Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.93/2002 KI-generiert

Gynecologist Sexual Assault Conviction Overturned Due to Judge's Prior Patient Status

Geschäftsnummer 6P.93/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a previously convicted doctor, alleging multiple counts of sexual assault. After a trial, the court found the doctor guilty and sentenced him to twelve years of imprisonment, along with a five-year professional ban. The convicted doctor appealed the decision, but the appellate court upheld the ruling while reducing the sentence to nine years. Subsequently, the doctor filed constitutional and nullity appeals, claiming violations of his right to an independent tribunal, primarily arguing that the presiding judge was a former patient, which he believed created a perception of bias. The court had to consider whether the appeal regarding the judge's potential bias was raised in a timely manner and whether the past patient-doctor relationship could indeed affect the impartiality of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 29 Abs. 2 BV; Gynecologist Sexual Assault Conviction Overturned Due to Judge's Prior Patient Status: After a trial, the court found the doctor guilty and sentenced him to twelve years of imprisonment, along with a five-year professional ban. The convicted doctor appealed the decision, but the appellate court upheld the ruling while reducing the sentence to nine years. Subsequently, the doctor filed constitutional and nullity appeals, claiming violations of his right to an independent tribunal, primarily arguing that the presiding judge was a former patient, which he believed created a perception of bias. The court had to consider whether the appeal regarding the judge's potential bias was raised in a timely manner and whether the past patient-doctor relationship could indeed affect the impartiality of the proceedings.

Schlagwörter

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sexuelle Nötigung Strafurteil Verfassung konnexe Verfahren Vorleben erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 BV
Cited in the introduction as a ground for the constitutional appeal, but not explicitly mentioned in the final orders.
Art. 6 EMRK
2 BV , Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, unabhängiges Gericht, rechtliches Gehör);
Art. 30 Abs. 1 BV
The Federal Tribunal upheld the constitutional appeal because the decision violated the appellant's right to an impartial and unbiased court.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne im Strafverfahren einen Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird.
Art. 159 Abs. 2 OG
Der Kanton Schaffhausen hat den Verteidiger des Beschwerdeführers für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde angemessen zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).
Art. 29 Abs. 2 BV
Cited in the introduction as a ground for the constitutional appeal, but not explicitly mentioned in the final orders.
Art. 9 BV
Cited in the introduction as a ground for the constitutional appeal, although the final order relies on Art. 30 Abs. 1 BV for the substantive ruling.
Art. 64 LTF
The request for free legal aid for the respondent was granted, which corresponds to the application of this provision (though the text cites the request being granted, not the article itself in the dispositive, the reasoning section 3 mentions granting free legal aid, which implies the application of the relevant procedural rule for costs/aid, which is Art. 64 LTF in the context of the LTF, or Art. 159 Abs. 2 OG for costs/compensation, and the granting of free legal aid is covered by Art. 64 LTF, which is the standard provision for this in the LTF context, even if the dispositive only states the request was granted).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the introduction as a ground for the constitutional appeal, but not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 30 Abs. 1 BV

The Federal Tribunal upheld the constitutional appeal because the decision violated the appellant's right to an impartial and unbiased court.

Art. 32 Abs. 2 BV

Cited in the introduction as a ground for the constitutional appeal, but not explicitly mentioned in the final orders.

Art. 9 BV

Cited in the introduction as a ground for the constitutional appeal, although the final order relies on Art. 30 Abs. 1 BV for the substantive ruling.

Art. 64 LTF

The request for free legal aid for the respondent was granted, which corresponds to the application of this provision (though the text cites the request being granted, not the article itself in the dispositive, the reasoning section 3 mentions granting free legal aid, which implies the application of the relevant procedural rule for costs/aid, which is Art. 64 LTF in the context of the LTF, or Art. 159 Abs. 2 OG for costs/compensation, and the granting of free legal aid is covered by Art. 64 LTF, which is the standard provision for this in the LTF context, even if the dispositive only states the request was granted).

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were levied by the Federal Tribunal due to the outcome of the case.

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«…der obergerichtlichen Referentin) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen (Urteil 6P.93/2002). Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Entscheid 6S.279/2002). C.…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.93/2002

6S.279/2002 /kra

Sitzung vom 17. Dezember 2002

Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Gerichtsschreiberin Giovannone.

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Michèle Hubmann Trächsel, Vordergasse 18, 8200 Schaffhausen,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201 Schaffhausen,

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

6P.93/2002

Art. 9, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 BV , Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, unabhängiges Gericht, rechtliches Gehör);

6S.279/2002

mehrfache Schändung, versuchte Anstiftung zu Mord, usw.,

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.93/2002) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.279/2002) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A. Am 19. November 1999 erstattete A.________ gegen den einschlägig vorbestraften Frauenarzt X.________ Strafanzeige wegen Schändung.

B. Am 21. Dezember 2000 befand das Kantonsgericht Schaffhausen X.________ der mehrfachen Schändung sowie der versuchten Anstiftung zu Mord und zu Freiheitsberaubung und Entführung schuldig und bestrafte ihn mit zwölf Jahren Zuchthaus. Zudem sprach es ein Berufsverbot von fünf Jahren aus.

Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 21. Dezember 2001 den Schuldspruch und auferlegte ihm neben dem Berufsverbot eine auf neun Jahre reduzierte Zuchthausstrafe.

C. Gegen dieses Urteil führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde. In beiden Beschwerden wird beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Zu dieser Stellungnahme äussert sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2002.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme, die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Obergericht seinen Anspruch auf die Besetzung eines unabhängigen Gerichts verletzt habe, sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Anspruch auf ein unabhängiges Gericht sei verletzt.

1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne im Strafverfahren einen Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken ( BGE 126 I 235 E. 2a ; 124 I 121 E. 3a S. 123).

Nicht jeder beliebige Einfluss, dem der Richter im täglichen Leben ausgesetzt ist, vermag eine Befangenheit zu begründen, welche ihn unfähig macht, in einer Streitsache als Richter zu amten. Im Hinblick auf die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte muss der Ausstand die Ausnahme bleiben ( BGE 116 Ia 32 E. 3b/bb S. 40; 105 Ia 157 E. 6a S. 163). Voreingenommenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Wegen persönlichen Verhaltens ist der Richter nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung der Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; vorausgesetzt sind vielmehr Tatsachen, die ein Misstrauen objektiv rechtfertigen ( BGE 118 Ia 282 E. 3d; 116 Ia 32 E. 2b S. 34, je mit Hinweisen).

Ablehnungsbegehren müssen so früh wie möglich gestellt werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, solche Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer einen Richter nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt den Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 121 I 225 E. 3 mit Hinweisen).

1.2 Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Rüge einzutreten ist, oder ob der Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verwirkt ist, weil er die Rüge schon früher hätte erheben können.

1.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Nachgang zur obergerichtlichen Hauptverhandlung vom Dezember 2001 sei ihm der Verdacht gekommen, die obergerichtliche Referentin könnte eine ehemalige Patientin von ihm sein. Nach längeren Bemühungen habe er dann die Krankengeschichte finden und den Umstand verifizieren können. Die Oberrichterin habe ihn diesbezüglich mit Schreiben vom 3. Juli 2002 vom Arztgeheimnis befreit.

1.2.2 Das Obergericht entgegnet, der Einwand sei verspätet. Die Besetzung des Gerichts sei dem Beschwerdeführer im Januar 2001 mitgeteilt und in der Vorladung vom 27. September 2001 bestätigt worden. Dass die Referentin früher seine Patientin gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer während des Berufungsverfahrens zweifellos bewusst gewesen, habe doch das Patientenverhältnis zwei Jahre gedauert. Seine Behauptung, wonach ihm der Verdacht erst nach der Hauptverhandlung gekommen sei, sei sehr unbestimmt. Er konkretisiere nicht, aufgrund welcher Umstände bei ihm wann der Verdacht aufgetaucht sei. Seine Darstellung sei somit unglaubhaft. Wenn man ihr Glauben schenken würde, sei ihm der Verdacht jedenfalls unmittelbar nach der Hauptverhandlung gekommen. Er habe diesen Umstand erstmals im Schreiben vom 28. Juni 2002 an die Referentin thematisiert, dort aber bloss unsubstantiiert geltend gemacht, es sei ihm "mittlerweile bewusst geworden", dass sie eine ehemalige Patientin von ihm sei. Auch erkläre er nicht, wieso längere Bemühungen erforderlich gewesen sein sollen, um die Krankengeschichte zu finden.

1.2.3 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit einer Eingabe aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. (Urteil 2A.635/1998 vom 15. April 1999 E. 3b/bb in: Pra 1999 Nr. 170 S. 886; BGE 92 I 253 E. 3 S. 257). Die Frage, wann dem Beschwerdeführer der Verdacht eines früheren Patientinnenverhältnisses gekommen ist, beschlägt eine innere Tatsache, die vom Beschwerdeführer zu beweisen ist. Doch dürfen an diesen Beweis nicht zu hohe Anforderungen gesetzt werden, umso mehr als das Obergericht die Parteien ohne weiteres über den möglichen Befangenheitsgrund hätte informieren können und zur Vermeidung nachträglicher Streitigkeiten über die Unbefangenheit des Gerichtes auch hätte informieren müssen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Name der Oberrichterin für sich allein habe bei ihm keinen Verdacht ausgelöst. Erst als er die Oberrichterin an der Berufungsverhandlung gesehen habe, sei sie ihm irgendwie bekannt vorgekommen. In diesem Zeitpunkt sei er aber von den sich in der Verhandlung stellenden Fragen absorbiert gewesen. Erst als er nach der Urteilseröffnung zur Besinnung gekommen sei, sei ihm der Gedanke gekommen, dass die Oberrichterin eine ehemalige Patientin sein könnte (Stellungnahme vom 13. Dezember 2002 S. 2 - 6). Diese Darstellung ist nachvollziehbar. Das Obergericht vermag keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die darauf hinweisen würden, dass dem Beschwerdeführer das ehemalige Patientinnenverhältnis schon vorher bewusst war. Insbesondere ist angesichts der Häufigkeit des Nachnamens der Oberrichterin im Kanton Schaffhausen verständlich, dass der Beschwerdeführer ihren Namen nicht sofort mit ihrer Person in Verbindung brachte. Auch ist die Tatsache, dass sich die Oberrichterin ihrerseits an das Patientinnenverhältnis erinnerte, angesichts der von Mensch zu Mensch unterschiedlichen Erinnerungsvermögen kein schlüssiges Indiz auf einen früheren Entdeckungszeitpunkt beim Beschwerdeführer.

1.2.4 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV hier rechtzeitig vorgebracht wird, weshalb darauf einzutreten ist.

1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die obergerichtliche Referentin sei von März 1991 bis April 1993 bei ihm als Gynäkologen regelmässig zu Konsultationen erschienen. Da es im vorliegenden Verfahren massgeblich um die Handlungsweisen des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Frauenarzt gehe, bestehe bei der Referentin zumindest der Anschein der Befangenheit. Als ehemalige Patientin könnte sie eine Solidarität mit anderen Patientinnen verspüren. Überdies habe sie das Patientinnenverhältnis im Frühjahr 1993 beendet und es sei nicht bekannt, ob allenfalls persönliche Gründe dazu geführt hätten. Diese Umstände weckten Zweifel an ihrer Objektivität. Eine Vermischung ihrer Rolle als ehemalige Patientin mit ihrer Rolle als obergerichtliche Referentin, in der sie mit dem strafrechtlichen Vorwurf aus einer frauenärztlichen Tätigkeit befasst sei, sei unzulässig und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unbefangenen Richter (Beschwerde S. 3 ff.). Dies gelte umso mehr, als die beiden Mitrichter über das frühere Patientinnenverhältnis offenbar nicht orientiert worden seien.

Das Obergericht entgegnet, der Umstand, dass die obergerichtliche Referentin vor rund zehn Jahren die Patientin des Beschwerdeführers gewesen sei, könne heute nicht den Anschein der Befangenheit begründen. Das Patientinnenverhältnis sei damals beendet worden, weil die Praxisbewilligung des Beschwerdeführers - in der Folge seiner ersten Verurteilung - gelöscht worden sei. Der Verdacht, dass die Oberrichterin Ressentiments haben könnte, sei unbegründet, zumal sie den Beschwerdeführer gerade in der Phase seines ersten Strafverfahrens, das im Kanton Schaffhausen allgemein bekannt war, konsultierte. Sie habe im Übrigen ihre Mitrichter über diese Tatsache informiert (Stellungnahme des Obergerichts vom 13. August 2002 S. 3 f.).

1.4 Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge der Befangenheit zu Recht. Die Beziehung zwischen einer Patientin und einem Arzt ist ein Vertrauensverhältnis. Dieses liegt hier zwar schon einige Jahre zurück. Es gründet aber genau in jener Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung steht. Unter diesen Umständen kann objektiv nicht ausgeschlossen werden, dass die persönlichen Erfahrungen der Oberrichterin mit dem Beschwerdeführer massgeblich auf ihr Urteil einwirken. Dies gilt unabhängig davon, ob konkrete Umstände auf mögliche Ressentiments hinweisen oder nicht.

1.5 Demnach ist durch das obergerichtliche Urteil der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unbefangenes und unparteiisches Gericht verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Nichtigkeitsbeschwerde

2. Die Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und dazu, dass das Obergericht in veränderter Zusammensetzung ein neues Urteil fällen muss. Der Beschwerdeführer hat daher kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde. Diese ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Praxisgemäss werden dabei für dieses Verfahren weder Kosten erhoben noch wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Kosten

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind vor Bundesgericht keine Kosten zu erheben. Der Kanton Schaffhausen hat den Verteidiger des Beschwerdeführers für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde angemessen zu entschädigen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Die Beschwerdegegnerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Diesem Gesuch ist zu entsprechen. Der Vertreterin der Beschwerdegegnerin ist aus der Bundesgerichtskasse ein angemessenes Honorar zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Der Kanton Schaffhausen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

6. Der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin Dr. Michèle Hubmann Trächsel, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

7. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2002

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: