Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.84/2004 KI-generiert

Man Lacks Standing to Appeal Decision Against Police Officers After Injury During Pursuit

Geschäftsnummer 6P.84/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident where an individual was severely injured when struck by a police vehicle while the officers were conducting a nearby search due to a reported burglary. The driver of the police vehicle mistakenly believed the individual was the suspect and maneuvered the vehicle to block his path, resulting in the individual’s leg being crushed and later amputated. Following the incident, a criminal investigation into the actions of the police officers was initiated, but the prosecution ultimately decided to discontinue the investigation for attempted murder and severe bodily harm against one officer, while no charges were brought against the others. The injured individual then appealed this decision, seeking a formal indictment against the officers involved. However, the appeals were dismissed at the cantonal level, leading to further legal action at the federal level for a review of the decisions made.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 86 Abs.1 OG, Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, Art. 61 OR, Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP; Man Lacks Standing to Appeal Decision Against Police Officers After Injury During Pursuit: The driver of the police vehicle mistakenly believed the individual was the suspect and maneuvered the vehicle to block his path, resulting in the individual’s leg being crushed and later amputated. Following the incident, a criminal investigation into the actions of the police officers was initiated, but the prosecution ultimately decided to discontinue the investigation for attempted murder and severe bodily harm against one officer, while no charges were brought against the others. The injured individual then appealed this decision, seeking a formal indictment against the officers involved. However, the appeals were dismissed at the cantonal level, leading to further legal action at the federal level for a review of the decisions made.

Schlagwörter

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Polizeibeamter Beschwerdelegitimation Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Schadenersatz für Körperverletzung Stellung des Opfers Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Einstellung der Untersuchung; willkürliche Beweiswürdigung),
Art. 86 Abs.1 OG
Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP
2.1 Das Opfer ist gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP zur Beschwerde legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG
Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG .
Art. 61 OR
Der Kanton Zürich hat gestützt auf den Vorbehalt in Art. 61 OR ein Haftungsgesetz (LS ZH 170.1) erlassen.
Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP
2.2 Das Opfer ist sodann nach Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP zur Beschwerde legitimiert soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt.
Art. 8 OHG
Hierzu gehören insbesondere die dem Opfer eingeräumten Verfahrensrechte von Art. 8 OHG , wie etwa das Recht, Zivilansprüche geltend zu machen oder eine Einstellungsverfügung gerichtlich überprüfen zu lassen, sowie die Beschwerdebefugnisse und Informationsrechte des Opfers.
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Gesuche sind daher abzuweisen und der Beschwerdeführer hätte die Verfahrenskosten grundsätzlich zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art.

Zitierte Rechtsprechung

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6S.230/2004
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.230/2004) und Staatsrechtliche Beschwerde (6P.84/2004) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
BGE 128 IV 188
Asylum Seeker Death During Removal; Appeal Inadmissibility Due to Exclusive Public Law Liability
6P.109/2005
Mother's Standing Challenge to Non-Prosecution for Negligent Homicide in Psychiatric Patient's Death
6S.344/2005
2 b; Urteile 6P.109/2005, 6S.344/2005 vom 12.
6P.178/2004
Victim's Appeal Against Discontinuance of Criminal Proceedings Barred by Litispendence of Civil Claims
6S.460/2004
November 2005; 6P.178/2004, 6S.460/2004 vom 9.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although the dispositive only mentions the rejection of the applications (numbered 3), the provision regarding requests for free legal aid (Art. 64 LTF, which corresponds to the old Art. 159 Abs. 2 OG mentioned indirectly in the considerations) is implicitly ruled upon, but since the output must rely strictly on explicit citations in the dispositive, and the dispositive orders are 1-5, only those cited there are included. Art. 64 LTF is not explicitly cited in orders 1-5.

Art. 66 al. 1 LTF

Although Art. 156 Abs. 1 OG is cited in the reasoning concerning costs, the dispositive applies cost provisions by implicitly ruling on costs (Order 4). Since the dispositive rules that 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are levied), and does not explicitly cite the cost provision (Art. 66 al. 1 LTF or its predecessor), no cost/procedural provision related to costs is included based on the strict 'cited in the dispositive' rule.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.84/2004 /bri

6S.230/2004

Urteil vom 11. Dezember 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,

Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Flurin von Planta,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Vultier,

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid,

C.________,

Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

6S.230/2004

Einstellung der Untersuchung (versuchte Tötung, vorsätzliche schwere Körperverletzung)

6P.84/2004

Art. 9 BV (Einstellung der Untersuchung; willkürliche Beweiswürdigung),

Nichtigkeitsbeschwerde (6S.230/2004) und Staatsrechtliche Beschwerde (6P.84/2004) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Mai 2004.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde am 14. März 2002 kurz vor zwei Uhr morgens in einer Gasse ('Untere Zäune') hinter dem Zürcher Obergericht von einem Polizeibus angefahren. Im Polizeibus befanden sich die drei Polizeibeamten A.________ (am Steuer), B.________ (auf dem Beifahrersitz) und C.________. Wegen eines kurz zuvor gemeldeten Einbruchs beim nahe gelegenen 'Rindermarkt' mussten die drei Beamten eine 'Nahbereichsfahndung' durchführen. Als sie in die Gasse eingebogen waren, erblickten sie X.________, der ihnen entgegenrannte. A.________ hielt diesen fälschlicherweise für den flüchtigen Einbrecher. Er lenkte das Polizeifahrzeug nach links in Richtung einer Hausmauer, um dem vermeintlich flüchtenden X.________ den Weg zu versperren. Dabei wurde dessen linkes Bein derart stark zwischen dem Bus und der Wand eingeklemmt, dass es später amputiert werden musste.

B. In der Folge wurde eine Untersuchung wegen Körperverletzung eingeleitet. Am 25. Juni 2003 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dass die Untersuchung gegen A.________ in Bezug auf die Tatbestände der versuchten Tötung und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung eingestellt und dass gegen B.________ und C.________ kein Strafverfahren anhand genommen werde.

Mit Rekurs vom 27. August 2003 beantragte X.________ die Aufhebung dieser Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Weiter verlangte er, dass A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und B.________ wegen Mittäterschaft oder Anstiftung dazu anzuklagen seien.

Am 12. Mai 2004 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs vollumfänglich ab.

C. Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 1. Juni 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2005 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.

D. Mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt X.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Für die beiden bundesgerichtlichen Verfahren stellt X.________ überdies Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

E. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ( Art.86 Abs.1 OG ). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 12.Mai 2004. Im Kanton Zürich können erstinstanzliche obergerichtliche Beschlüsse mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht weitergezogen werden ( §428 StPO ZH). Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ist deshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

2.

2.1 Das Opfer ist gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP zur Beschwerde legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG . Hinsichtlich der Auswirkungen auf die zivilrechtliche Beurteilung gelten als Zivilansprüche im Sinne des OHG nur solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Primär handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Keine Zivilansprüche im Sinne des OHG sind Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben ( BGE 128 IV 188 E. 2; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2 b; Urteile 6P.109/2005, 6S.344/2005 vom 12. November 2005; 6P.178/2004, 6S.460/2004 vom 9. Oktober 2005 sowie 6P.33/2005, 6S.199/2005 vom 16. Mai 2005).

Der Kanton Zürich hat gestützt auf den Vorbehalt in Art. 61 OR ein Haftungsgesetz (LS ZH 170.1) erlassen. Dessen § 6 bestimmt, dass der Staat für den Schaden haftet, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beamten zu (§ 6 Abs. 4 Haftungsgesetz/ZH). Der Beschwerdeführer hat somit keine Möglichkeit, die seiner Ansicht nach fehlbaren Polizeibeamten zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Er muss seine Haftungsansprüche nach kantonal-öffentlichem Recht geltend machen. Mangels Zivilforderungen ist er deshalb nicht nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.

2.2 Das Opfer ist sodann nach Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP zur Beschwerde legitimiert soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt. Hierzu gehören insbesondere die dem Opfer eingeräumten Verfahrensrechte von Art. 8 OHG , wie etwa das Recht, Zivilansprüche geltend zu machen oder eine Einstellungsverfügung gerichtlich überprüfen zu lassen, sowie die Beschwerdebefugnisse und Informationsrechte des Opfers. Diese Verfahrensrechte wurden dem Beschwerdeführer jedoch gewährt und werden zu Recht nicht als verletzt gerügt. Mangels Legitimation ist deshalb auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

III. Kosten und Entschädigungsfolgen

3. Der Beschwerdeführer ersucht in beiden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die staatsrechtliche Beschwerde war mangels gültigen Anfechtungsobjekts aussichtslos. Ebenso aussichtslos war die Nichtigkeitsbeschwerde angesichts der konstanten Rechtsprechung, wonach auf Beschwerden von Opfern, denen nur Entschädigungsforderungen nach kantonal-öffentlichem Recht zustehen, nicht eingetreten wird. Die Gesuche sind daher abzuweisen und der Beschwerdeführer hätte die Verfahrenskosten grundsätzlich zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ). In Anbetracht seiner angespannten finanziellen Lage und der tragischen Umstände des vorliegenden Falls wird jedoch ausnahmsweise von der Gebührenerhebung abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: