Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.154/2003 KI-generiert

Federal Tribunal Upholds Rejection of Appeal Reinstatement Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 6P.154/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual appealing a conviction for falsifying a public document, which resulted in a suspended prison sentence. After initially filing an appeal, the individual requested an extension for submitting a written justification due to excessive workload and the illness of their sole secretary. This extension was granted as a final opportunity; however, subsequent requests for further extensions were denied by the court. The individual submitted their justification late and asked for the reinstatement of the missed deadline, citing the illness of their secretary as the reason for the delay. The court ultimately dismissed this request and struck the appeal from the record, leading the individual to file constitutional and federal appeals against this decision, arguing that the court had acted unjustly in upholding the strict timeline and denying their request for reinstatement. The appeals were later rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 253 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 35 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP; Federal Tribunal Upholds Rejection of Appeal Reinstatement Due to Untimely Filing: After initially filing an appeal, the individual requested an extension for submitting a written justification due to excessive workload and the illness of their sole secretary. This extension was granted as a final opportunity; however, subsequent requests for further extensions were denied by the court. The individual submitted their justification late and asked for the reinstatement of the missed deadline, citing the illness of their secretary as the reason for the delay. The court ultimately dismissed this request and struck the appeal from the record, leading the individual to file constitutional and federal appeals against this decision, arguing that the court had acted unjustly in upholding the strict timeline and denying their request for reinstatement. The appeals were later rejected.

Schlagwörter

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Art. 9 BV (Strafverfahren Wiederherstellung einer Frist verspätete Einreichung Fristerstreckung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verspätungsausschluss Wiederherstellung der versäumten Frist Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV (Strafverfahren; Wiederherstellung einer Frist; Willkür, überspitzter Formalismus etc.),
Art. 253 StGB
The substantive criminal provision defining the offense for which the appellant was convicted, mentioned in the context of the appeal being dismissed on the merits despite procedural issues.
Art. 253 Abs. 1 StGB
Februar 2003 wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung ( Art. 253 Abs. 1 StGB ) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Wochen.
Art. 35 OG
2 StPO /TG der bundesrechtliche prozessuale Grundsatz der Wiederherstellung gemäss Art. 35 OG praktisch mit gleichem Inhalt umgesetzt worden sei.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG , Art.
Art. 278 Abs. 1 BStP
1 OG , Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Art. 43 StPO /TG
The provision under which the cantonal court ruled on the request for reinstatement of the time limit, which was the central issue of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 253 StGB

The substantive criminal provision defining the offense for which the appellant was convicted, mentioned in the context of the appeal being dismissed on the merits despite procedural issues.

Art. 43 StPO /TG

The provision under which the cantonal court ruled on the request for reinstatement of the time limit, which was the central issue of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.154/2003 /kra

6S.431/2003

Urteil vom 26. Februar 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Näf.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Art. 9 BV (Strafverfahren; Wiederherstellung einer Frist; Willkür, überspitzter Formalismus etc.),

Erschleichung einer falschen Beurkundung ( Art. 253 StGB ),

Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juli 2003.

Sachverhalt:

A. Die Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen verurteilte X.________ mit Entscheid vom 14. Oktober 2002 / 12. Februar 2003 wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung ( Art. 253 Abs. 1 StGB ) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Wochen.

B. B.a X.________ erklärte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist am 24. Februar 2003 rechtzeitig die Berufung. Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangte, setzte das Obergerichtspräsidium dem Berufungskläger mit Schreiben vom 25. März 2003 eine zehntägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung an mit dem Hinweis, dass gemäss § 207 StPO /TG die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn die Begründung unterbleibe.

Am 4. April 2003 ersuchte der Anwalt von X.________ unter Hinweis auf seine grosse Arbeitsüberlastung um eine Fristerstreckung von 20 Tagen.

Mit Verfügung vom 7. April 2003 bewilligte das Obergerichtspräsidium eine ausdrücklich als "letztmals" bezeichnete Fristerstreckung zur Berufungsbegründung bis zum 28. April 2003.

B.b Mit Eingabe vom 28. April 2003 (Montag) ersuchte der Anwalt von X.________ um eine weitere Erstreckung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 6. Mai 2003. Zur Begründung führte er aus, er habe am Wochenende an dieser Rechtsschrift noch einige redaktionelle Änderungen angebracht, die aber leider heute nicht hätten übernommen werden können, da seine Sekretärin krankheitsbedingt ausgefallen sei.

Das Obergerichtspräsidium wies das Gesuch am 29. April 2003 ab mit der Begründung, dass die vorgängig bewilligte Fristerstreckung ausdrücklich als letztmalige bezeichnet worden sei.

B.c Mit Eingabe vom 2. Mai 2003 an das Obergerichtspräsidium ersuchte der Anwalt von X.________ für den Fall, dass von Säumnis ausgegangen werde, gestützt auf § 43 StPO /TG um Wiederherstellung der Frist. Zur Begründung führte er aus, seine (einzige) Sekretärin habe sich am 28. April 2003 (Montag) krank gemeldet. Die in diesem Zeitpunkt grundsätzlich vollendete Berufungsbegründung hätte durch zwei bis drei Stunden Sekretariatsarbeit fertig gestellt werden können. Er selber verfüge nicht über die Computerfertigkeiten, die erforderlich seien, um eine komplexe, über zwanzigseitige Rechtsschrift zu formatieren und inklusive Beilagen fertig zu stellen. Dies wäre ihm selbst bei entsprechenden Fähigkeiten nicht möglich gewesen, da er praktisch während des ganzen Tages Sitzungen mit Klienten respektive mit einem Gegenanwalt gehabt habe. Ebenso könne ihm als Einzelanwalt mit einem einzigen (wegen Prüfungsvorbereitungen nur noch Teilzeit arbeitenden) Mitarbeiter wohl kaum mangelnde Kanzleiorganisation vorgeworfen werden.

Ebenfalls am 2. Mai 2003 reichte der Anwalt eine 25 Seiten umfassende Berufungsbegründung sowie ein Arztzeugnis betreffend seine Sekretärin ein.

C. Mit Beschluss vom 29. Juli 2003 schrieb das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung als durch Rückzug erledigt ab. Das Obergericht hält fest, die geltend gemachten Umstände vermöchten eine Wiederherstellung nicht zu rechtfertigen. Die Berufungsbegründung sei damit verspätet eingereicht worden, weshalb die Berufung in Anwendung von § 207 StPO /TG als durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei.

Das Obergericht legt im Weiteren ausführlich dar, weshalb die Berufung im Übrigen abgewiesen werden müsste, wenn sie materiell beurteilt würde. Die Verurteilung von X.________ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung sei nicht zu beanstanden.

D. X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen.

E. Das Obergericht beantragt, die beiden Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer ficht die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs und die daraus resultierende Erledigung der Berufung durch Abschreibungsbeschluss sowohl in der staatsrechtlichen Beschwerde als auch in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen mit denselben Rügen an. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist seines Erachtens insoweit deshalb zulässig, weil mit § 43 Abs. 2 StPO /TG der bundesrechtliche prozessuale Grundsatz der Wiederherstellung gemäss Art. 35 OG praktisch mit gleichem Inhalt umgesetzt worden sei. Daher sei bei der Auslegung von § 43 Abs. 2 StPO /TG die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 35 OG zu berücksichtigen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 f.).

1.2 Der Grundsatz der Wiederherstellung einer Frist beziehungsweise. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein allgemeiner Grundsatz des Prozessrechts. Entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers ist § 43 StPO /TG keine Ausführungsbestimmung zu Art. 35 OG oder zu einer andern Vorschrift des eidgenössischen Rechts. Daher kann sich die Frage nicht stellen, ob § 43 StPO /TG respektive dessen Anwendung im konkreten Einzelfall eidgenössisches Recht verletze. Die Wiederherstellung einer Frist im thurgauischen Strafverfahren richtet sich nach § 43 StPO /TG. Das Obergericht hat das Wiederherstellungsgesuch denn auch in Anwendung dieser Bestimmung beurteilt. § 43 StPO /TG ist eine Vorschrift des kantonalen Rechts. Seine Verletzung kann daher nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). Daran ändert nichts, dass für die Auslegung von § 43 Abs. 2 StPO /TG auch die Rechtsprechung zu Art. 35 OG berücksichtigt werden kann, soweit die beiden Vorschriften inhaltlich übereinstimmen.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

2. Das Obergericht hat das Wiederherstellungsgesuch in Anwendung von § 43 StPO /TG abgewiesen. Diese Bestimmung lautet:

"Wird eine Frist oder eine Verhandlung versäumt, so tritt die durch das Gesetz oder die Behörde angedrohte Folge ein.

Weist der Säumige nach, dass weder ihn noch seinen Verteidiger oder Vertreter ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, so kann er innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses Wiederherstellung und Ansetzung einer Nachfrist verlangen."

2.1 Das Obergericht hält unter Hinweis auf seine Praxis fest, dass für die Frage der Entschuldbarkeit beziehungsweise des mangelnden Verschuldens ein strenger Massstab gelte. Verschulden einer Partei liege vor, wenn sie auf Grund eines Verhaltens säumig sei, das in fremden Angelegenheiten pflichtwidrig wäre. Entschuldbar seien jene Umstände, die bei Berücksichtigung der gewöhnlichen Abläufe der Dinge normalerweise nicht in den Bereich der Möglichkeiten einbezogen würden und denen man auch bei Anwendung erhöhter Vorsicht nicht entgehen könne. Eine plötzliche schwere Erkrankung könne in bestimmten Fällen eine Wiederherstellung rechtfertigen (angefochtener Entscheid S. 4).

Diese Auffassung des Obergerichts entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem zu Art. 35 OG , der für die Wiederherstellung voraussetzt, dass der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Nach der Rechtsprechung kommt die Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (siehe zum Ganzen BGE 112 V 255 E. 2a; nicht amtlich publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56 , in: Pra 1998 Nr. 152; Urteil 6S.282/1998 vom 24. Juni 1998).

2.2

2.2.1 Nach der Auffassung des Obergerichts muss einem Anwalt mangelhafte Kanzleiorganisation vorgeworfen werden, wenn er bei einem Ausfall seiner Sekretärin nicht in der Lage ist, die entsprechenden Arbeiten selbst zu erledigen oder kurzfristig für Ersatz zu sorgen, und daher die Sekretariatsarbeiten liegen bleiben. Das Obergericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Anwalt des Berufungsklägers am letzten Tag der Frist trotz angeblich mangelhafter Computerkenntnisse und anderweitiger Beschäftigung immerhin in der Lage gewesen sei, ein (1 ¼ Seiten umfassendes) Fristerstreckungsgesuch zu schreiben (angefochtener Entscheid S. 5).

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht stelle viel zu hohe und sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen an eine Einzelkanzlei mit Alleinsekretärin. In keiner solchen Kanzlei bestehe quasi eine Reserve-Organisation mit geschultem Personal, welches in der Lage sei, innert weniger Stunden eine umfangreiche Rechtsschrift mit Beilagen und Verzeichnis fertig zu stellen. Ein Anwalt müsse auch nicht fähig sein, die Arbeiten, die seine Sekretärin beherrsche, bei deren Ausfall selber vorzunehmen (staatsrechtliche Beschwerde S. 6 f.).

Mit diesen Einwänden wird indessen nicht dargelegt, inwiefern die Fertigstellung der 25 Seiten umfassenden Berufungsbegründung in einer hinreichenden Darstellung am letzten Tag der Frist nicht möglich gewesen sei. Der Anwalt, der seine Kanzlei in der Stadt St. Gallen betreibt, hätte beispielsweise kurzfristig eine Sekretärin eines befreundeten Kollegen oder etwa Mitarbeiter eines Schreibdienstes einsetzen können. Notfalls hätte er die Berufungsbegründung selber schreiben können, bei Fehlen der hiefür erforderlichen Computerkenntnisse mit der Schreibmaschine oder handschriftlich.

Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben. Das Wiederherstellungsgesuch durfte jedenfalls aus nachstehenden Gründen ohne Willkür abgewiesen werden.

2.3 Das Obergericht hält fest, im Übrigen habe der Anwalt des Berufungsklägers selbst ausgeführt, die Berufungsbegründung sei praktisch fertig gewesen. Alsdann wäre es ihm unbenommen gewesen, sie mit einem entsprechenden Hinweis einzureichen und Korrekturen redaktioneller Art vorzubehalten. Solche wären ohne weiteres auch nach Ablauf der Frist entgegengenommen worden, was der Rechtsanwalt bei einem entsprechenden (rechtzeitigen) Telefonat mit dem Obergericht ohne weiteres hätte in Erfahrung bringen können (angefochtenere Entscheid S. 5).

Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs aus diesen Gründen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder willkürlich noch überspitzt formalistisch. Durch die Einreichung der Berufungsbegründung in der Darstellung, wie sie am letzten Tag der Frist vorlag, allenfalls verbunden mit einem erklärenden Hinweis auf den krankheitsbedingten Ausfall der einzigen Sekretärin, wäre die Frist gewahrt worden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Einreichung der Berufungsbegründung in dieser Darstellung, d.h. versehen "mit massiven Handkorrekturen" (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 11 Mitte), nach den massgebenden Vorschriften des kantonalen Prozessrechts zur Wahrung der Frist nicht genügt hätte und er aus diesem Grunde die Rechtsschrift in dieser Darstellungsform nicht eingereicht habe. Eine Berufungsbegründung in verbesserter Darstellung, d.h. in Reinschrift, hätte, soweit überhaupt erforderlich, nach Ablauf der Frist nachgereicht werden können, was der Anwalt in einem Telefonat mit dem Obergerichtspräsidium hätte in Erfahrung bringen können. Der Anwalt durfte entgegen einer Bemerkung in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 11) nicht davon ausgehen, dass die Erkrankung seiner einzigen Sekretärin am letzten Tag der ausdrücklich "letztmals" verlängerten Frist ohne weiteres als Grund für die Gewährung einer kurz bemessenen "Notfrist" genügen würde. Er musste bei der gebotenen Sorgfalt vielmehr auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass eine solche Nachfrist trotz der geltend gemachten Erkrankung der Sekretärin etwa mit dem Argument verweigert würde, die vorgängige Fristerstreckung sei ausdrücklich als letztmalige bezeichnet worden. Im Hinblick auf diese Möglichkeit musste der Anwalt Vorkehrungen zur Wahrung der Frist treffen. Jedenfalls die Einreichung des nach seiner Behauptung bereits vorliegenden Entwurfs der Berufungsbegründung mit massiven Handkorrekturen wäre ohne weiteres möglich gewesen. Da der Anwalt selbst dies in einem nicht hinreichend begründeten Vertrauen auf die Gewährung einer Nachfrist unterliess, trifft ihn nach der willkürfreien Auffassung des Obergerichts im Sinne von § 43 Abs. 2 StPO /TG ein Verschulden an der Fristversäumnis.

2.4 Inwiefern die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs im vorliegenden Fall durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sei und die Anwendung des materiellen Rechts unnötig kompliziere (staatsrechtliche Beschwerde S. 10), vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen und ist nicht ersichtlich. Entgegen einer Andeutung in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 11) ist es nicht willkürlich, § 43 StPO /TG auf das Versäumen von richterlichen Fristen in gleicher Weise anzuwenden wie auf das Versäumen gesetzlicher Fristen.

2.5 Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer aus der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs und dem daraus resultierenden Abschreibungsbeschluss im Ergebnis kein Nachteil erwachsen, da das Obergericht gleichwohl in ausführlichen ergänzenden Erwägungen die Berufung materiell beurteilt und festgehalten hat, dass die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführer wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung nicht zu beanstanden sei (angefochtener Entscheid S. 5-11).

3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die in der staatsrechtlichen Beschwerde und in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers, soweit überhaupt ausreichend substanziiert, unbegründet sind. Der öffentlich beurkundete Kaufpreis von Fr. 1'100'000.-- war offensichtlich unrichtig. Der tatsächliche Kaufpreis war jedenfalls um den Betrag von Fr. 180'000.-- niedriger, welchen der Verkäufer dem Beschwerdeführer als Käufer unstreitig vor der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags in bar zukommen liess, was gegenüber der Urkundsperson verschwiegen wurde. Der Beschwerdeführer nahm gemäss den willkürfreien Feststellungen der kantonalen Gerichte in Kauf, dass infolge dieser Barzahlung die Angabe des Kaufpreises in der öffentlichen Urkunde unrichtig war. Damit hat der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich eine in Bezug auf den Kaufpreis falsche Beurkundung erschlichen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Obergericht habe sich mit dem subjektiven Tatbestand nicht befasst, ist unzutreffend. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen des Obergerichts verwiesen werden. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der tatsächliche Kaufpreis im Vergleich zum öffentlich beurkundeten Preis darüber hinaus auch noch um den Betrag von Fr. 280'000.-- niedriger war, was unter anderem davon abhängt, wann genau der Verkäufer auf seine Forderung von Fr. 280'000.-- gegenüber dem Beschwerdeführer als Käufer verzichtet hat.

4. Somit sind beide Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG , Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: