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6P.65/2007 KI-generiert

The case concerns a state law complaint filed against a ruling by the higher court of a canton regarding a criminal procedure

Geschäftsnummer 6P.65/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a state law complaint filed against a ruling by the higher court of a canton regarding a criminal procedure. The Federal Tribunal examined the admissibility of the complaint, noting that it was submitted after the statutory deadline for filing such a complaint had expired, meaning that the earlier procedural law was applicable. Consequently, the court ruled that it would not consider the state law complaint, leading to the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case concerns a state law complaint filed against a ruling by the higher court of a canton regarding a criminal procedure: Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG .

Schlagwörter

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Strafverfahren Verfahrenskosten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzliche Frist verfassungsmässige Rechtsgleichheit Praxisänderung verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art.
Art. 89 Abs. 1 OG
Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ( Art. 89 Abs. 1 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.65/2007 /bri

Urteil vom 7. Juni 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Favre,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Oktober 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG .

2. Die staatsrechtliche Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ( Art. 89 Abs. 1 OG ). Diese Frist ist im vorliegenden Fall längst verstrichen. Dass später auch noch ein Entscheid des Kassationsgerichts erging (Beschwerde S. 4 Ziff. 6), ist unerheblich. Auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts ist nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: