Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6S.104/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Conditional Sentence for Multiple Drug Offender with Negative Prognosis

Geschäftsnummer 6S.104/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced to a total of nine months in prison for multiple violations of drug laws, following a previous conviction. After serving a three-month sentence, the individual appealed against the additional six-month sentence imposed by a regional court. The individual sought a conditional suspension of the new sentence, arguing that their conduct after serving the first sentence had not been adequately considered. However, the court found that the individual’s history of repeat offenses and lack of evidence for personal change warranted a negative prognosis for future behavior, leading to the denial of the conditional sentence. The individual subsequently filed a federal appeal against this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Ziff. 1 StGB, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP; Federal Supreme Court Upholds Denial of Conditional Sentence for Multiple Drug Offender with Negative Prognosis: After serving a three-month sentence, the individual appealed against the additional six-month sentence imposed by a regional court. The individual sought a conditional suspension of the new sentence, arguing that their conduct after serving the first sentence had not been adequately considered. However, the court found that the individual’s history of repeat offenses and lack of evidence for personal change warranted a negative prognosis for future behavior, leading to the denial of the conditional sentence. The individual subsequently filed a federal appeal against this decision.

Schlagwörter

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Strafurteil ungünstige Prognose Strafaussetzung fehlende Unterschrift bedingte Entlassung gefälschte Urkunden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 Ziff. 1 StGB
The appellant argued that the denial of conditional sentence violated this provision, which was the main subject of the appeal.
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
1.1 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Art. 277bis Abs. 1 BStP ) ist der Beschwerdeführer zwischen 1991 und 2000 insgesamt neun Mal unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden.
Art. 152 Abs. 1 OG
Da sein Begehren von vornherein aussichtslos erschien, ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 278 Abs. 1 BStP
Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Ziff. 1 StGB

The appellant argued that the denial of conditional sentence violated this provision, which was the main subject of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.104/2003 /mks

Urteil vom 5. Juni 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiberin Krauskopf.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen.

Gegenstand

Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 28. Januar 2003.

Sachverhalt:

A. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte X._________ (geb. 1966) am 31. Mai 2002 wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten, als Zusatzstrafe zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten, die das Untersuchungsrichteramt des Kantons St. Gallen am 15. Februar 2002 ausgesprochen hatte.

Auf Appellation von X._________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 28. Januar 2003 das Urteil des Kantonsgerichts.

Zu diesem Zeitpunkt hatte X._________ die Gefängnisstrafe von drei Monaten verbüsst.

B. X._________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ficht ausschliesslich die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs an. Er bringt vor, die Vorinstanz habe seinem Wohlverhalten nach Verbüssung der dreimonatigen Freiheitsstrafe nicht genügend Rechnung getragen. Nach der Rechtsprechung müsse bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten die Wirkung des Strafvollzugs eines gleichzeitig mit der Ausfällung der neuen Strafe ausgesprochenen Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer früheren Strafe berücksichtigt werden. Diese Überlegung müsse auch beim Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Hinblick auf die Zusatzstrafe gelten, wenn die unbedingt ausgefällte Grundstrafe bereits verbüsst worden sei. Indem die Vorinstanz den nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgten Strafvollzug nicht oder ungenügend gewichtet habe, habe sie Art. 41 Ziff. 1 StGB verletzt.

1.1 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Er hat dabei eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw.. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Der Richter muss zudem die mögliche Warnwirkung sowohl der neuen zu vollziehenden Strafe als auch des Vollzugs einer Strafe aufgrund des Widerrufs einer bedingten Strafe prüfen ( BGE 116 IV 177 E. 3d S. 178).

Bei der Prognose über ein dauerndes Wohlverhalten des Täters steht dem Sachrichter ein erhebliches Ermessen zu. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn die Vorinstanz nicht von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens unrichtig gewichtet oder ausser Acht gelassen hat. Die Gründe müssen im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechtes überprüfen lässt ( BGE 128 IV 193 E. 3a S. 198, 118 IV 97 E. 2b S. 100).

1.2 Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 277bis Abs. 1 BStP ) ist der Beschwerdeführer zwischen 1991 und 2000 insgesamt neun Mal unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden. Das Vorleben des Beschwerdeführers wirft, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, ein ungünstiges Licht auf seine Bewährungsaussichten. Entgegen seiner Auffassung befasst sich die Vorinstanz ausreichend mit seinem Verhalten nach der Verbüssung der dreimonatigen Freiheitsstrafe. Sie hält diesbezüglich fest, dass sein neues persönliches Umfeld und der Umstand, dass er gerade eine kurze Freiheitsstrafe verbüsst habe, an der ungünstigen Prognose wenig zu ändern vermögen. So habe er zur Zeit der Urteilsfällung namentlich keine Arbeitsstelle.

Aus dem angefochtenen Urteil, an dessen Feststellungen der Kassationshof gebunden ist, sind keine Umstände ersichtlich, die eine tiefgreifende, für eine Bewährung sprechende Wandlung dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer bringt auch keine solchen vor. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht einen selbstverfertigten Therapiebericht vorlegte, der die gefälschte Unterschrift seiner Therapeutin trug, ist sicher nicht geeignet, seine Bewährungsaussichten zu belegen. In Anbetracht dieser Umstände überschritt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, als sie eine günstige Prognose für ein zukünftiges Wohlverhalten verneinte.

2. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren von vornherein aussichtslos erschien, ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 278 Abs. 1 BStP ). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: