Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.151/2002 KI-generiert

Swiss Federal Tribunal Overturns Conviction for Violation of Maxim of Accusation

Geschäftsnummer 6P.151/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who operated a therapeutic home for disabled persons and was charged with multiple counts of simple intentional bodily harm against one of the residents, who had a history of schizophrenia and was under reduced medication. The individual was found guilty by a higher court, which imposed a conditional sentence and prohibited him from working as a caregiver during a probationary period. The defendant contested the ruling, arguing that the allegations in the indictment did not match the court's findings, as he was accused of active harm while the court based its decision on alleged omissions to prevent harm. He filed both a constitutional complaint and a federal nullity appeal, seeking to overturn the court's verdict.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 BV, Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Swiss Federal Tribunal Overturns Conviction for Violation of Maxim of Accusation: Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ mit Urteil vom 21. Mai 2002 in zweiter Instanz der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung gegenüber Wehrlosen schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und Art. 41 Ziff. 1 und 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren. In vier weiteren Anklagepunkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Ferner erteilte das Obergericht X.________ die Weisungen, sich während der Dauer der Probezeit nicht mehr als selbständiger Pädagoge oder als Betreuer von Behinderten zu betätigen und sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen.

Schlagwörter

KI-generiert
Körperverletzung bedingter Strafvollzug Anklage Rechtstheorie richterliche Pflichtverletzung Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 BV
Art. 29 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör),
Art. 6 EMRK
29 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör),
Art. 29 Abs. 2 BV
Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung ( Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
Art. 156 Abs. 2 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ) und wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Art. 159 Abs. 2 OG
Der Kanton Thurgau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

SB190394 (2021-03-04) · zh
Foreigner Unlawful Residence Conviction Overturned Due to Failure to Initiate Enforcement Detention
«…. 66 S. 55 ff.). 2.4.2. Die Vorinstanz hat hiezu im Wesentlichen unter Hinweis auf den bundesge- richtlichen Entscheid 6P.151/2002 vom 5. März 2003 und den obergerichtlichen Entscheid SB130006 vom 7. Mai 2013 erwogen, dass bei Unterlassungsdelikten -…»
SK 2016 287 (2017-10-10) · be
Driver v. State (Mobile Phone Use in Traffic Violation)
«…rtschaftsstrafsachen, in RPS 123, 2005, p. 98 ss et les arrêts cités, en particulier l’arrêt du Tribunal fédéral 6P.151/2002 du 5 mars 2003 consid. 2). Selon la maxime d’accusation, l’acte d’accusation vise d’une part à délimiter…»
SB130006 (2013-05-07) · zh
Illegal Residence Conviction Overturned Due to Inability to Depart
«…ageschrift aktives Tun umschreibt, ist eine Verurteilung wegen einer Unterlas- sung grundsätzlich nicht möglich (Urteil 6P.151/2002 vom 5. März 2003). In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte die Anklage einem Geschäftsführer vor- geworfen, v…»
1P.636/2006 (2006-12-14)
Sexual Assault Appeal: Indictment Vagueness and Credibility Assessment
«…hes Gewicht zu ( BGE 120 IV 348 E. 2b und c S. 353 f.; 116 la 455 E. 3a/cc S. 458; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6P.151/2002 vom 5. März 2003 E. 2). 2.2 Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stufen umschrieben.…»
6P.1/2006 (2006-06-09)
Manager Convicted on Omission Despite Indictment for Active Conduct: Violation of Principle of Indictment
«…digungsrechte des Angeklagten (zum Ganzen BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc; Urteil 6P.151/2002 vom 5. März 2003, E. 2, je mit Hinweisen). 1.2 1.2.1 Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer unlauteren Wettbewerb im Si…»
P1 05 90 (2006-05-31) · vs
Incomplete Wage Statements and Forgery Conviction Limits
«…b und c; Bundesgerichtsurteile Urteil 6P.128/2005 vom 27. April 2006, E. 2.1, 1P.547/2004 vom 11. Februar 2005, E. 1.3, 6P.151/2002 vom 5. März 2003, E. 2). Vorliegend fehlt im Überweisungsbeschluss der Vorwurf der Bilanzfälschung. Der Bezirksric…»
6P.128/2005 (2006-04-27)
Contractor Liability for Scaffold Safety Violation Causing Serious Injury
«…digungsrechte des Angeklagten (zum Ganzen BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc; Urteil 6P.151/2002 vom 5. März 2003, E. 2, je mit Hinweisen). 2.2 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2003 wirft dem Be…»
RBOG.2005.Nr.30 (2005-06-14) · tg
Possession of Violent Depictions Requires Specific Evidence of Content
«…umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE vom 5. März 2003, 6P.151/2002 bzw. 6S.440/2002, Erw. 2; Zweidler, § 21 StPO N 1 und 4 sowie § 153 StPO N 3 und 8). In der Anklageschrift sind dem Ang…»
1P.562/2003 (2004-04-02)
Federal Court Upholds Conviction on False Accusation Despite Imprecise Indictment Wording
«…f. 66 f. und Ziff. 72; vgl. auch Pra 92/2003 Nr. 81, E. 3.3 in fine mit Hinweis, sowie das nicht veröffentlichte Urteil 6P.151/2002 vom 5. März 2003, E. 3). Das hier zu prüfende Strafverfahren ist damit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanst…»
6P.118/2003 (2004-02-20)
Deployment Leader Convicted of Negligent Homicide in Sluice Gate Deaths; Supreme Court Annuls Second Conviction on Procedural Grounds.
«…utz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (Urteil 6P.151/2002 vom 5. März 2003 E. 2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/…»
1P.550/2003 (2003-11-18)
Director Convicted for Harm to Schizophrenic Resident by Omission
«…sationshof des Bundesgerichts das Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 2002 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes auf (6P.151/2002). X.________ sei in der Zusatz-Anklageschrift vom 7. März 2001 ein aktives Handeln vorgeworfen worden; der Anklagevorwu…»
6P.95/2002 (2003-06-02)
Forgery and Fraud Convictions Partially Upheld; Evidentiary Procedure on Surveillance Transcripts Remitted for New Hearing
«…nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein. Das ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 6P.151/2002 vom 5. März 2003 E. 2 und 6P.101/2000 vom 6. Dezember 2001 E. 2, je mit Hinweis auf BGE 120 IV 348 E. 2c). Insoweit i…»
SB130006 · zh
Acquittal for Illegal Residence: Failure to Exhaust Return Enforcement Measures
«…ageschrift aktives Tun umschreibt, ist eine Verurteilung wegen einer Unterlas- sung grundsätzlich nicht möglich (Urteil 6P.151/2002 vom 5. März 2003). In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte die Anklage einem Geschäftsführer vor- geworfen, v…»
SB190394 · zh
State v. Foreign National (Illegal Residence/Return Directive Compliance)
«…. 66 S. 55 ff.). 2.4.2. Die Vorinstanz hat hiezu im Wesentlichen unter Hinweis auf den bundesge- richtlichen Entscheid 6P.151/2002 vom 5. März 2003 und den obergerichtlichen Entscheid SB130006 vom 7. Mai 2013 erwogen, dass bei Unterlassungsdelikten -…»
RBOG.2005.Nr.30 · tg
R. v. Appellant: Insufficient Specificity and Depiction Intensity in Illegal Violence Charges
«…umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE vom 5. März 2003, 6P.151/2002 bzw. 6S.440/2002, Erw. 2; Zweidler, § 21 StPO N 1 und 4 sowie § 153 StPO N 3 und 8). In der Anklageschrift sind dem Ang…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.151/2002

6S.440/2002 /kra

Urteil vom 5. März 2003

Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,Karlen,

Gerichtsschreiber Boog.

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser, Nordstrasse 8, 9532 Rickenbach b. Wil,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Art. 29 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör),

mehrfache vorsätzliche Körperverletzung,

Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2002.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ mit Urteil vom 21. Mai 2002 in zweiter Instanz der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung gegenüber Wehrlosen schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und Art. 41 Ziff. 1 und 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren. In vier weiteren Anklagepunkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Ferner erteilte das Obergericht X.________ die Weisungen, sich während der Dauer der Probezeit nicht mehr als selbständiger Pädagoge oder als Betreuer von Behinderten zu betätigen und sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen.

B. X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er beantragt, das angefochtene Urteil sei in den Ziffern 1, 3, 4, 6a und b aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Verfahren.

C. Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung beider Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Der Bruder des in der Zwischenzeit verstorbenen Opfers hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.

1.1 Der dem zu beurteilenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt wird von der Anklageschrift folgendermassen umschrieben:

Der Beschwerdeführer führte ab Spätsommer 1993 in einem geräumigen Bauernhaus in A.________ eine heilpädagogische Lebensgemeinschaft, in der er Behinderte für die enge Betreuung, namentlich in den alltäglichen Verrichtungen, aufnahm. Diesen Pflegebetrieb gab er per November 1996 auf und führte ohne Unterbruch in grösserem Umfang einen analogen Betrieb in Z.________ weiter. In dieses Heim wurde auch der im Jahre 1953 geborene und in der Zwischenzeit verstorbene Geschädigte eingewiesen, der an Schizophrenie litt. Vor dem Übertritt ins Heim war er während Jahren stationärer Patient einer Psychiatrischen Klinik gewesen, wo seine Krankheit mit der regelmässigen Einnahme von Neuroleptika behandelt wurde. Nach dem Eintritt in die heilpädagogische Lebensgemeinschaft wurde die medikamentöse Behandlung auf Drängen des Beschwerdeführers reduziert, was den Geschädigten wacher und zugänglicher, gleichzeitig aber auch weniger umgänglich und gegenüber den übrigen Mitbewohnern und dem Pflegepersonal aggressiver machte. Mit dem Ziel, dieses Gebaren bzw. die Verweigerungshaltung des Geschädigten in Schranken zu halten, schlug ihn der Beschwerdeführer in seinem Heim im Zeitraum von Juni 1997 bis April 1998 in mindestens drei Fällen auf den Kopf, was Hämatome im Bereich des rechten Auges und des rechten Ohres zur Folge hatte.

1.2 Das Obergericht stellt fest, beim Geschädigten seien drei Schädigungen des Körpers ausgemacht worden, nämlich je ein Hämatom am rechten und linken Auge sowie Rötungen an der rechten inneren Ohrmuschel. Diese qualifiziert es als einfache Körperverletzungen.

Das Obergericht kommt sodann zum Schluss, die Verletzungen seien durch die vom Beschwerdeführer angewandte Therapie des "In-Sich-Selbst-Zurückfindens" verursacht worden. Es sei aber nicht erwiesen, dass sie durch ein aktives Handeln des Beschwerdeführers herbeigeführt worden seien. Selbst wenn die Verletzungen nicht auf ein aktives Tun des Beschwerdeführers zurückzuführen seien, liege jedoch zumindest ein unechtes Unterlassungsdelikt vor. Der Beschwerdeführer habe vertraglich die Betreuung der bei ihm platzierten Schwerstbehinderten übernommen und habe dabei die Garantenpflicht übernommen, dafür zu sorgen, dass dieselben nicht zu Schaden kommen. Mit der angewandten Therapie habe der Beschwerdeführer einfache Körperverletzungen aber in Kauf genommen.

1.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Das Obergericht lege seinem Urteil einen Sachverhalt zugrunde, welcher nicht Gegenstand der Anklageschrift sei. Die ihm in der Zusatz-Anklageschrift vorgeworfenen gezielten Schläge an den Kopf zwecks Züchtigung seien tatsächlich und rechtlich in keiner Weise identisch mit der eventualvorsätzlichen Unterlassung einer zur Abwehr drohender Gefahr gebotenen, objektiv möglichen Handlung.

2. Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung ( Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK ; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu ( BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc je mit Hinweisen; ferner BGE 103 Ia 6 ; Hauser/Schweri, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 5. Auflage, Basel 2002, 50.6 f., 8 und 16 ff.).

3. Die Zusatz-Anklageschrift legt dem Beschwerdeführer zur Last, er habe dem Geschädigten in mindestens drei Fällen Schläge gegen den Kopf versetzt, um dessen aggressives Gebaren und seine Verweigerungshaltung in Schranken zu halten. Dem Beschwerdeführer wird somit offenkundig ein aktives Handeln vorgeworfen. Dass ein solches nachgewiesen sei, verneint das Obergericht ausdrücklich. Es stützt seinen Schuldspruch ausschliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, einfache Körperverletzungen der Insassen seiner Therapiestätte zu verhindern. Dieser Vorwurf gründet mithin auf einem Unterlassen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, stützt sich seine Verurteilung somit auf einen anderen als den der Zusatz-Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt. Dass die Anklage im Laufe des Verfahrens ergänzt oder abgeändert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird weder vom Obergericht noch von der Staatsanwaltschaft behauptet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Anklagevorwurf nicht abgeändert wurde und das Obergericht auch nicht darauf hingewiesen hat, es werde den Sachverhalt gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des unechten Unterlassungsdelikts prüfen (vgl. zum Ganzen auch BGE 116 Ia 455 E. e bb und cc; ferner § 153 Abs. 2 StPO /TG).

Indem das Obergericht den Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung gegenüber einem Wehrlosen durch Unterlassen schuldig gesprochen hat, obwohl der Anklagesachverhalt die Erfüllung des Tatbestandes lediglich als aktives Tun umschreibt, verletzt es den Anklagegrundsatz. Zum einen geht es über den klar umgrenzten Sachverhalt, an den es gebunden ist, hinaus, zum anderen verletzt es damit die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers. Zwar stellt sich das Obergericht in seinen Gegenbemerkungen auf den Standpunkt, seine Ausführungen zum Unterlassungsdelikt stellten lediglich eine Eventualbegründung dar. Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar, zumal es in der Erwägung, auf die es zur Bekräftigung seines Standpunkts verweist, ausdrücklich ausführt, es sei nicht nachgewiesen, dass die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen durch aktives Handeln verursacht worden seien.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass sich die Beurteilung der weiteren Rügen erübrigt.

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ) und wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Kanton Thurgau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

II. Nichtigkeitsbeschwerde

5. Die Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Beschwerdeführer hat daher kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde. Diese ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Praxisgemäss werden dabei für dieses Verfahren weder Kosten erhoben noch wird eine Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2002 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Thurgau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: