Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.40/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction Over Dual Appeal in Hit-and-Run Case

Geschäftsnummer 6P.40/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was convicted by a cantonal court for negligent behavior in a traffic accident, specifically for leaving the scene of the accident. The defendant subsequently filed a constitutional complaint and a federal appeal against the cantonal court's decision, seeking to have the ruling overturned and remanded for reconsideration. The Swiss Federal Tribunal assessed the sufficiency of the grounds provided in the appeals, ultimately finding them inadequate in meeting the necessary legal standards, which led to the dismissal of both the constitutional and federal appeal. Additionally, the request for free legal assistance was also denied due to the lack of merit in the case, and the defendant was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 269 Abs. 2 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction Over Dual Appeal in Hit-and-Run Case: Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da das angefochtene Urteil vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach bisherigem Verfahrensrecht ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario).

Schlagwörter

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6P.40/2007 Strafverfahren Verfassungsgerichtsbarkeit Fahrerflucht Strafurteil Verletzung von Verfahrensrechten gesetzlicher Anspruch schuldhaftes Verhalten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Da das angefochtene Urteil vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach bisherigem Verfahrensrecht ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 269 Abs. 1 BStP
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von eidgenössischem Recht gerügt werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ).
Art. 269 Abs. 2 BStP
Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist jedoch - soweit nicht eine mittelbare Verfassungsverletzung geltend gemacht wird - mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen ( Art. 269 Abs. 2 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b OG
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann daher unter diesen Umständen nicht eingetreten werden ( Art. 273 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können wegen Aus-sichtslosigkeit nicht bewilligt werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer daher die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art.
Art. 278 Abs. 1 BStP
1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

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6S.86/2007
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.40/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.86/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
BGE 110 Ia 1
Zurich Tax Treatment of Stock Transaction Gains
BGE 127 I 38
Federal Supreme Court Upholds Fraud Conviction Against Trustee: Limits on Review of Presumption of Innocence Affirmed
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.40/2007

6S.86/2007 /aml

Urteil vom 20. März 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

6P.40/2007

Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör

6S.86/2007

Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.40/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.86/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 10. November 2006 wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren.

X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt mit beiden Rechtsmitteln sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da das angefochtene Urteil vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach bisherigem Verfahrensrecht ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario).

3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a ; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht vorliegend eine Verletzung verschiedenster Bestimmungen der BV (so etwa Art. 5, 7, 8, 9, 16, 29 und 30 BV) und der EMRK ( Art. 6 und 13 EMRK ) sowie einen Verstoss gegen kantonales Strafprozessrecht geltend. Soweit seine Ausführungen überhaupt zur Sache gehören (vgl. beispielsweise die Darlegungen zur "Überwachungsproblematik", Beschwerdeschrift, S. 19 - 23; siehe angefochtenes Urteil, S. 7), erschöpfen sich die Vorbringen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, geht doch daraus in keiner Weise substantiiert hervor, dass und inwieweit den kantonalen Behörden Willkür vorgeworfen werden könnte oder die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Entscheid sonst wie verletzt worden sein sollten. Da die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mithin nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

4. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von eidgenössischem Recht gerügt werden ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist jedoch - soweit nicht eine mittelbare Verfassungsverletzung geltend gemacht wird - mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen ( Art. 269 Abs. 2 BStP ). In seiner mit der staatsrechtlichen Beschwerde wortwörtlich überein-stimmenden Beschwerdeeingabe rügt der Beschwerdeführer einzig die Verletzung verschiedenster Bestimmungen der BV, der EMRK sowie des kantonalen Strafprozessrechts. Er legt hingegen mit keinem Wort dar, welche Normen oder Grundsätze des Bundesstrafrechts und inwiefern diese durch die Vorinstanz unrichtig angewendet worden sein könnten. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann daher unter diesen Umständen nicht eingetreten werden ( Art. 273 Abs. 1 lit. b OG ).

5. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können wegen Aus-sichtslosigkeit nicht bewilligt werden ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer daher die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: