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6P.159/1999 KI-generiert

Swiss Federal Court Dismisses Moot Constitutional Complaint Following Federal Appeal Overturn of Conviction

Geschäftsnummer 6P.159/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a judgment by the Obergericht of the Kanton Solothurn, which had convicted the complainant of multiple counts of infidelity in business management and violations of the banking law, resulting in a 10-month suspended prison sentence. The complainant challenged this judgment through federal appeals, asserting that the lower court's findings were incorrect regarding both the banking law violations and his role as a manager at the time of the alleged offenses. The higher court subsequently ruled in favor of the complainant, determining that he did not fulfill the necessary criteria for the offenses as charged, leading to the annulment of the prior judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 4 aBV, Art. 159 Abs. 1 aStGB, Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG, Art. 275 Abs. 5 BStP, Art. 159 aStGB; Swiss Federal Court Dismisses Moot Constitutional Complaint Following Federal Appeal Overturn of Conviction: The complainant challenged this judgment through federal appeals, asserting that the lower court's findings were incorrect regarding both the banking law violations and his role as a manager at the time of the alleged offenses. The higher court subsequently ruled in favor of the complainant, determining that he did not fulfill the necessary criteria for the offenses as charged, leading to the annulment of the prior judgment.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfassungsbeschwerde im Ausland Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Normenkontrolle Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 aBV
1 aStGB und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 46 Abs.
Art. 159 Abs. 1 aStGB
Dezember 1998 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art.
Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG
Cited in the summary of the findings of the federal appeal, which led to the obsolescence of the constitutional appeal.
Art. 275 Abs. 5 BStP
2.-Der Kassationshof hat in Gutheissung der aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise (siehe Art. 275 Abs.
Art. 159 aStGB
Dezember 1998 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG

Cited in the summary of the findings of the federal appeal, which led to the obsolescence of the constitutional appeal.

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Volltext

[AZA 0]

6P.159/1999/bue

KASSATIONSHOF

*

Beschluss vom 2. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger

und Gerichtsschreiber Näf.

In Sachen

Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Roland Winiger, Amthausquai 27, Postfach 1113, Olten,

gegen

ObergerichtdesKantons S o l o t h u r n,

StaatsanwaltschaftdesKantons S o l o t h u r n,

betreffend

Art. 4 aBV

(Strafverfahren; Beweiswürdigung; rechtliches Gehör)(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 1998),

wird in Erwägung gezogen:

1.- Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Dezember 1998 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1 aStGB und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Der Beschwerdeführer ficht das Urteil mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit der Letzteren beantragt er dessen Aufhebung.

2.-Der Kassationshof hat in Gutheissung der aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise (siehe Art. 275 Abs. 5 BStP ) vorrangig behandelten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erkannt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Bankengesetz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG nicht erfüllt hat, dass er in Bezug auf das letzte Kreditgeschäft vom 6. August 1991 nicht Geschäftsführer im Sinne von Art. 159 aStGB war und sich daher durch dieses letzte Geschäft nicht der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht hat, dass demnach alle übrigen 28 von der Vorinstanz als ungetreue Geschäftsführung qualifizierten Geschäfte bereits zur Zeit der Ausfällung des angefochtenen Urteils (unstreitig) absolut verjährt waren und daher nicht zu prüfen ist, ob und inwieweit der Beschwerdeführer durch diese Geschäfte den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllt habe.

Der Kassationshof hat aus diesen Gründen im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil aufgehoben. Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden.

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.

3.- Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2000

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: