Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.178/2004 KI-generiert

Victim's Appeal Against Discontinuance of Criminal Proceedings Barred by Litispendence of Civil Claims

Geschäftsnummer 6P.178/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person was severely injured in December 1999 when struck by a vehicle while crossing a street. Following the accident, legal proceedings were initiated against the driver for negligent bodily harm. The prosecution ultimately decided not to pursue charges, concluding that there was insufficient evidence of criminal wrongdoing. The injured party challenged this decision, but the local court upheld the dismissal of the case. The injured party subsequently filed both a constitutional complaint and a federal appeal, arguing that the decision was based on arbitrary evidence evaluation and constituted a denial of justice, but their appeals were ultimately found to be inadmissible due to a lack of standing in the criminal matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 88 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP; Victim's Appeal Against Discontinuance of Criminal Proceedings Barred by Litispendence of Civil Claims: Following the accident, legal proceedings were initiated against the driver for negligent bodily harm. The prosecution ultimately decided not to pursue charges, concluding that there was insufficient evidence of criminal wrongdoing. The injured party challenged this decision, but the local court upheld the dismissal of the case. The injured party subsequently filed both a constitutional complaint and a federal appeal, arguing that the decision was based on arbitrary evidence evaluation and constituted a denial of justice, but their appeals were ultimately found to be inadmissible due to a lack of standing in the criminal matter.

Schlagwörter

KI-generiert
6P.178/2004 Art. 9 und 29 BV (Einstellung des Verfahrens Opferrechte fahrlässige Körperverletzung Beschwerdelegitimation Strafanzeige Deliktsgut zivilrechtlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 125 Abs. 2 StGB
Oktober 2002 ein Verfahren gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB gegen Y.________.
Art. 88 OG
Die Beschwerdeführerin verweist für die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde auf Art. 88 OG .
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG
This provision was used to determine the lack of standing for the victim to appeal the decision regarding both the constitutional appeal and the nullity appeal.
Art. 2 Abs. 1 OHG
Sie ist jedoch Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG , sie hat sich am kantonalen Verfahren beteiligt (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art.
Art. 278 Abs. 1 BStP
1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG

This provision was used to determine the lack of standing for the victim to appeal the decision regarding both the constitutional appeal and the nullity appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

1B_709/2011 (2012-07-09)
Federal Supreme Court Upholds Refusal to Admit Appeal in Fraud Investigation Closure Due to Lack of Standing from Prior Civil Action
«…n daran, die Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen (Urteile 1B_551/2011 vom 7. März 2012 E. 2.2; 6P.178/2004 vom 9. Oktober 2005 E. 3.3 und 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am 7. April 2008 gegen E.________, C.________…»
1B_2/2012 (2012-05-09)
Complainant's Standing to Appeal Dismissal of Misappropriation Investigation Deficient
«…r Durchsetzung von Zivilansprüchen in einem separaten Zivilprozess dienen (Urteile 1B_551/2011 vom 7. März 2012 E. 2.2; 6P.178/2004 vom 9. Oktober 2005 E. 3.3 und 4 mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 10 und 12) bemerkt, hat er mit…»
1B_551/2011 (2012-03-07)
Federal Court Refuses Appeal in Misappropriation Case Due to Lack of Standing.
«…rafverfahren nicht lediglich als Vehikel zur Durchsetzung von Zivilansprüchen in einem Zivilprozess dienen darf (Urteil 6P.178/2004 vom 9. Oktober 2005 E. 3.3 und 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem…»
6S.543/2006 (2007-02-20)
Complainant Lacks Standing for Annulment of Dismissal Against Doctor for Breach of Official Secrecy
«…pénale. Dans un tel cas, elle n'a pas la qualité pour former un pourvoi en nullité ni un recours de droit public (arrêt 6P.178/2004, du 9 octobre 2005, consid. 3.3; voir ATF 120 IV 44 consid. 4b p. 53; 127 III 279 consid. 2b). Or, ici, le recouran…»
6P.84/2004 (2005-12-11)
Man Lacks Standing to Appeal Decision Against Police Officers After Injury During Pursuit
«…BGE 128 IV 188 E. 2; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2 b; Urteile 6P.109/2005, 6S.344/2005 vom 12. November 2005; 6P.178/2004, 6S.460/2004 vom 9. Oktober 2005 sowie 6P.33/2005, 6S.199/2005 vom 16. Mai 2005). Der Kanton Zürich hat gestützt auf de…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.178/2004

6S.460/2004 /gnd

Urteil vom 9. Oktober 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,

Gerichtsschreiber Briw.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Bruno Muggli,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Gegenstand

6P.178/2004

Art. 9 und 29 BV (Einstellung des Verfahrens; willkürliche Beweiswürdigung, Rechtsverweigerung)

6S.460/2004

Einstellung des Verfahrens (fahrlässige Körperverletzung),

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 9. September 2004.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde am 12. Dezember 1999 beim Überqueren der Ettingerstrasse auf der Höhe des Blauenwegs von einem aus Richtung Aesch heranfahrenden und von Y.________ gelenkten Personenwagen erfasst. Sie erlitt "potentiell lebensgefährliche Verletzungen" (instabile Beckenfraktur, Oberschenkelfraktur rechts, offene Unterschenkelfraktur rechts, Oberarm und Ellbogenfraktur rechts; Bericht des Kantonsspitals Basel vom 8. Dezember 2000). Nach einem Arztbericht des Kantonsspitals Basel vom 17. November 2003 wird eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit bleiben und eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % resultieren.

B. Das Statthalteramt Arlesheim eröffnete am 17. Oktober 2002 ein Verfahren gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB gegen Y.________.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Beschluss (Rektifikat) vom 21. April 2004 das Verfahren gegen Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung ( Art. 125 Abs. 2 StGB ) mit der Erwägung ein, dass ein hinreichender Beweis für ein strafrechtlich relevantes Verschulden nicht erbracht zu werden vermag.

Das Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 9. September 2004 die Beschwerde von X.________ gegen den Einstellungsbeschluss ab.

C. X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den gleichlautenden Anträgen, den Beschluss des Verfahrensgerichts vom 9. September 2004 aufzuheben und an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Y.________ reichte ihre Vernehmlassung verspätet ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 129 I 173 E. 1; 129 IV 216 E. 1).

I. Staatsrechtliche Beschwerde

2. Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur ( BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit die Beschwerdeführerin mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 129 I 173 E. 5.1).

3. Die Beschwerdeführerin verweist für die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde auf Art. 88 OG .

3.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus ( Art. 88 OG ; vgl. BGE 120 Ia 110 E. 1a). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Strafanspruch steht dem Staate zu. Die Geschädigte kann aber die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 128 I 218 E. 1.1). So kann sie beispielsweise geltend machen, sie sei nicht angehört worden oder habe keine Gelegenheit gehabt, Beweisanträge zu stellen, oder sie habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann sie weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass ihre Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat die in der Sache selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch ( BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb; 121 IV 317 E. 3b). Diese kann sich daher auch nicht über die Geltendmachung formeller Rechtsverletzungen die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst verschaffen ( BGE 120 Ia 101 E. 3b, 157 E. 2e).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verfahren sei aufgrund einer willkürlichen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie einer ungenügenden Beweisführung eingestellt worden. Damit ficht sie den Entscheid in der Sache selbst an. Dazu ist sie nach dem Gesagten gestützt auf Art. 88 OG nicht legitimiert.

3.2 Das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) kann gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Diese Bestimmung geht Art. 88 OG als Spezialgesetz vor. Die Legitimation des Opfers ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert ( BGE 128 I 218 E. 1.1). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, dass die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation des Opferhilfegesetzes erfüllt sind. Aus einer fehlenden Begründung erwächst indessen kein Nachteil, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (ausführlich BGE 129 IV 216 E. 1.2.2; 127 IV 185 E. 1a; 123 IV 254 E. 1). Insbesondere ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen den Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid grundsätzlich unabhängig davon möglich, ob das Opfer bis dahin im Strafverfahren Zivilforderungen geltend gemacht hat ( BGE 120 Ia 101 E. 2b).

Die Beschwerdeführerin begründet nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Sie ist jedoch Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG , sie hat sich am kantonalen Verfahren beteiligt (vgl. zu dieser Voraussetzung BGE 120 Ia 101 E. 2d) und sie kann grundsätzlich gegen den Schädiger Zivilansprüche geltend machen. Das Strafverfahren kann sich somit auf deren Beurteilung auswirken. Auch kann davon ausgegangen werden, dass Zivilansprüche im bisherigen strafprozessualen Verfahrensstadium nicht vorgebracht werden konnten oder mussten.

3.3 Wie erwähnt, ist das Opfer zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nur legitimiert, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Eine Beschwerdelegitimation ist daher unter anderem zu verneinen, wenn keine Zivilforderungen (zum Begriff vgl. BGE 127 IV 185 E. 1a S. 187 unten), sondern nur öffentlich-rechtliche Forderungen in Betracht kommen ( BGE 128 IV 188 ; 127 IV 189 ), oder wenn auf eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren verzichtet wurde (zur Veröffentlichung bestimmter BGE 6S.116/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 1.2.3). Es ist dem Opfer zwar frei gestellt, ob es im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machen will. Verzichtet es aber darauf, so ist es im Strafpunkt zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert. Das Strafverfahren darf nicht lediglich als Vehikel zur Durchsetzung von Zivilansprüchen in einem Zivilprozess dienen ( BGE 120 IV 44 E. 4b).

Die Beschwerdeführerin erklärt in der Begründung ihrer gleichzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde, der angefochtene Einstellungsbeschluss stelle für sie insofern einen Nachteil dar, als dieser die Beurteilung der Zivilansprüche negativ beeinflussen könne. Der zivilrechtliche Forderungsstreit sei seit längerer Zeit am Bezirksgericht Arlesheim anhängig und auf ihren Antrag hin vorerst sistiert worden (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4). Demnach hat die Beschwerdeführerin die Zivilforderungen in einem inzwischen sistierten Zivilprozess eingeklagt und damit rechtshängig gemacht. Eine Rechtshängigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu beachten und hat zur Folge, dass auf eine zweite identische Klage nicht einzutreten ist (vgl. BGE 127 III 279 E. 2b). Soweit die Beschwerdeführerin die bereits bei einem Zivilgericht litispendenten Forderungen ein zweites Mal adhäsionsweise im Strafverfahren einklagen wollte, könnte das Strafgericht somit auf diese nicht eintreten. Die Voraussetzungen zur Beschwerde gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG sind somit nicht erfüllt, und zwar nicht deshalb, weil bisher im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht wurden, sondern weil auf deren adhäsionsweiser Geltendmachung wegen zivilprozessualer Litispendenz nicht eingetreten werden könnte.

3.4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

4. Die erwähnten Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG gelten gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) in gleicher Weise für die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (ausführlich BGE 129 IV 216 E. 1; 127 IV 185 E. 1a). Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesagten wegen zivilprozessualer Litispendenz nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerdelegitimation auch für die Nichtigkeitsbeschwerde zu verneinen, so dass auf diese ebenfalls nicht einzutreten ist.

III. Kosten

5. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin werden keine Kosten auferlegt und keine Entschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: