Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.27/2007 KI-generiert

Complainant Challenges Conviction and Acquittal in Assault and Insult Case; Federal Court Dismisses Appeal for Procedural Defects

Geschäftsnummer 6P.27/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a party sought a constitutional complaint against a prior judgment by a cantonal court that found the opposing party guilty of insult and minor assault, imposing a fine. The complainant, claiming to be a victim, sought to overturn the cantonal court's decision, arguing that various procedural rights were violated during the trial. He contended that he suffered physical harm during the incident and expressed dissatisfaction with the way certain witnesses were handled in the proceedings. The court, however, expressed that the complainant's grievances were either inadequately substantiated or amounted to mere dissatisfaction with the outcome, ultimately leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 4 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Complainant Challenges Conviction and Acquittal in Assault and Insult Case; Federal Court Dismisses Appeal for Procedural Defects: Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG .

Schlagwörter

KI-generiert
Beleidigung Strafzumessung Körperverletzung Einstellung wegen Körperverletzung verfassungsrechtliche Rügen Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG
Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art.
Art. 4 BV
Dezember 2006 weise "eine ganze Reihe von Verfahrensfehlern auf, weil die verfassungsmässigen Rechte ( Art. 4 BV (Rechtsgleichheit/Willkürverbot / Verfahrensgarantien) des Beschwerdeführers/Strafantragstellers erheblich verletzt worden sind" (Beschwerde S.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.27/2007 /hum

Urteil vom 3. April 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Willkür, Rechtsgleichheit, Verfahrensgarantien (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,

vom 19. Dezember 2006 (STAPP.2005.32).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach B.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2006 der Beschimpfung und der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. In Bezug auf eine weitere Beschimpfung wurde B.________ freigesprochen.

X.________ wendet sich als Geschädigter mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG .

3. Es ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Rechtsmittel bezweckt. Jedenfalls im kantonalen Verfahren will er eine Verurteilung von B.________ wegen einfacher Körperverletzung angestrebt haben (Beschwerde S. 8). Er habe durch einen Schlag an den Kopf eine Prellung am linken Auge und Schürfungen an der Nase und der linken oberen Lippenpartie sowie Schürfungen an den Händen erlitten (angefochtener Entscheid S. 6). Zwar ist fraglich, ob er ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und damit wenigstens teilweise zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist. Die Frage der Legitimation kann indessen offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil vom 19. Dezember 2006 weise "eine ganze Reihe von Verfahrensfehlern auf, weil die verfassungsmässigen Rechte ( Art. 4 BV (Rechtsgleichheit/Willkürverbot / Verfahrensgarantien) des Beschwerdeführers/Strafantragstellers erheblich verletzt worden sind" (Beschwerde S. 3).

Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Willkür liegt im Übrigen nur vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Soweit die Beschwerde keine Willkür dartut oder sonst den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer behauptet, sein Anspruch auf den verfassungsmässig garantierten Richter sei verletzt worden (Beschwerde S. 3 lit. a). Er sagt jedoch nicht, woraus sich ergeben soll, dass der von ihm erwähnte Ersatzrichter am angefochtenen Entscheid nicht hätte mitwirken dürfen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der soeben erwähnte Ersatzrichter habe eine Amtsgeheimnisverletzung begangen (Beschwerde S. 3/4 lit. b). Darauf ist schon deshalb nicht einzutreten, weil es im vorliegenden Verfahren nur um die Frage der Strafbarkeit von B.________ geht.

Der Beschwerdeführer behauptet, zwei Zeuginnen seien nicht korrekt einvernommen worden (Beschwerde S. 4/5 lit. c). Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurden die beiden Frauen nicht als Zeuginnen, sondern als Auskunftspersonen befragt und überdies zur Wahrheit ermahnt (angefochtener Entscheid S. 3). Was daran verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Davon, dass ein "belangloses Palaver" durchgeführt worden wäre, kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Was der Beschwerdeführer unter dem Titel willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Willkür vorbringt (Beschwerde S. 5 - 10 lit. d - f), erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer bzw. in offensichtlich unbegründeter Kritik. So macht er z.B. geltend, die Vorinstanz sei nicht einmal in der Lage, die von ihm gestellten Rechtsbegehren richtig wiederzugeben (Beschwerde S. 8). Die Rüge ist mutwillig, denn die Vorinstanz hielt an der vom Beschwerdeführer erwähnten Stelle ausdrücklich seine Anträge aus dem parallelen Verfahren STAPP.2005/31 und nicht diejenigen des vorliegenden Verfahrens fest (angefochtener Entscheid S. 2).

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei falsch protokolliert worden (Beschwerde S. 10 lit. g). Die Begründung dieser Rüge ist jedoch schlicht unverständlich.

Gesamthaft gesehen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: