Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.75/2006 KI-generiert

Federal Court Considers Appeal Against Conviction and Sentence for Armed Robbery

Geschäftsnummer 6P.75/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, along with two accomplices, was convicted of armed robbery that took place in a recreational club in Zurich in May 2002. During the attack, they threatened and restrained guests while stealing valuables. The Zurich Court of Appeal sentenced the individual to 3.5 years in prison after determining involvement in the crime. The individual subsequently filed a constitutional complaint against the Court of Appeal's decision and a federal appeal concerning the sentencing. Both appeals were ultimately rejected by the Swiss Federal Tribunal, which upheld the lower courts’ rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 36a Abs. 3 OG; Federal Court Considers Appeal Against Conviction and Sentence for Armed Robbery: During the attack, they threatened and restrained guests while stealing valuables. The Zurich Court of Appeal sentenced the individual to 3.5 years in prison after determining involvement in the crime. The individual subsequently filed a constitutional complaint against the Court of Appeal's decision and a federal appeal concerning the sentencing. Both appeals were ultimately rejected by the Swiss Federal Tribunal, which upheld the lower courts’ rulings.

Schlagwörter

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Strafzumessung bei Raub Widerhandlung gegen das Waffengesetz Gefängnisstrafe Durchsuchung Indiz Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Cited implicitly as the constitutional standard challenged by the state law appeal, which was ultimately dismissed.
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Cited implicitly as the basis for the conviction being challenged regarding the sentence, although the appeal was ultimately dismissed.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 36a OG
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit lediglich summarischer Begründung zu erledigen ( Art. 36a OG ).
Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB
1 StGB ist insgesamt - namentlich in Anbetracht der Nähe zum Qualifikationsgrund der besonderen Gefährlichkeit ( Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ) - nicht unhaltbar hart.
Art. 36a Abs. 3 OG
Es kann vollumfänglich auf die ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit ( Art. 152 Abs. 1 OG ) abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited implicitly as the constitutional standard challenged by the state law appeal, which was ultimately dismissed.

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Cited implicitly as the basis for the conviction being challenged regarding the sentence, although the appeal was ultimately dismissed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.75/2006

6S.122/2005 /rom

Urteil vom 17. August 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte

Alfred Haltiner und Christian Vogel,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zurich,

Kassationsgericht des Kantons Zürich,

Postfach, 8022 Zürich.

Gegenstand

6S.122/2005

Strafzumessung (Raub etc.),

6P.75/2006

Art. 9 BV (Willkür),

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.75/2006) gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2006 und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.122/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Dezember 2004.

Sachverhalt:

A. Am 13. Mai 2002 drangen drei maskierte und bewaffnete Personen in den Freizeitclub Seebach in Zürich ein. Dabei richteten sie die Waffen auf die Gäste, fesselten sie teilweise, durchsuchten sie und nahmen ihnen Wertgegenstände ab. Anschliessend fuhren die Täter nach Uster, wo sie die Beute teilten.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Z.________ am 10. Dezember 2004 zweitinstanzlich schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (zusammen mit Y.________ und X.________) sowie der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz. Es verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren.

Eine von Z.________ dagegen erhobenen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts sowie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts, je mit dem Antrag, den jeweils angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Kassationsgericht verzichtet auf Bemerkungen zur staatsrechtlichen Beschwerde, das Obergericht auf solche zur Nichtigkeitsbeschwerde. Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ). Er macht geltend, die obergerichtliche Schlussfolgerung, wonach er am Raubüberfall beteiligt gewesen sei, sei willkürlich, weil sich das Obergericht auf Indizien stütze, von denen mindestens zwei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Das Kassationsgericht falle seinerseits in Willkür, wenn es die obergerichtliche Beweiswürdigung als haltbar erachte. Willkür liege auch vor, weil das Kassationsgericht sich mit seinen substantiierten Rügen nicht auseinandergesetzt habe. Die zu hohen Anforderungen an die Begründung und Substantiierung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde laufe auf eine unzulässige Beweislastverteilung hinaus.

2. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a ; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 130 I 258 E. 1.3 ; 125 I 492 E. 1b). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist ( BGE 129 I 8 E. 2.1 ; 128 I 177 E. 2.1, mit Hinweisen).

Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Eingabe ganz überwiegend nicht. Der Beschwerdeführer hat seine Rügen bereits vor dem Kassationsgericht erhoben. Dieses hat die Rügen, soweit es darauf eingetreten ist, mit eingehender Begründung einzeln geprüft und für unbegründet erachtet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 24-45) nicht in rechtsgenügender Weise auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die obergerichtliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich sein soll und damit auch der Entscheid des Kassationsgerichts, der dies verneint.

Die gleichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gelten auch im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ( § 430 Abs. 2 StPO /ZH; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996/1998, N. 32 zu § 430 StPO ; vgl. BGE 127 I 38 E. 3b). In dieser Mitwirkungslast im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren liegt keine Umkehr der Beweislast, da damit vom Angeklagten keineswegs verlangt wird, er müsse seine Unschuld nachweisen. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Kassationsgericht seinerseits auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten ist, soweit sie ungenügend begründet war.

3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

4. Mit Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Strafzumessung. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit lediglich summarischer Begründung zu erledigen ( Art. 36a OG ). Dem Sachrichter steht bei der Zumessung der Strafe ein Ermessen zu. Das Bundesgericht greift in dieses nur ein bei Rechtsverletzungen bzw. Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens ( BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f., mit umfangreichen Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Strafe eingehend und sorgfältig begründet (angefochtenes Urteil, S. 63 ff., mit Verweis auf das Urteil der ersten Instanz, S. 83, 85 ff.). Sie hat alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist insgesamt - namentlich in Anbetracht der Nähe zum Qualifikationsgrund der besonderen Gefährlichkeit ( Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ) - nicht unhaltbar hart. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Es kann vollumfänglich auf die ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

III. Kostenfolgen

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit ( Art. 152 Abs. 1 OG ) abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Ansetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: