Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.52/2007 KI-generiert

In this case, an individual was convicted by an appellate court for several crimes and sentenced to 18 months in prison, although the execution of the sentence was suspended and the individual was placed in a rehabilitation center

Geschäftsnummer 6P.52/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted by an appellate court for several crimes and sentenced to 18 months in prison, although the execution of the sentence was suspended and the individual was placed in a rehabilitation center. The appointed defense attorney filed constitutional and federal appeals against the appellate court's decision but later indicated uncertainty regarding the client's authorization to proceed with the appeals, ultimately suggesting the termination of his mandate. The individual then expressed refusal to authorize the defense attorney for the appeals, leading the court to conclude that the appeals were not pursued with proper representation. Consequently, the court decided not to enter into the appeals submitted by the former attorney.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; In this case, an individual was convicted by an appellate court for several crimes and sentenced to 18 months in prison, although the execution of the sentence was suspended and the individual was placed in a rehabilitation center: Gegen dieses Urteil führte sein für das kantonale Verfahren ernannter Offizialverteidiger staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 OG wurde der Offizialverteidiger aufgefordert, eine aktuelle Vollmacht nachzureichen. Mit Schreiben vom 19. April 2007 teilte der Offizialverteidiger mit, er habe die beiden Rechtsmittel vorsorglich eingereicht, da X.________ sich mündlich und in seinen Korrespondenzen entsprechend geäussert habe. Ein kürzlicher Besuch habe ergeben, dass X.________ mit dem Weiterzug ans Bundesgericht grundsätzlich einverstanden sei. In Bezug auf die Frage der aktuellen Mandatierung habe das Gespräch allerdings keine Klarheit ergeben, ihn - den Offizialverteidiger - indessen bewogen, das Mandat zu beenden.

Schlagwörter

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amtliche Verteidigung Vollzug von Freiheitsstrafen Strafanzeige Leitverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 OG
Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 OG wurde der Offizialverteidiger aufgefordert, eine aktuelle Vollmacht nachzureichen.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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6S.114/2007
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.52/2007

6S.114/2007 /hum

Urteil vom 7. Juni 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 20. Dezember 2006 wurde X.________ durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen verschiedener Straftaten zu 18 Monaten Zuchthaus und einer Busse verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und X.________ in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen.

Gegen dieses Urteil führte sein für das kantonale Verfahren ernannter Offizialverteidiger staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 OG wurde der Offizialverteidiger aufgefordert, eine aktuelle Vollmacht nachzureichen. Mit Schreiben vom 19. April 2007 teilte der Offizialverteidiger mit, er habe die beiden Rechtsmittel vorsorglich eingereicht, da X.________ sich mündlich und in seinen Korrespondenzen entsprechend geäussert habe. Ein kürzlicher Besuch habe ergeben, dass X.________ mit dem Weiterzug ans Bundesgericht grundsätzlich einverstanden sei. In Bezug auf die Frage der aktuellen Mandatierung habe das Gespräch allerdings keine Klarheit ergeben, ihn - den Offizialverteidiger - indessen bewogen, das Mandat zu beenden.

Das Bundesgericht teilte X.________ den Inhalt dieses Schreibens am 25. April 2007 mit. Es ersuchte ihn um Mitteilung, ob er an den Beschwerden seines Offizialverteidigers festhalte oder sie zurückziehe. Ohne seinen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass er an den Beschwerden festhalte.

X.________ hat sich mit einem Schreiben vom 18. Mai 2007 geäussert. Das Schreiben ist nicht in allen Teilen verständlich, aber es enthält klar die Feststellung, dass er eine "vorweggenommene" Bevollmächtigung "generell" ablehne.

Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass X.________ es ablehnt, seinen früheren Offizialverteidiger für das bundesgerichtliche Verfahren zu bevollmächtigen. Auf die beiden vom früheren Offizialverteidiger eingereichten Beschweden kann folglich nicht eingetreten werden.

2. Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: