Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.54/2002 KI-generiert

Swiss Federal Court Upholds Conviction for Negligent Grievous Bodily Harm in Crosswalk Collision

Geschäftsnummer 6P.54/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a traffic accident that occurred on October 20, 1998, where one party, driving a vehicle towards a construction site, collided with a pedestrian who was crossing at a crosswalk. The pedestrian was struck after having entered the crosswalk from behind a stopped vehicle at a traffic signal. Initially, the driver was accused of negligent serious bodily injury and was fined, but the case evolved as the judicial process continued. Following appeals by both parties, a higher court confirmed the driver's culpability, obliging her to compensate the pedestrian for damages. The driver subsequently challenged the ruling at the federal level, arguing violations of her legal rights and contesting the findings on factual circumstances and the imposition of penalties. The federal court examined these contentions against legal standards relating to culpability and the nature of the injuries sustained by the pedestrian.

Legislator-Regeste

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Art. 29 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 125 StGB, Art. 122 StGB, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; Swiss Federal Court Upholds Conviction for Negligent Grievous Bodily Harm in Crosswalk Collision: The pedestrian was struck after having entered the crosswalk from behind a stopped vehicle at a traffic signal. Initially, the driver was accused of negligent serious bodily injury and was fined, but the case evolved as the judicial process continued. Following appeals by both parties, a higher court confirmed the driver's culpability, obliging her to compensate the pedestrian for damages. The driver subsequently challenged the ruling at the federal level, arguing violations of her legal rights and contesting the findings on factual circumstances and the imposition of penalties. The federal court examined these contentions against legal standards relating to culpability and the nature of the injuries sustained by the pedestrian.

Schlagwörter

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Verkehrsunfall Körperverletzung Wegrecht Strassenbau beschränkte Haftung Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 BV
The constitutional appeal regarding the violation of the right to be heard was dismissed.
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 29 BV (Strafverfahren; rechtliches Gehör);
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Vielmehr ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 125 StGB
The federal criminal appeal regarding the conviction for negligent grievous bodily harm was dismissed.
Art. 122 StGB
Cited as the basis for defining grievous bodily harm in the context of the criminal conviction appeal.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Die Feststellungen der Vorinstanz sind im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 122 Abs. 3 StGB
Diese Umstände vermögen die nach Art. 122 Abs. 3 StGB erforderliche Schwere zu begründen.
Art. 33 Abs. 2 SVG
Cited in the reasoning demonstrating the violation of right-of-way rules, leading to the dismissal of the appeal concerning the negligence assessment.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

The constitutional appeal regarding the violation of the right to be heard was dismissed.

Art. 41 Abs. 1 OR

Mentioned in the reasoning concerning the proper basis for granting civil claims (liability under traffic law, not general tort law).

Art. 44 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning rejecting the claim that damages/indemnity should have been reduced due to contributory negligence.

Art. 122 StGB

Cited as the basis for defining grievous bodily harm in the context of the criminal conviction appeal.

Art. 125 StGB

The federal criminal appeal regarding the conviction for negligent grievous bodily harm was dismissed.

Art. 33 Abs. 2 SVG

Cited in the reasoning demonstrating the violation of right-of-way rules, leading to the dismissal of the appeal concerning the negligence assessment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

P/23324/2022 (2024-05-22) · ge
Assault on Public Officials Resulting in Serious Bodily Harm
«…dence n'exige pas que celle-là soit complète, ni que l'invalidité ait un caractère permanent (arrêt du Tribunal fédéral 6P.54/2002 du 22 novembre 2002 consid. 2.1.1). Des lésions corporelles peuvent être qualifiées de graves alors même qu'elles ne so…»
Jug.2022.139 (2022-03-23) · vd
Crane Operator Negligence and Construction Regulation Violations in Workplace Injury Case
«…celle-ci ne doit être ni nécessairement totale, ni nécessairement permanente (TF 6B\_992/2015 précité consid. 2.4.2; TF 6P.54/2002 du 22 novembre 2002 consid. 2.2.1; TF 6P.71/2002 du 27 août 2002 consid. 3.6). L'arrêt publié aux ATF 124 IV 53 consid.…»
CPEN.2021.14 (2021-10-19) · ne
Appeals Court Partially Upholds Conviction for Illegal Residence, Overturns Grievous Bodily Harm Charge, Dismisses Drug/Child Sex Abuse Charges, Affirms Rape and Abuse of Distress Convictions.
«…6](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.09.2016_6B_373/2016)] cons. 2.2 ; cf. aussi arrêt du TF du [22.11.2002 [6P.54/2002]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.11.2002_6P.54/2002) cons. 2.1.1). **6.2****.** Un comp…»
6B_442/2019 (2019-08-26)
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«…f die Beeinträchtigung abgestimmten Arbeit eingeschränkt bleibt. Zudem reicht eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (Urteil 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1; vgl. auch Urteil 6S.341/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 1.4 [Erwerbsunfähigkeit von 30 %])…»
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Federal Court Upholds Conviction for Serious Bodily Harm in Brutal 2012 Assault
«…celle-ci ne doit être ni nécessairement totale, ni nécessairement permanente (arrêts 6B_992/2015 précité consid. 2.4.2; 6P.54/2002 du 22 novembre 2002 consid. 2.2.1; 6P.71/2002 du 27 août 2002 consid. 3.6). L'arrêt publié aux ATF 124 IV 53 consid.…»
BGVIS S1 18 16 (2019-02-13) · vs
Negligent Grievous Bodily Harm in Workplace Fall Due to Removed Support Beam
«…6B_992/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.4.2, 6B_115/2009 vom 13. August 2009 E. 6.1, 4A_459/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3.1, 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1). Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten…»
SK 2018 118 (2018-11-15) · be
Swiss Court Upholds Convictions for Aggravated Assault, Property Damage, and Violence Against Officials
«…t gemäss der Rechtsprechung als lang dauernde Arbeitsunfähigkeit (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57 mit Hinweisen; Urteil 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1 und E. 2.1.4; Urteil 6S.212/1998 vom 17. August 1999 E. 2b und E. 2c). Hin…»
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Attempted Coercion Upheld, Attempted Murder Overturned on Appeal
«…e.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_373/2016) du 12 septembre 2016 consid. 2.2 = SJ 2017 I 22 ; *cf*. aussi arrêt [6P.54/2002](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6P.54/2002) du 22 novembre 2002 consid. 2.1.1). **3.2.2.** L'a…»
IV.2017.89 (2017-11-30) · sg
License Suspension for Traffic Violation Involving Pedestrian Collision
«…n der Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten Bereich stets zu rechnen (BGer 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.2.5). Der Rekurrent kam von Rossrüti, überquerte die Rudenzburgkreuzung, fuhr auf der Togg…»
IV.2017.89 (2017-11-30) · sg
Administrative Commission Upholds Driver's License Revocation for Crosswalk Collision
«…n der Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten Bereich stets zu rechnen (BGer 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.2.5). Der Rekurrent kam von Rossrüti, überquerte die Rudenzburgkreuzung, fuhr auf der Togg…»
6B_135/2017 (2017-11-20)
Defendant's Appeal of Aggravated Assault Conviction Based on Insufficient Substantiation of Severe Bodily Harm and Failure to Assess Proportionality of Force
«…Gesichtspunkte an ( BGE 124 IV 53 E. 2; 105 IV 179 ; 101 IV 381 E. 1b; Urteile 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1; 6P.71/2002 vom 27. August 2002 E. 3.6; je mit Hinweisen). 2.1.2. Es ist unbestritten,…»
IV.2016.141 (2017-02-23) · sg
Driver Inattention Leading to Crosswalk Collision and License Suspension Upheld
«…n der Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten Bereich stets zu rechnen (BGer 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.2.5). © Kanton St.Gallen 2024…»
IV.2016.141 (2017-02-23) · sg
Motorist's License Revocation for Gross Negligence in Pedestrian Collision
«…n der Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, ist mit Fussgängern im verdeckten Bereich stets zu rechnen (BGer 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.2.5). © Kanton St.Gallen 2025…»
BK 2016 444 (2017-02-20) · be
Patient v. Clinic and Staff: Investigation into Grievous Bodily Harm Following Laparoscopy Complications
«…s Bun- desgerichts [BGer] 4A_459/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3.1, 6B_115/2009 vom 13. August 2009 E. 6.1, 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1). Bei der Tatbestandsprüfung ist nicht bloss auf die Verletzungshandlung an sich,…»
6B_373/2016 (2016-09-12)
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«…lavorativa, la giurisprudenza non esige quindi né ch'essa sia totale né che l'invalidità sia permanente (cfr. sentenza 6P.54/2002 del 22 novembre 2002 consid. 2.1.1). 2.3. Nella fattispecie, la Corte cantonale ha accertato che l'accusatore privato…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.54/2002

6S.148/2002 /kra

Urteil vom 22. November 2002

Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Gerichtsschreiberin Giovannone.

X.________

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, Ettiswilerstrasse 12, Postfach 3233, 6130 Willisau,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Postfach, 6000 Luzern 5,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Art. 29 BV (Strafverfahren; rechtliches Gehör);

fahrlässige schwere Körperverletzung; Schadenersatz und Genugtuung; Zivilforderung.

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 15. Februar 2001.

Sachverhalt:

A. Am 20. Oktober 1998 war auf der Strasse von A.________ in Richtung B.________ zufolge Bauarbeiten ein Stück der rechten Fahrspur gesperrt. Der Verkehr wurde mit Hilfe je einer Lichtsignalanlage auf beiden Seiten der Baustelle im Einbahnverkehr auf der linken Fahrspur abgewickelt. Um ca. 7.00 Uhr fuhr X.________ in ihrem Personenwagen in Richtung B.________ an der Baustelle vorbei. Am Ende der Baustelle wartete auf der linken Fahrbahn ein Auto bei der Lichtsignalanlage. Nachdem X.________ mit einer Geschwindigkeit von 25 - 30 km/h auf die rechte Fahrspur zurück gewechselt hatte, prallte sie gegen die Fussgängerin Y.________, welche hinter dem wartenden Auto einen Fussgängerstreifen betreten hatte und die Strasse von links nach rechts überquerte. Da sich die Unfallbeteiligten kannten, verzichteten sie darauf, die Polizei herbeizurufen.

B. Mit Strafverfügung vom 2. November 1999 sprach der Amtsstatthalter von Willisau X.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und auferlegte ihr eine Busse von Fr. 500.--. Das Amtsgericht Willisau, II. Abteilung, befand in der Folge, es liege keine schwere Körperverletzung vor, und stellte das Verfahren mangels Strafantrags ein. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft sowie von Y.________ hob das Obergericht des Kantons Luzern diesen Beschluss am 15. Februar 2001 auf und verurteilte X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 500.--. Es verpflichtete sie überdies im Grundsatz, Y.________ vollen Schadenersatz und volle Genugtuung zu leisten.

C. Dieses Urteil ficht X.________ beim Bundesgericht an. Mit staatsrechtlicher Beschwerde verlangt sie dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das Obergericht. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt sie, das Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung sowie zur Abweisung der Adhäsionsklage an das Obergericht zurückzuweisen; eventualiter sei das obergerichtliche Urteil nur im Zivilpunkt aufzuheben und zur Beurteilung der Zivilforderung zurückzuweisen, soweit das Bundesgericht nicht selbst darüber befinde.

Das Obergericht beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Nichtigkeitsbeschwerde. Der Präsident des Kassationshofs hat das Gesuch am 30. Juli 2002 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren Beweisanträgen nicht stattgegeben habe.

1.1 Im Rahmen der verfassungsmässigen Garantie des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) ist die Behörde verpflichtet, Beweisanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen ( BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Auf beantragte Beweisaufnahmen kann das Gericht überdies verzichten, wenn es ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweisaufnahmen nicht geändert würde. Wer geltend macht, die kantonale Instanz sei bei einer solchen antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen, kann sich nicht damit begnügen zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).

1.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Abweisung ihres Antrags, es sei eine Expertise über den Unfallhergang einzuholen (S. 4). Das Obergericht führt dazu aus, der Unfallhergang lasse sich aus den vorhandenen Akten mit hinreichender Genauigkeit feststellen, weshalb sich die Einholung einer Expertise erübrige (Urteil S. 6). Inwiefern diese antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist nicht dargetan. Auf die - im Übrigen weitgehend appellatorischen - Ausführungen der Beschwerdeführerin ist demnach nicht einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Abweisung ihres Antrags, es sei eine Expertise über die am Unfallort vorhandene Verkehrssignalisation in Auftrag zu geben (S. 3). Dazu erwägt das Obergericht, die konkrete Signalisation an der Unfallstelle sei nicht umstritten und deren Zulässigkeit sei vom Gericht zu beurteilen (Urteil S. 6). Anstatt sich mit dieser Erwägung auseinander zu setzen, schildert die Beschwerdeführerin ihre eigene Sicht der Dinge. Darauf kann nicht eingetreten werden.

1.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe eine Expertise über die Ursachen der gesundheitlichen Störungen bei der Zivilklägerin beantragt, damit über den künftigen Heilungsverlauf Klarheit gewonnen werden könne. Zudem habe sie die Edition eines Gutachtens der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich beantragt, um damit den Nachweis einer künftigen vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Zivilklägerin erbringen zu können (S. 4). Gemäss den Ausführungen des Obergerichts, auf welche hier abzustellen ist, wurde die Expertise über die gesundheitlichen Störungen der Zivilklägerin lediglich im Hinblick auf die ursächliche Wirkung des Unfalls beantragt. Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Edition eines Gutachtens gestellt hätte, wird vom Obergericht in der Vernehmlassung bestritten (Vernehmlassung S. 2). Die Frage kann indes offen bleiben. Den nachfolgenden Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde (E. 2.1.4) ist zu entnehmen, dass für die Beurteilung des Tatvorwurfes vorliegend unerheblich ist, in welchem Umfang die Zivilklägerin künftig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Auf die Gutachten kann somit ohne Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verzichtet werden.

1.5 Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB .

2.1

2.1.1 Für den Begriff der schweren Körperverletzung ist Art. 122 StGB massgebend. Die in Absatz 1 und 2 genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter, Absatz 3 nennt im Sinne einer Generalklausel die "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit". Als solche kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, welche mit den zuvor genannten Beispielen in ihrer Schwere vergleichbar ist und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes verbunden ist ( BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57). Wo sich die Schwere der Beeinträchtigung aus der Arbeitsunfähigkeit ergibt, muss diese allerdings weder voll noch die Invalidität dauernd sein (Urteil 6P.71/2002 vom 27. August 2002 E.3.6); in BGE 124 IV 53 E. 2 spricht das Bundesgericht von "de nombreux mois d'incapacité de travail".

2.1.2 Die Zivilklägerin erlitt durch die Kollision mit dem Personenwagen der Beschwerdeführerin eine Gehirnerschütterung. Seither leidet sie unter einer leichten Hirnfunktionsstörung, welche ihre mentale Leistungsfähigkeit reduziert. Ihr Zustand hat sich nach dem Unfall zunächst verschlechtert, danach wieder progredient verbessert. Die reduzierte mentale Leistungsfähigkeit wirkt sich in ihrem Berufsalltag aus. Nach dem Unfall war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, arbeitete dann aber von Januar bis Ende März 1999 wieder vollumfänglich als kaufmännische Lehrtochter. Danach war sie erneut zu 50 % und seit dem 10. September 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hält die Vorinstanz für möglich (Urteil S. 7 ff.).

2.1.3 Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen das vom Obergericht festgestellte Ausmass der Arbeitsunfähigkeit richten (Beschwerde S. 9), sind sie nicht zu hören. Die Feststellungen der Vorinstanz sind im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).

2.1.4 Mithin steht fest, dass der Heilungsprozess im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils, also mehr als zwei Jahre nach dem Unfall, noch nicht abgeschlossen ist, und dass die Zivilklägerin in diesem Zeitpunkt seit rund eineinhalb Jahren vollständig arbeitsunfähig und ihre Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach wie vor ungewiss ist. Diese Umstände vermögen die nach Art. 122 Abs. 3 StGB erforderliche Schwere zu begründen. Ob die Zivilklägerin künftig wieder einmal voll in das Erwerbsleben einsteigen kann, ist bei dieser Sachlage nicht massgebend. Wenn das Obergericht die Verletzung der Zivilklägerin als schwer qualifiziert, liegt darin kein Verstoss gegen Bundesrecht.

2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, fahrlässig gehandelt zu haben.

2.2.1 Ein Schuldspruch gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (126 IV 13 E. 7a/bb mit Hinweisen).

Für die Vorhersehbarkeit des Erfolges gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Mitwirkendes Verschulden von Beteiligten sowie andere Mitursachen bleiben grundsätzlich ausser Betracht. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen ( BGE 128 IV 49 nicht publizierte E. 2b; 126 IV 13 E. 7a/bb je mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fuhr die Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit von 25 - 30 km/h auf den Fussgängerstreifen zu. Auf der Gegenfahrbahn befand sich ein Personenwagen, der beim Lichtsignal wartete. Die Zivilklägerin hatte den Fussgängerstreifen hinter dem wartenden Personenwagen vom linken Trottoir her betreten. Sie überquerte die linke Hälfte des Fussgängerstreifens und prallte dann mit dem Personenwagen der Beschwerdeführerin zusammen. Auf dem Fussgängerstreifen war sie gegenüber der Beschwerdeführerin vortrittsberechtigt. Dieses Vortrittsrecht hat die Beschwerdeführerin missachtet und damit gegen Art. 33 Abs. 2 SVG verstossen.

2.2.3 Im Zeitpunkt des Zusammenpralls befand sich die Zivilklägerin schon seit mehreren Sekunden auf dem Fussgängerstreifen. Von einem für die Beschwerdeführerin überraschenden Betreten im Sinn von Art. 49 Abs. 2 SVG (Beschwerde S. 6 f.) kann also keine Rede sein. Diese Bestimmung gilt denn auch nur für den Fall, dass sich die Fussgängerin noch im sicheren Bereich des Trottoirs befindet. Ist sie hingegen schon auf dem Fussgängerstreifen und damit auf der Strasse, kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie ihr Vortrittsrecht nicht beansprucht, würde sie doch sonst das Risiko eingehen, den übrigen Verkehr auf der Strasse zu behindern und sich selbst zu gefährden.

2.2.4 Der Umstand, dass andere Fahrzeuge die Sicht auf Teilbereiche des Fussgängerstreifens verdecken, ist - beispielsweise in parallelen oder gegenläufigen Kolonnen - nicht aussergewöhnlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) ergab sich somit aus der Baustellenanordnung keine Situation, mit welcher sie schlechterdings nicht rechnen musste.

2.2.5 Nach den Feststellungen der Vorinstanz war sich die Beschwerdeführerin im Klaren, dass sie auf einen Fussgängerstreifen zufuhr (Urteil S. 13 oben). Kann der Fussgängerstreifen nicht voll überblickt werden, so ist mit einer Fussgängerin im verdeckten Bereich immer zu rechnen ( BGE 93 IV 59 E. 2 S. 62). Falls die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, die Zivilklägerin auf dem Fussgängerstreifen nicht sehen konnte, hätte sie der eingeschränkten Sicht Rechnung tragen und die Geschwindigkeit so weit reduzieren müssen, dass sie rechtzeitig hätte anhalten können, sobald eine Fussgängerin in ihr Blickfeld trat.

3. Im Zivilpunkt verpflichtet das Obergericht die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach, der Zivilklägerin vollen Schadenersatz und volle Genugtuung zu leisten, und verweist sie im Übrigen mit ihren Zivilforderungen an den Zivilrichter.

3.1 Auf die Rüge, das Obergericht habe der Zivilklägerin mehr zugesprochen, als sie beantragt habe (Beschwerde S. 10), ist nicht einzutreten: Die Frage, ob das Gericht über die Anträge der Parteien hinausgehen kann, wird vom kantonalen Prozessrecht geregelt. Verletzungen des kantonalen Rechts können im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).

3.2 Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, den Anspruch der Zivilklägerin in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR anstatt in Anwendung der Haftungsbestimmungen gemäss Strassenverkehrsgesetz gutzuheissen. Sie legt aber nicht dar, inwiefern dadurch die einschlägigen Haftungsbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verletzt sein sollen. Auf diese Rüge kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Dies gilt auch für die pauschale und unsubstantiierte Rüge, die Erwägungen der Vorinstanz reichten nicht, um festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Zivilklägerin vollen Schadenersatz und volle Genugtuung zu leisten habe.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Forderungen aus Schadenersatz und Genugtuung hätten gemäss Art. 44 Abs. 1 OR herabgesetzt werden müssen, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, wonach ein Mitverschulden seitens der Zivilklägerin zu verneinen ist. Diese Rüge ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird im Strafpunkt abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.2 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird im Zivilpunkt abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2002

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: