. 2c [ad Art. 251 Ziff. 3 aStGB]; 117 IV 302 E. 3b/cc; Urteil des Kassationshofs 6S.123/2007 vom 23.07.2007 E.4.3 [ad Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG ]; ferner BGE 124 IV 184 E. 3 und 44 E. 2a; 106 IV 75 E. 2 [a…»
6B_805/2007 (2008-06-13)
Cumulative Fines for Parking Violations and Minimum Parking Duration Determination
«…ne Bestrafung einzig wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr im Übrigen nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichts 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007. Im dort zu beurteilenden Fall hatte ein Autolenker die Parkgebühr für ein falsches Parkfeld entricht…»
06.07.12 (2007-07-23) · ur
Parking Fee Payment Errors and Due Diligence
«…für den Beschwerdegegner bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weite- res vermeidbar gewesen. Bundesgericht, 23. Juli 2007, 6S.123/2007 und 6S.134/2007 (Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 11.10.2006, OG S…»
17.2011.129 · ti
Appeal Dismissed Regarding Simple Assault Sentence and Sanction Exemption
«…F 124 IV 184 consid. 3; 124 IV 44 consid. 2a; 117 IV 302 consid. 3b/cc; 114 IV 126 consid. 2c; 106 IV 75 consid. 2; STF 6S.123/2007 del 23 luglio 2007 consid. 4.3). Questa giurisprudenza può essere considerata come linea guida per l’applicazione dell…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.123/2007

6S.134/2007 /hum

Urteil vom 23. Juli 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien

6S.123/2007

Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Postfach 933, 6460 Altdorf, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner,

und

6S.134/2007

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Postfach 933, 6460 Altdorf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verkehrsregelverletzung,

Nichtigkeitsbeschwerden (6S.123/2007 und 6S.134/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 11. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A. X.________ hat am 6. und 26. April 2005 auf einem Parkplatz in Altdorf, auf welchem Motorwagen nur gegen Gebühr abgestellt werden dürfen, für die von ihm benutzten Parkfelder die Parkuhr jeweils nicht in Gang gesetzt.

B. Mit Urteil vom 12. Januar 2006 hat das Landgericht Uri, Strafrechtliche Abteilung, X.________ des zweimaligen Nichtingangsetzens der Parkuhr schuldig befunden und ihn mit einer Busse von Fr. 80.-- bestraft.

C. Die von X.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 11. Oktober 2006 teilweise gut. Das Obergericht erklärte X.________ des zweimaligen Nichtingangsetzens der Parkuhr schuldig, nahm jedoch betreffend die erste Tathandlung vom 6. April 2005 von der Strafe Umgang und verurteilte X.________ zu einer Busse von Fr. 40.--.

D. X.________ und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri führen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Der Verurteilte beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft stellt die Anträge, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, X.________ wegen zweimaliger Tatbegehung mit einer Busse von Fr. 80.-- zu bestrafen.

Das Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, hat keine Gegenbemerkungen zu den Beschwerden eingereicht. X.________ und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassungen zur Nichtigkeitsbeschwerde der Gegenpartei verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ( Art. 268 ff. BStP ).

Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat ( Art. 269 Abs. 1 BStP ), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat ( BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).

2. Die Vorinstanz hat erwogen, indem der Verurteilte die Parkuhr für die von ihm belegten Parkfelder nicht in Gang gesetzt habe, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) erfüllt. Subjektiv sei der Verurteilte einem Sachverhaltsirrtum unterlegen, da er offensichtlich davon ausgegangen sei, die Parkgebühr für das von ihm benutzte Parkfeld bezahlt zu haben, obwohl er in Tat und Wahrheit die Gebühr für ein anderes Feld entrichtet hatte. Dieser Irrtum aber wäre bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen, weshalb der Verurteilte grundsätzlich wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar sei (angefochtenes Urteil S. 6 f.).

Da der Verurteilte jedoch betreffend Computern, Handys und anderen elektronischen Apparaten, welche mit Tastaturen zu bedienen seien, eher unbeholfen sei und ein fehlerhaftes Eintippen einer Ziffer an einem Automaten zudem schnell geschehen könne, könne die erste Tat vom 6. April 2005 als besonders leichter Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG qualifiziert und deshalb von der Strafe Umgang genommen werden. Betreffend die zweite Tatbegehung sei dies nicht der Fall, da der Verurteilte sich der Gefahren nunmehr hätte bewusst sein und besondere Umsicht hätte walten lassen müssen (angefochtenes Urteil S. 8).

I. Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe beide Male die Parkgebühr bezahlt. Rechtlich sei zu differenzieren, ob jemand eine Parkuhr grundsätzlich nicht bediene, oder ob jemand, wie er, die Parkgebühr versehentlich für ein falsches Parkfeld entrichte, indem er nicht exakt hinschaue respektive sich vertippe. Ihm für diesen Fehler eine Busse aufzuerlegen, bedeute einen überspitzten Leerlaufformalismus.

3.2 Nach Art. 48 Abs. 6 SSV dürfen Motorwagen auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden. Diese Zahlungspflicht gilt uneingeschränkt ( BGE 114 IV 62 E. 3b). Das Nichtingangsetzen der Parkuhr gemäss dieser Bestimmung wird mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft (Anhang 1 Ziff. 203.3 Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]).

3.3 Auf dem in Frage stehenden Parkplatz erfolgt die Registrierung direkt an der Parkuhr, so dass die Quittung nicht im Auto deponiert werden muss. Die Quittungen werden deshalb häufig sofort in den Abfalleimer geworfen, weshalb es ein Leichtes ist, sich einer entledigten Quittung zu behändigen und unter deren Vorweisung zu behaupten, man habe zwar bezahlt, jedoch für das falsche Parkfeld. Die rechtsanwendenden Behörden hätten mithin in jedem Einzelfall die Glaubwürdigkeit solcher Vorbringen zu prüfen. Eine solche Überprüfung wäre nicht nur schwierig, sondern liefe aufgrund des den Behörden erwachsenden unverhältnismässig hohen Aufwands auch einem effizienten Vollzug der Ordnungsbussen zuwider. Des Weiteren würde eine solche Praxis Missbrauch Tür und Tor öffnen, da oftmals zugunsten der angeschuldigten Person davon ausgegangen werden müsste, diese habe sich tatsächlich vertippt.

Folglich verletzt die Auffassung der Vorinstanz, bereits das falsche Eintippen, d.h. das Entrichten der Gebühr für ein nicht benutztes Parkfeld, erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 48 Abs. 6 SSV , kein Bundesrecht.

3.4 Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ). Auf der Parkuhr selbst ist eine gut verständliche Anleitung angebracht; angesichts der Einfachheit der Bedienung wäre deshalb das falsche Eintippen der Nummer für den Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen. Die Vorinstanz hat den subjektiven Tatbestand von Art. 48 Abs. 6 SSV somit zu Recht bejaht.

3.5 Im Ergebnis ist damit entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Gebühr für das konkret benutzte Parkfeld fahrlässig nicht bezahlt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

II. Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

4.

4.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Schuld- und Strafpunkt rein kassatorischer Natur ( Art. 277ter Abs. 1 BStP ). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten ( BGE 129 IV 276 E. 1.2).

4.2 Mit Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG , da die Vorinstanz zwar den Tatbestand von Art. 48 Abs. 6 SSV bejaht, jedoch mit der Begründung, es liege in Bezug auf die erste Tatbegehung ein besonders leichter Fall vor, von der Bestrafung Umgang genommen habe.

4.3 Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG kann in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonders leichten Falls" verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift insoweit nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sind oder wesentliche Gesichtspunkte zu Unrecht ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) in einer unhaltbaren Weise gewichtet haben ( BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind ( BGE 124 IV 184 E. 3a). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen; insbesondere kann nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestands als besonders leicht gelten ( BGE 117 IV 302 E. 3b/cc).

4.4 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdegegner sei technisch eher unbeholfen und ein falsches Eintippen einer Ziffer an einem Automaten sei schnell geschehen.

Es ist jedoch unbestritten und vom Beschwerdegegner ausdrücklich anerkannt, dass er am 6. April 2005 die Nummer auf dem Parkfeld falsch abgelesen und diese falsche Nummer anschliessend an der Parkuhr an sich korrekt eingetippt hat (erstinstanzliches Urteil S. 6). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, ist somit das Nichtingangsetzen der Parkuhr für das korrekte Parkfeld nicht auf ein Vertippen an der Apparatur, sondern auf ein Verwechseln der Parkfeldnummer zurückzuführen.

Dementsprechend ist die technische Unbeholfenheit des Beschwerdegegners nicht von Relevanz. Die Vorinstanz hat somit diesem Umstand zu Unrecht massgebliches Gewicht beigemessen und hierdurch ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt.

4.5 Das falsche Ablesen der Parkfeldnummer wäre für den Beschwerdegegner bei pflichtgemässer Vorsicht ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Besondere Umstände, welche die Bestrafung des Beschwerdegegners mit einer Busse von Fr. 40.-- als derart stossend erscheinen liessen, dass hiervon Umgang genommen werden müsste, liegen nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Verurteilte die Kosten ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Der Staatsanwaltschaft steht keine Entschädigung zu ( Art. 278 Abs. 3 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wird abgewiesen.

2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 11. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden X.________ auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: