Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.189/2006 KI-generiert

Defamation claim fails for lack of victim standing and unprovable factual findings; procedural rights allegations rejected.

Geschäftsnummer 6P.189/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court (Kassationshof) dismissed the constitutional complaint to the extent it was admissible and declined to enter the federal nullity appeal, thereby upholding the lower court's acquittal. The defendant was acquitted of defamation (Art. 173 StGB) and, alternatively, insult (Art. 177 StGB) based on the "in dubio pro reo" principle after the court found the alleged insult—calling the complainant a "psychopath" during a conciliation hearing—could not be established with sufficient certainty. The court held that the complainant lacked standing for the constitutional complaint on the merits because he was not an "opfer" (victim) under the Victim Support Act, as his psychological depression predated the incident, and he could not challenge the lower court's evidentiary findings. The procedural rights arguments (right to be heard, public hearing, public pronouncement of judgment, and reasonable time) were rejected as baseless; the nullity appeal was inadmissible because the acquittal, based on unappealable factual findings, left no room to review federal law violations. The court awarded the respondent CHF 500 and imposed court costs of CHF 1,000 on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 173 StGB, Art. 177 StGB, Art. 29 Abs. 2 lit. a OG, Art. 88 OG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 29 Abs. 2 BV; Defamation claim fails for lack of victim standing and unprovable factual findings; procedural rights allegations rejected: The defendant was acquitted of defamation (Art. 173 StGB) and, alternatively, insult (Art. 177 StGB) based on the "in dubio pro reo" principle after the court found the alleged insult—calling the complainant a "psychopath" during a conciliation hearing—could not be established with sufficient certainty. The court held that the complainant lacked standing for the constitutional complaint on the merits because he was not an "opfer" (victim) under the Victim Support Act, as his psychological depression predated the incident, and he could not challenge the lower court's evidentiary findings. The procedural rights arguments (right to be heard, public hearing, public pronouncement of judgment, and reasonable time) were rejected as baseless; the nullity appeal was inadmissible because the acquittal, based on unappealable factual findings, left no room to review federal law violations. The court awarded the respondent CHF 500 and imposed court costs of CHF 1,000 on the complainant.

Schlagwörter

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6P.189/2006 Strafverfahren Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige Unschuldsvermutung Beleidigung Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 173 StGB
Üble Nachrede ( Art. 173 StGB ), eventuell Beschimpfung ( Art.
Art. 177 StGB
173 StGB ), eventuell Beschimpfung ( Art. 177 StGB ),
Art. 29 Abs. 2 lit. a OG
Der Vertreter des Beschwerdeführers, A.________, ist nicht als Anwalt patentiert und daher nicht befugt, in Zivil- und Strafsachen als Parteivertreter vor Bundesgericht aufzutreten ( Art. 29 Abs. 2 lit. a OG ).
Art. 88 OG
Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführer in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus ( Art. 88 OG ).
Art. 2 Abs. 1 OHG
Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
Art. 29 Abs. 2 BV
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV , Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art.
Art. 14 IPBPR
1 EMRK und Art. 14 IPBPR moniert, seine Streitsache sei nicht in einem öffentlichen Verfahren beurteilt und das Urteil nicht öffentlich verkündet worden.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 270 lit. g BStP

Basis for the complainant's standing to bring the eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde as a private plaintiff.

Art. 269 Abs. 1 BStP

Grounds for the nullity appeal: only violations of federal law can be asserted.

Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP

Binding force of the factual findings on the Federal Court, leading to non-entry on the nullity appeal.

Art. 152 Abs. 1 OG

Used to dismiss the request for free legal aid because the claims were deemed hopeless.

Art. 278 Abs. 1 BStP

Used to impose the federal court costs on the complainant.

Art. 156 Abs. 1 OG

Used to impose the federal court costs on the complainant.

Art. 153a Abs. 1 OG

Consideration of the complainant's financial circumstances when setting costs.

Art. 89 Abs. 1 OG

Cited regarding the time limit for the constitutional complaint, relevant to the denial of a free counsel.

Art. 272 BStP

Cited regarding the time limit for the nullity appeal, relevant to the denial of a free counsel.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SR2 2025 1 (2025-06-04) · gr
Refusal of Free Legal Aid for Defamation Complaint and Moot Security Deposit Appeal
«…en Ereignisses denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.657/2003 vom 13. April 2004 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6P.189/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 3). 2.4.4. Ob die inkriminierten Äusserungen von B._____ strafrechtlich relevant sind bzw. ein…»
SR2 2025 2 (2025-06-04) · gr
Appellant v. Prosecutor (Legal Aid Refusal and Security Deposit for Defamation Complaint)
«…en Ereignisses denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.657/2003 vom 13. April 2004 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6P.189/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 3). 2.4.4. Ob die inkriminierten Äusserungen von B._____ strafrechtlich relevant sind bzw. ein…»
SK2 2021 85 (2022-02-11) · gr
Appeal Regarding Revocation of Free Legal Aid for Private Prosecutor in Criminal Case
«…den Betroffenen traumatischen ausserordentli- chen Ereignisses denkbar (vgl. BGer 1P.657/2003 v. 13.4.2004 E. 5.5; BGer 6P.189/2006 v. 1.12.2006 E. 3). Auch ein Amtsmissbrauch vermag die Opferstel- lung – nur, aber immerhin – in ganz besonderen Fällen…»
5A_255/2015 (2015-08-04)
Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Cost Advance in Posthumous Personality Rights Claim
«…_______ hob gegen B.________ ein Ehrverletzungsverfahren an, das mit einem Freispruch endete (Urteil des Bundesgerichts 6P.189/2006 und 6S.434/2006 vom 1. Dezember 2006). Er reichte gegen B.________ eine Klage wegen Verletzung in seiner Persönlichkeit…»
5A_459/2014 (2014-07-29)
Brother's Post-Mortem Personality Violation Claim Refused Legal Aid Due to Procedural Justification of Statements
«…5 gerichtlich befragt. Das Ehrverletzungsverfahren endet mit einem Freispruch für E.________ (Urteil des Bundesgerichts 6P.189/2006 und 6S.434/2006 vom 1. Dezember 2006). A.b. Durch Aussagen von E.________ an der gerichtlichen Befragung im Ehrverletz…»
5D_75/2014 (2014-07-29)
Constitutional Appeal Regarding Recusal Procedure Fee in Posthumous Personality Protection Case
«…5 gerichtlich befragt. Das Ehrverletzungsverfahren endet mit einem Freispruch für E.________ (Urteil des Bundesgerichts 6P.189/2006 und 6S.434/2006 vom 1. Dezember 2006). A.b. Durch Aussagen von E.________ an der gerichtlichen Befragung im Ehrverletz…»
RB130057 (2014-04-15) · zh
Denial of Legal Aid Upheld in Posthumous Personality Infringement Claim Following Acquittal in Defamation Case
«…erfahren endete schliesslich mit einem Freispruch für D._____. Der Entscheid wurde bis vor Bundesgericht getragen (BGer 6P.189/2006 und 6S.434/2006 vom 1. Dezember 2006). 2. a) Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Aussagen hatte B._____,…»
RB130057 · zh
Posthumous Personality Rights Claim Denied Due to Justified Statements in Prior Trial; Legal Aid Refused.
«…erfahren endete schliesslich mit einem Freispruch für D._____. Der Entscheid wurde bis vor Bundesgericht getragen (BGer 6P.189/2006 und 6S.434/2006 vom 1. Dezember 2006). 2. a) Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Aussagen hatte B._____,…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.189/2006

6S.434/2006 /hum

Urteil vom 1. Dezember 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Zünd,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch A.________,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürg Hug,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

6P.189/2006

Strafverfahren; rechtliches Gehör, Willkürverbot,

6S.434/2006

Üble Nachrede ( Art. 173 StGB ), eventuell Beschimpfung ( Art. 177 StGB ),

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.189/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.434/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Juni 2006.

Sachverhalt:

A. X.________ wirft Z.________ vor, ihn während der Sühneverhandlung vom 2. September 2002 in Anwesenheit der Friedensrichterin als Psychopathen bezeichnet und ihn damit in seiner Ehre schwer verletzt zu haben.

B. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich sprach Z.________ am 25. August 2005 - nach Zulassung zum Entlastungsbeweis - vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB , eventuell der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB frei. Dagegen legte X.________ Berufung ein. Mit Urteil vom 7. Juni 2006 sprach das Obergericht Z.________ vom eingeklagten Vorwurf in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei.

C. X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit beiden Rechtsmitteln verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG sowie um aufschiebende Wirkung beider Beschwerden.

D. Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Eingabe vom 27. September 2006 auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet. Eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners wurde nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches der Präsident des Kassationshofes superprovisorisch bewilligte, eingeholt.

Das Bundegericht zieht in Erwägung:

1. Der Vertreter des Beschwerdeführers, A.________, ist nicht als Anwalt patentiert und daher nicht befugt, in Zivil- und Strafsachen als Parteivertreter vor Bundesgericht aufzutreten ( Art. 29 Abs. 2 lit. a OG ). Dieser Umstand schadet dem Beschwerdeführer allerdings nicht, da er beide Rechtsschriften (mit)-unterzeichnet hat.

I. Staatsrechtliche Beschwerde

2. Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführer in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus ( Art. 88 OG ).

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG . Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird ( BGE 120 Ia 101 E. 1a, 157 E. 2a/aa, je mit Hinweisen). Eine auf die Fragen der Beweiswürdigung erweiterte Legitimation kann sich jedoch aus dem Opferhilfegesetz ergeben.

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung allerdings von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen ( BGE 129 IV 216 E. 1.2.1; zum Begriff der Unmittelbarkeit vgl. BGE 129 IV 95 E. 3.1 mit Hinweis). Die von einer Ehrverletzung betroffenen Personen sind an sich nicht Opfer im Sinne des OHG ( BGE 129 IV 206 E. 1). Bisher hat das Bundesgericht die Frage nicht entschieden, ob dies auch in aussergewöhnlich schweren Fällen von Ehrverletzung gilt ( BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweis). Anhand der konkreten Umstände des Falles wäre jedenfalls zu beurteilen, ob die Schwere der Ehrverletzung die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Dies ist bei psychischen Folgen eines für den Betroffenen traumatischen ausserordentlichen Ereignisses denkbar (Urteil 1P.657/2003 vom 13. April 2004 E. 5.5).

Vorliegend wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die behauptete Ehrverletzung in seiner psychischen Integrität unmittelbar und in der geforderten Erheblichkeit beeinträchtigt worden sein soll. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, an psychosomatischen Depressionen zu leiden. Er selbst führt diese Gesundheitsbeeinträchtigung, infolge welcher er bereits seit Mitte des Jahres 2000 wegen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine volle Invalidenrente bezieht, denn auch nicht auf die angeblich erfolgte Ehrverletzung im September 2002 zurück. Vielmehr macht er dafür - wenn auch nicht ausschliesslich - die langwierigen, vorwiegend arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten mit dem Beschwerdegegner seit Beendigung seines Anstellungsverhältnisses im September 1993 verantwortlich (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3, 9, 10 und 12). Unter diesen Umständen kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zu. Er ist folglich nicht legitimiert, in der Sache selbst staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung durch das Obergericht als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 20 - 28 sowie S. 29 und 30), kann daher nach dem Gesagten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, dem im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte zu rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund des Verfassungsrechts zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 120 Ia 220 E. 2a mit Hinweisen). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch ( BGE 129 II 297 E. 2.3; 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 IPBPR geltend, weil das Obergericht die beantragte obligatorische Teilnahme des Beschwerdegegners an der Berufungsverhandlung abgelehnt habe, es Friedensrichterin B.________ von ihrem Amtsgeheimnis nicht entbunden habe, es die Öffentlichkeit zum Berufungsverfahren nicht zugelassen und das Urteil schliesslich nicht öffentlich verkündet habe. Überdies sei die im Streit liegende Sache nicht in einer angemessenen Zeit abschliessend beurteilt worden. Inwieweit die als verletzt gerügten Verfahrensrechte eine formelle Rechtsverweigerung bilden, kann offen bleiben, da sich sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers als un-begründet erweisen.

4.1 Soweit nach Auffassung des Beschwerdeführers der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbürgte Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein soll, weil das Obergericht seinen Anträgen, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, an der Berufungsverhandlung vor Obergericht teilzunehmen bzw. die Friedensrichterin sei von ihrem Amtsgeheimnis zu entbinden, nicht entsprochen habe, ist er nicht zu hören. Das Obergericht ist nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen lässt. Es hat den Beschwerdegegner daher vom Vorwurf der Ehrverletzung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen. Vor diesem Hintergrund hat es den Antrag auf obligatorische Teilnahme des Beschwerdegegners an der Berufungsverhandlung zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeweis wegen Unerheblichkeit abgelehnt. Auf eine Beurteilung dieser Frage hat der Beschwerdeführer als in der Sache selbst nicht Legitimierter nach dem Gesagten aber keinen Anspruch. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die Weigerung des Obergerichts rügt, Friedensrichterin B.________ vom Amtsgeheimnis zu entbinden, wirft er eine Frage auf, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet. Diese Frage wurde vom Obergericht am 28. Januar 2004 bzw. vom Bundesgericht am 28. Juni 2004 im Verfahren 1P.156/2004 abschliessend beurteilt.

4.2 Ebenso wenig ist der Beschwerde Erfolg beschieden, soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR moniert, seine Streitsache sei nicht in einem öffentlichen Verfahren beurteilt und das Urteil nicht öffentlich verkündet worden. Wie sich aus den Akten für das kantonale Berufungsverfahren ergibt, sind die Parteien und deren Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung vor Obergericht vorgeladen worden, wobei den Parteien das Erscheinen freigestellt wurde. In der Folge hat das Obergericht eine mündliche Beratung mit anschliessender mündlicher Urteilsverkündung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 7. Juni 2006). Im Übrigen wurde das Urteil - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - in der Gerichtskanzlei hinterlegt und so dem Publikum bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Damit wurde dem Gebot der Öffentlichkeit und demjenigen der öffentlichen Urteilsverkündung im Berufungsverfahren ohne weiteres nachgelebt.

4.3 Schliesslich erweist sich auch die Rüge der überlangen Verfahrensdauer als unbegründet. Am 30. November 2002 reichte der Beschwerdeführer Klage gegen den Beschwerdegegner wegen Art. 177 StGB ein. Am 28. Oktober 2003 überwies die Untersuchungsrichterin das Verfahren an die zuständige Einzelrichterin in Strafsachen. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer anlässlich der Sühneverhandlung vom 2. September 2002 als Psychopathen bezeichnet hatte, beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der Friedensrichterin als Zeugin. Am 3. Oktober 2003 lehnte das Bezirksgericht das Gesuch der Friedensrichterin um Entbindung vom Amtsgeheimnis ab. Den dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wies das Obergericht am 28. Januar 2004 ab. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht Zürich und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein, weshalb das vorliegende Ehrverletzungsverfahren am 16. April 2004 bis zum Abschluss der entsprechenden Rechtsmittelverfahren sistiert wurde. Am 30. April 2004 bzw. am 28. Juni 2004 wiesen das Kassationsgericht Zürich bzw. das Bundesgericht die Beschwerden ab (soweit darauf eingetreten wurde). Am 31. August 2004 wurde das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen. Das Urteil des Bezirksgerichts erging am 25. August 2005, dasjenige des Obergerichts am 7. Juni 2006. Vor diesem Hintergrund kann von einer überlangen Verfahrensdauer - das gesamte Verfahren hat mit allen Weiterungen etwas über dreieinhalb Jahre in Anspruch genommen - nicht die Rede sein, zumal eigentliche Verfahrensverzögerungen, die den kantonalen Instanzen anzulasten wären, nicht ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt werden.

5. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

6. Gemäss Art. 270 lit. g BStP steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde dem Privatstrafkläger zu, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Nur der prinzipale Privatstrafkläger ist gestützt auf diese Bestimmung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation nach dieser Bestimmung ist also, dass der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht ( BGE 128 IV 39 E. 2a; 127 IV 236 E. 2b/aa).

Nach dem Prozessrecht des Kantons Zürich ist der öffentliche Ankläger am Verfahren bei Ehrverletzungen in keiner Weise beteiligt. Das Ehrverletzungsverfahren ist mithin als prinzipales Privatstrafklageverfahren ausgestaltet (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, N. 2 vor § § 286 ff. StPO /ZH; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 88 N 10 ff.). Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Eigenschaft als Privatstrafkläger gestützt auf Art. 270 lit. g BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.

7. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze ( Art. 269 Abs. 1 BStP ). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP ).

8. Im angefochtenen Entscheid gelangt die Vorinstanz nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Sie spricht den Beschwerdegegner daher vom Vorwurf der Ehrverletzung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Nach den für den Kassationshof verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen liegt insofern kein strafbarer Sachverhalt vor, der unter eine bundesrechtliche Strafnorm subsumiert werden könnte. Unter den gegebenen Umständen verbleibt für die Erhebung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kein Raum. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

9. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, da seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind ( Art. 152 Abs. 1 OG ). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind ihm daher die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen ( Art. 278 Abs. 1 BStP ; Art. 156 Abs. 1 OG ). Dabei ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ). Da die Beschwerden am letzten Tag der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfristen von Art. 89 Abs. 1 OG bzw. Art. 272 BStP eingereicht wurden, erweist sich auch das erhobene Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als zwecklos, da ein solcher die Beschwerden nach Fristablauf nicht mehr hätte verbessern können. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht deshalb gescheitert, weil seine Beschwerdeschriften mangelhaft gewesen wären.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, bei deren Bemessung zu berücksichtigen ist, dass eine Vernehmlassung nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt wurde. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: