Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.9/2005 KI-generiert

Driver fined for speeding in Tempo-30-Zone despite non-ideal sign placement

Geschäftsnummer 6P.9/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was operating a vehicle at a speed of 61 km/h in a zone with a maximum limit of 30 km/h in Luzern. As a result, the individual was penalized with a fine for a serious traffic violation by the cantonal court. The individual subsequently filed a complaint at the Federal Tribunal, challenging the previous court's ruling on grounds of arbitrary application of traffic signaling laws, particularly regarding the legality and visibility of the relevant speed limit sign. The complaint contended that the court failed to consider the visibility of the sign and the circumstances around its installation. The Federal Tribunal ultimately assessed the factors involved, including the visibility and compliance of the signage, and the requirements for enforcing speed limits under the relevant traffic laws.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 103 Abs. 4 SSV, Art. 27 Abs. 1 SVG; Driver fined for speeding in Tempo-30-Zone despite non-ideal sign placement: As a result, the individual was penalized with a fine for a serious traffic violation by the cantonal court. The individual subsequently filed a complaint at the Federal Tribunal, challenging the previous court's ruling on grounds of arbitrary application of traffic signaling laws, particularly regarding the legality and visibility of the relevant speed limit sign. The complaint contended that the court failed to consider the visibility of the sign and the circumstances around its installation. The Federal Tribunal ultimately assessed the factors involved, including the visibility and compliance of the signage, and the requirements for enforcing speed limits under the relevant traffic laws.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Sicherheitszone Sicherheit im Straßenverkehr Strafzumessungsgrad Parkbusse Fahrverbot als Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Verkehrsregelverletzung ( Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 2 SVG ),
Art. 90 Ziff. 2 SVG
This provision relates to the traffic violation that was the subject of the penalty.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Bei diesen Normen handelt es sich um eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP , weshalb ihre Verletzung mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden kann.
Art. 84 Abs. 2 OG
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten ( Art. 84 Abs. 2 OG ).
Art. 103 Abs. 4 SSV
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vor allem eine willkürliche Anwendung von Art. 103 Abs.
Art. 27 Abs. 1 SVG
This provision establishes the obligation to obey traffic signs, forming the substantive basis for upholding the conviction.
Art. 103 Abs. 1 SSV
Mentioned in the reasoning regarding signal placement exceptions, but not explicitly cited in orders 1, 2, or 3.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 1 SVG

This provision establishes the obligation to obey traffic signs, forming the substantive basis for upholding the conviction.

Art. 90 Ziff. 2 SVG

This provision relates to the traffic violation that was the subject of the penalty.

Art. 103 Abs. 1 SSV

Mentioned in the reasoning regarding signal placement exceptions, but not explicitly cited in orders 1, 2, or 3.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

ST.2016.96 (2017-07-07) · sg
Driver Convicted for Speeding Based on Overhead Gantry Sign Visibility
«…ehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen (so gemäss BGer 6P.9/2005 respektive 6S.21/2005 E. 2 z.B. bei Geschwindigkeitsbeschränkungen), dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung k…»
ST.2016.96 (2017-07-07) · sg
Driver v. Speed Limit Sign Validity
«…ehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen (so gemäss BGer 6P.9/2005 respektive 6S.21/2005 E. 2 z.B. bei Geschwindigkeitsbeschränkungen), dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung k…»
6B_261/2008 (2008-08-19)
Federal Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violation Based on Sign Placement Challenge
«…gestuft, angesichts der guten Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung aber im Ergebnis nicht beanstandet (Urteil 6P.9/2005 vom 3. Juni 2005, E. 2.3). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Obergerichts bekannt war,…»
6B_808/2007 (2008-04-15)
Appellant v. State: Speeding Fine Confirmation in Partially Obscured Zone
«…amen Lenker leicht erkennbar sind, weil andere Verkehrsteilnehmer auf ihre Einhaltung vertrauen ( BGE 128 IV 184 E. 4; 6P.9/2005 vom 3. Juni 2005, E. 2). Es sei daher auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob der Beginn der "Tempo-30-Zone…»
6S.411/2005 (2006-03-21)
Speeding Fine Upheld Despite Alleged Signage Defect
«…ssachtung zur konkreten Gefährdung anderer Strassenbenützer führen kann ( BGE 128 IV 184 E. 4; Bundesgerichtsentscheid 6P.9/2005 vom 3. Juni 2005, E. 2). Letzteres trifft sicherlich zu. Diejenigen Benutzer der Dreilindenstrasse, welche auf eine Ein…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.9/2005

6S.21/2005 /pai

Urteil vom 3. Juni 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

6P.9/2005

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Florian B. Willi,

und

6S.21/2005

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bachmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,

Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand

6P.9/2005

Willkür ( Art. 9 BV )

6S.21/2005

Verkehrsregelverletzung ( Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 2 SVG ),

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.9/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.21/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 8. Juni 2004.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 29. November 2002 um 17.08 Uhr mit seinem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) durch die Zinggentorstrasse in der Stadt Luzern. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenstück beträgt 30 km/h (Tempo-30-Zone).

Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 8. Juni 2004 als Appellationsinstanz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 3'000.--.

B. X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt mit beiden Rechtsmitteln die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 8. Juni 2004.

Das Obergericht ersucht um Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu den Beschwerden wurde nicht eingeholt.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 bewilligte der Präsident des Kassationshofs die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vor allem eine willkürliche Anwendung von Art. 103 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie von Art. 5 und 7 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3) gerügt. Bei diesen Normen handelt es sich um eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP , weshalb ihre Verletzung mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Soweit erforderlich ist im Rahmen dieses Rechtsmittels auf die genannte Rüge einzugehen (vgl. E. 2.2). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten ( Art. 84 Abs. 2 OG ).

Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht weiter vor, es habe in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung auf den von ihm beantragten Augenschein an der Zinggentorstrasse verzichtet. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die örtlichen Gegebenheiten, soweit sie rechtlich relevant seien, durch die bei den Akten liegenden Fotografien hinreichend dokumentiert würden. Die aus verschiedenen Blickwinkeln aufgenommenen Farbbilder vermitteln ein plastisches Bild der Verkehrssituation des Einmündungsbereichs der Zinggentor- und Gesegnetmatt- in die Haldenstrasse. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lassen sie auch die Tiefenverhältnisse erkennen. Ausserdem geht aus den Fotos hervor, dass das auf der rechten Strassenseite der Zinggentorstrasse montierte Signal "Einbahnstrasse" durch den davor stehenden Kandelaber und das daran angebrachte "Kein Vortritt" aus bestimmten Blickwinkeln ganz oder teilweise verdeckt wird. Weiter ist aus den Fotos ohne weiteres ersichtlich, dass die Signalkante des auf der rechten Seite eingangs der Zinggentorstrasse befindlichen Signals "Einbahnstrasse" weniger als 0.3 Meter vom Rand der Stützmauer entfernt ist. Schliesslich kann den Aufnahmen auch entnommen werden, dass auf der Höhe des genannten Signals die Fahrbahn nicht bis an die Stützmauer reicht, sondern noch ein kleines Trottoir vorhanden ist, während nach nur ganz kurzer Distanz die Fahrbahn sich bis an die Stützmauer erstreckt, weshalb das Obergericht mit Blick auf Art. 103 Abs. 4 SSV offenbar die Stützmauer als massgeblichen Fahrbahnrand ansieht. Alle vom Beschwerdeführer kritisierten Feststellungen lassen sich damit ohne Willkür auf die bei den Akten befindlichen Fotos stützen. Wenn er darüber hinaus rügt, den Fotos lasse sich nicht entnehmen, wie häufig der Eigentümer der Stützmauer den Efeu zurückschneidet, trifft dies zu. Doch hätte der beantragte Augenschein darüber ebenfalls keine Erkenntnisse vermittelt. Aus den nachstehenden Erwägungen (E. 2.2) ergibt sich zudem, dass die meisten der genannten tatsächlichen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung gar nicht erheblich sind. Die Willkürrüge erweist sich demnach als unbegründet.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Gegenstand der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bildet einzig die Frage, ob das allein auf der linken Seite der Zinggentorstrasse angebrachte Signal "Tempo-30-Zone" im Tatzeitpunkt gesetzeskonform angebracht war und ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, es zu beachten. Nicht umstritten ist demgegenüber, dass die für die Zinggentorstrasse angeordnete Tempo-30-Zone als solche rechtmässig ist. Zu prüfen ist also lediglich, ob die Signalisation der Tempo-30-Zone und nicht die Zone selber gesetzeskonform war und welche Wirkungen einer allenfalls fehlerhaften Signalisation zukommen.

2.1 Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Nach der Rechtsprechung gilt diese Pflicht nur für Signale, die klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind. Denn erst durch die Verkehrstafel wird die verwaltungsrechtliche Verkehrsanordnung gegenüber den Strassenbenützern bekannt gemacht und kann ihnen gegenüber Wirkungen entfalten ( BGE 100 IV 71 E. 2; vgl. auch 127 IV 229 E. 2c/aa S. 232).

Aus diesem Grundsatz ergibt sich zunächst, dass die Signale nur verpflichten, wenn sie in ihrer Darstellung und Bedeutung klar und ohne weiteres erkennbar sind und der Signalordnung entsprechen. Signaltafeln, deren Inhalt nicht eindeutig ist, kommt keine verpflichtende Wirkung zu ( BGE 106 IV 138 E. 4 S. 140). Ausserdem vermögen Signale Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Führer von Fahrzeugen sind nicht gehalten, nach vorschriftswidrig aufgestellten Signalen Ausschau zu halten ( BGE 127 IV 229 E. 2c/aa und cc S. 232 f.). Umgekehrt müssen aber Signale, die für einen aufmerksamen Lenker leicht und rechtzeitig erkennbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit auch befolgt werden, wenn ihre Aufstellung nicht gesetzeskonform ist, weil andere Verkehrsteilnehmer auf ihre Beachtung vertrauen ( BGE 128 IV 184 E. 4.2 S. 186; 100 IV 71 E. 2 S. 75).

2.2 Das Signal "Tempo-30-Zone" stand im Tatzeitpunkt auf der linken Seite der Zinggentorstrasse. Es befand sich zudem nicht direkt beim Verkehrskreisel, bei dem diese Strasse beginnt, sondern war etwas zurückversetzt. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ein zwingender Ausnahmefall im Sinne von Art. 103 Abs. 1 SSV vorlag, in dem ein Signal ausschliesslich auf der linken Strassenseite aufgestellt werden darf.

Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn das Signal "Tempo-30-Zone" erzeugt für alle Verkehrsteilnehmer, welche die Zinggentorstrasse benützen, einen schützenswerten Rechtsschein. Diese müssen sich darauf verlassen können, nicht von mit mehr als 30 km/h daherkommenden Fahrzeugen überrascht zu werden. Der Beschwerdeführer musste das Signal auch beachten, wenn es gesetzeswidrig aufgestellt gewesen sein sollte, sofern es für ihn bei der gebotenen Aufmerksamkeit leicht und rechtzeitig erkennbar war.

Aus dem gleichen Grund braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Gestaltung des Strassenraums in jeder Hinsicht Art. 5 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen entsprach. Da diese Norm die gute Erkennbarkeit von Tempo-30-Zonen bewirken will, kommt ihr allerdings bei der Prüfung der Frage Bedeutung zu, ob die Zone bzw. das Signal "Tempo-30-Zone" leicht und rechtzeitig erkennbar erscheinen.

2.3 Die Vorinstanz stellt fest, dass die Tempo-30-Zone am südöstlichen Ende der Zinggentorstrasse durch das bereits erwähnte, etwas zurückversetzte Signal angezeigt wurde und zudem eine übergrosse Bodenmarkierung auf die Tempo-30-Zone aufmerksam machte. Ausserdem sei die Zinggentorstrasse von der entlang dem See verlaufenden Haldenstrasse baulich klar abgegrenzt, und es sei auf Grund der Bebauung gut erkennbar, dass die Zinggentorstrasse durch ein Wohnquartier führe. Auf bauliche Massnahmen sei verzichtet worden, da die von der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen verlangte Torsituation auch ohne bauliche Veränderungen bestehe. Ein Blick auf die bei den Akten liegenden Fotos bestätigt diesen Eindruck. Der Beginn der Tempo-30-Zone war für einen aufmerksamen Fahrzeuglenker - auch nachts - leicht und rechtzeitig erkennbar.

Die ausschliesslich linksseitige Aufstellung des Signals "Tempo-30-Zone" mag zwar nicht ideal und eine bessere Signalisation wünschbar erscheinen. Da es sich jedoch um eine Einbahnstrasse handelt, entfällt hier der Hauptgrund gegen eine Signalisation allein auf der linken Strassenseite. Das Signal wird nicht durch Gegenverkehr zeitweise verdeckt. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, den das Bundesgericht vor ein paar Jahren beurteilte und auf den sich der Beschwerdeführer beruft ( BGE 127 IV 229 ).

Die Vorinstanz gelangt daher zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Beginn der Tempo-30-Zone leicht und rechtzeitig hätte erkennen können, wenn er die gebotene Aufmerksamkeit aufgebracht hätte. Er war daher verpflichtet, das Tempo-30-Signal zu beachten, unabhängig davon, ob dieses gesetzeskonform aufgestellt war. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: