Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.24/2004 KI-generiert

Appellant Lacked Standing to Appeal Investigation Discontinuation

Geschäftsnummer 6P.24/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against several persons for theft, property damage, and trespassing, subsequently acting as a private plaintiff. The local prosecutor decided to terminate the investigation, which prompted the plaintiff to appeal this decision. The appeal was dismissed by the higher court. The plaintiff then filed both a federal nullity appeal and a constitutional complaint against the higher court's ruling, arguing that his rights were violated due to the exclusion of evidence he submitted. However, the court found that the plaintiff lacked the legal standing to pursue these appeals, determining that he did not qualify as a victim under the relevant legal provisions, and consequently declined to consider the merits of the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 2 OHG, Art. 270 lit. e BStP, Art. 270 lit. f BStP, Art. 270 lit. g BStP, Art. 88 OG; Appellant Lacked Standing to Appeal Investigation Discontinuation: The local prosecutor decided to terminate the investigation, which prompted the plaintiff to appeal this decision. The appeal was dismissed by the higher court. The plaintiff then filed both a federal nullity appeal and a constitutional complaint against the higher court's ruling, arguing that his rights were violated due to the exclusion of evidence he submitted. However, the court found that the plaintiff lacked the legal standing to pursue these appeals, determining that he did not qualify as a victim under the relevant legal provisions, and consequently declined to consider the merits of the complaints.

Schlagwörter

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Einstellungsentscheid (Strafverfahren Beschwerdelegitimation Einstellung des Verfahrens Ausschluss eines Zeugen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen:
Art. 2 OHG
Die Nichtigkeitsbeschwerde steht nicht jedem Geschädigten, sondern nur dem Opfer im Sinne von Art. 2 OHG offen, also demjenigen, der durch die Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art.
Art. 270 lit. e BStP
2 OHG offen, also demjenigen, der durch die Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 270 lit. e BStP ; BGE 129 IV 206 , 128 IV 39 E.
Art. 270 lit. f BStP
Eine Legitimation als Strafantragsteller ( Art. 270 lit. f BStP ) oder als Privatstrafkläger ( Art.
Art. 270 lit. g BStP
f BStP ) oder als Privatstrafkläger ( Art. 270 lit. g BStP ) fiele ebenfalls nicht in Betracht, da es weder um das Strafantragsrecht als solches geht (vgl.
Art. 88 OG
Es sind vielmehr Rügen willkürlicher Beweiswürdigung, auf welche mangels Legitimation des Beschwerde-führers nicht eingetreten werden kann ( Art. 88 OG ).
Art. 64 LTF
This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the costs provision (Art. 66 al. 1 LTF) is cited.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited for imposing court fees on the appellant for both appeals.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the costs provision (Art. 66 al. 1 LTF) is cited.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for imposing court fees on the appellant for both appeals.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.24/2004 /gnd

6S.77/2004

Urteil vom 3. März 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Zünd,

Gerichtsschreiberin Burkart.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Einstellungsentscheid (Strafverfahren; Beweis-würdigung),

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 18. De-zember 2003,

wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen:

1. X.________ stellte am 25. Juli 2002 Strafantrag gegen mehrere Personen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs und konstituierte sich als Privatkläger.

Mit Entscheid vom 7. November 2002 stellte der Amtsstatthalter von Willisau die Untersuchung ein.

Der vom Privatkläger gegen den Entscheid des Amtsstatthalters eingereichte Rekurs wurde am 18. Dezember 2003 vom Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, abgewiesen.

Gegen den Entscheid des Obergerichts reichte X.________ am 25. Februar 2004 (Poststempel) mit identischer Begründung eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ein.

2. Dem Beschwerdeführer fehlt die Legitimation, um eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht nicht jedem Geschädigten, sondern nur dem Opfer im Sinne von Art. 2 OHG offen, also demjenigen, der durch die Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 270 lit. e BStP ; BGE 129 IV 206 , 128 IV 39 E. 3b/bb). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht.

Eine Legitimation als Strafantragsteller ( Art. 270 lit. f BStP ) oder als Privatstrafkläger ( Art. 270 lit. g BStP ) fiele ebenfalls nicht in Betracht, da es weder um das Strafantragsrecht als solches geht (vgl. BGE 128 IV 92 E. 4c) noch der Beschwerdeführer allein Anklage geführt hat (vgl. BGE 128 IV 39 E. 2). Schliesslich ist unwesentlich, ob er im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte oder nicht; massgebend für die Beschwerdelegitimation ist allein Bundesrecht ( BGE 128 IV 37 E. 3). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.

3. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte bzw. der Strafanzeiger grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben ( BGE 120 Ia 160 , 119 Ia 5). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, kann mit staatsrechtlicher Beschwerde indessen die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 126 I 81 E. 3b S. 86).

Was der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht (Beschwerde S. 4, 5 und 6), betrifft ausschliesslich die Erhebung und Würdigung von Beweisen (Augenschein, Zeugen-einvernahmen). Durch die Weigerung des Amtsstatthalters, vorge-brachte Beweismittel in das Verfahren einzubeziehen, sei er in will-kürlicher Weise in seinen Verfahrensrechten beschnitten worden.

Diese Vorbringen stellen keine formelle Rechtsverweigerung dar, weil die Vorinstanz die Anträge auf Beweisabnahme diskutiert und als unbehelflich abgewiesen hat. Es sind vielmehr Rügen willkürlicher Beweiswürdigung, auf welche mangels Legitimation des Beschwerde-führers nicht eingetreten werden kann ( Art. 88 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für beide Beschwerden wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: