Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.67/2005 KI-generiert

Narcotics Act Conviction Upheld Despite Evidentiary Challenges

Geschäftsnummer 6P.67/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual was initially acquitted of drug use but found guilty of multiple violations of drug-related laws, resulting in a 13-month suspended prison sentence. The individual then filed a constitutional complaint and a nullity complaint against the court's decision, arguing that the conviction violated the principle of "in dubio pro reo" due to the unreliable testimony of a co-accused, who had later recanted their statements under alleged duress. The individual contended that they were not properly confronted with the co-accused during the trial, which allegedly compromised their defense rights. However, the court found that the claims regarding the credibility of the testimony and the handling of evidence did not substantiate the complaints raised, leading to the rejection of both types of appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Ziff. 2 BetmG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 269 BStP, Art. 156 Abs. 1 OG; Narcotics Act Conviction Upheld Despite Evidentiary Challenges: Mit Urteil vom 22. April 2005 sprach das Kantonsgericht Wallis X.________ in zweiter Instanz vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Betäubungsmitteln) frei. Es sprach ihn wie bereits die erste kantonale Instanz der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 13 Monaten.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelgesetz glaubhafte Beweise bedingter Strafvollzug Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässiger Grundsatz strafrechtliche Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19a Ziff. 1 BetmG
April 2005 sprach das Kantonsgericht Wallis X.________ in zweiter Instanz vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Betäubungsmitteln) frei.
Art. 19 Ziff. 1 BetmG
Es sprach ihn wie bereits die erste kantonale Instanz der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art.
Art. 19 Ziff. 2 BetmG
1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 13 Monaten.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 269 BStP
Bei der Würdigung der Beweiskraft einer Belastungsaussage und deren Widerruf ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen ( Art. 269 BStP ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 277bis Abs. 1 Satz
Dabei ist das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ).
Art. 19 BetmG
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtlichen Begriff des Betäubungsmittels verkannt und Art. 19 BetmG verletzt.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.67/2005

6S.205/2005 /gnd

Urteil vom 24. September 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Zünd.

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,

gegen

Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis,

Postfach 2282, 1950 Sitten.

Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.

Gegenstand

6P.67/2005

Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"

6S.205/2005

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.67/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.205/2005) gegen das

Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I,

vom 22. April 2005.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 22. April 2005 sprach das Kantonsgericht Wallis X.________ in zweiter Instanz vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum von Betäubungsmitteln) frei. Es sprach ihn wie bereits die erste kantonale Instanz der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 13 Monaten.

B. X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. April 2005 in den Dispositivziffern 5-7 (Schuld- und Strafpunkt) und 9b (Verzicht auf Festsetzung einer Ersatzforderung zu seinen Lasten) aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Das Kantonsgericht Wallis verzichtet auf Gegenbemerkungen zu den beiden Beschwerden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Er macht geltend, die Belastungsaussage von M.________, auf die das Kantonsgericht abstelle, sei unter massivem Druck zustande gekommen und später glaubhaft widerrufen worden. M.________ habe während der Untersuchungshaft unter seiner persönlichen Situation als allein erziehender Vater und unter der Verantwortung für die Tiere auf seinem Hof stark gelitten. Eine psychiatrische Betreuung sei ihm verweigert worden. M.________ hätte, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, praktisch jeden Vorhalt als richtig anerkannt. Die Polizeibeamten hätten dessen Ängste zusätzlich geschürt. Unter diesen Umständen erscheine der Widerruf der Belastungsaussage nachvollziehbar und glaubhaft, was auch durch die Aussagen der beiden Auskunftspersonen R.________ und F.________ bestätigt werde. Indem das Kantonsgericht dennoch eine Verurteilung ausgesprochen habe, habe es den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, er sei mit M.________ nicht konfrontiert worden. Dies stelle eine verfassungswidrige Beschränkung seiner Verteidigungsrechte dar.

2. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz bloss gegenüberstellt. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a ; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43, mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist ( BGE 124 IV 86 E. 2a).

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die unterbliebene Konfrontation mit M.________ verletze seine Verteidigungsrechte. Seiner Beschwerdeschrift ist indessen nicht zu entnehmen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze er als verletzt rügt. Er setzt sich auch mit den eingehenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Das Kantonsgericht führt in diesem Zusammenhang unter anderem aus, der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger hätte im Verlauf des Verfahrens mehrmals Gelegenheit gehabt, Fragen an den Mitangeschuldigten zu stellen. Eine solche Gelegenheit hätte sich nicht zuletzt an der mündlichen Berufungsverhandlung geboten, doch sei von Seiten des Beschwerdeführers ausdrücklich auf Ergänzungsfragen verzichtet worden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine verfassungsmässig garantierten Verteidigungsrechte durch diese Begründung verletzt würden oder warum es ihm unmöglich gewesen wäre, Fragen an die Belastungsperson zu stellen. Auf seinen Einwand ist daher nicht einzutreten.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die widerrufenen Aussagen von M.________ seien unverwertbar. Das Kantonsgericht gelangt in einer Gesamtwürdigung der Beweismittel zum Schluss, der Widerruf sei unbeachtlich, und es sei auf die früheren Aussagen von M.________ abzustellen, die er gegenüber der Polizei gemacht und anlässlich der ersten Befragung durch den Untersuchungsrichter bestätigt habe.

Der Widerruf einer Belastungsaussage führt nicht ohne weiteres zu deren Unverwertbarkeit. Bei der Würdigung der Beweiskraft einer Belastungsaussage und deren Widerruf ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen ( Art. 269 BStP ). Danach kommt es nicht auf die Art, sondern auf die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel an. Massgebend ist das aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweismittel gewonnene Ergebnis. In diesem Zusammenhang kann auch zu Ungunsten des Betroffenen auf eine später widerrufene, aber an sich überzeugende Aussage abgestellt werden. Der Richter hat frühere wie spätere Aussagen zu gewichten und auch die Umstände zu würdigen, unter denen der Widerruf stattfand (Urteil 1P.591/1999 vom 02.02.2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N. 4 f.).

Das Kantonsgericht kommt in sorgfältiger Abwägung zum Ergebnis, der Widerruf der Belastungsaussage durch M.________ sei unbeachtlich. Es nimmt zu den im kantonalen Verfahren erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers eingehend Stellung und würdigt auch die Umstände, unter denen der Widerruf erfolgte. Darauf kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichtes nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Grundsatz "in dubio pro reo" durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein soll. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer Erneuerung der bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen. Indem er abermals die schwierige persönliche Situation von M.________ zur Diskussion stellt, den Einwand erhebt, der Hanfanbau sei lediglich zum Zwecke der Salbenherstellung erfolgt, die polizeilichen Verhörmethoden kritisiert und als Beleg hierfür die Aussagen zweier Auskunftspersonen zitiert, stellt er der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber. Mit dieser appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil ist er nicht zu hören.

3. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

II. Nichtigkeitsbeschwerde

4. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden. Dabei ist das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, lediglich Hanfsalben hergestellt zu haben, die nicht als Betäubungsmittel hätten missbraucht werden können, und nichts anderes als solche Salben habe herstellen wollen, weicht er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. Darauf ist nicht einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtlichen Begriff des Betäubungsmittels verkannt und Art. 19 BetmG verletzt.

Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Qualität, Beschaffenheit und Verwendung des Hanfes und Haschischs ist nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz den Begriff des Betäubungsmittels verkannt und damit Art. 19 BetmG verletzt haben soll. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Im Übrigen liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht das Herstellen von Salbe zugrunde. Der Einwand, dies werde im angefochtenen Entscheid zu Unrecht unter die Strafbestimmung von Art. 19 BetmG subsumiert, geht deshalb an der Sache vorbei.

6. Demzufolge ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: