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6P.143/2004 KI-generiert

The case involves a criminal procedure against an individualwho was convicted of professional fraud and multiple counts of forgery, leading to a 30-month prison sentence

Geschäftsnummer 6P.143/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure against an individualwho was convicted of professional fraud and multiple counts of forgery, leading to a 30-month prison sentence. After appealing the conviction, the appellate court increased the sentence to three years. The individual subsequently filed a constitutional complaint and a federal appeal, contesting the fairness of the proceedings and the severity of the sentence, while also requesting a re-evaluation of the case. The complaints claimed improper conduct during the trial and argued that their financial situation hindered their ability to secure legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 36a OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 153a Abs. 1 OG; The case involves a criminal procedure against an individualwho was convicted of professional fraud and multiple counts of forgery, leading to a 30-month prison sentence: Mit diesen Ausführungen kann eine staatsrechtliche Beschwerde nicht begründet werden. Eine solche muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den Unterlagen des kantonalen Verfahrens oder in den kantonalen Urteilen danach zu forschen, ob und inwieweit (nach der Darstellung des Beschwerdeführers allenfalls sogar nur "möglicherweise") eine Rechtsverletzung zu seinen Lasten begangen worden sein könnte. Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, kann darauf nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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gewerbsmässiger Betrug Urkundenfälschung Strafurteil Prozessrecht Verletzung von Verfahrensrechten Art der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 36a OG
Dazu kann in Anwendung von Art. 36a OG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
Art. 36a Abs. 3 OG
In diesem Punkt kann ebenfalls in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
Art. 153a Abs. 1 OG
Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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6S.392/2004
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.143/2004 /gnd

6S.392/2004

Urteil vom 1. November 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,

Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 27. Juni 2003 sprach das Strafgericht des Kantons Schwyz X.________ des gewerbsmässigen Betruges und der mehr-fachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit 30 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 23 Tagen Untersuchungshaft.

Gegen dieses Urteil erklärten X.________ Berufung und die Staats-anwaltschaft des Kantons Schwyz Anschlussberufung.

Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Urteil vom 29. Juni 2004 die Berufung ab. Die Anschlussberufung wurde gutgeheissen und die Strafe auf drei Jahre Zuchthaus festgesetzt.

X.________ wendet sich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht. Mit der ersten beantragt er, der Fall sei zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Mit dem zweiten Rechtsmittel beantragt er, das Urteil vom 29. Juni 2004 sei aufzuheben und stattdessen ein Strafmass festzusetzen, das den bedingten Strafvollzug zulasse.

2. Mit staatsrechtlicher Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, bei den Gerichtsverhandlungen habe ihn der Vertreter der geschädigten Partei verleumdet. Demgegenüber seien die Argumente seiner Verteidigung nicht akzeptiert worden. Die Fragen seien so gestellt worden, dass die Antworten, egal wie er sie gegeben habe, zu seinen Lasten ausgefallen seien. Da die Geschädigte im Kanton Schwyz einen gewissen Status als soziale Arbeitgeberin besitze, habe sich das Gericht möglicherweise stark beeinflussen lassen. Aus den genannten Gründen ersuche er darum, den Prozessverlauf zu überprüfen und festzustellen, ob das Verfahren fair verlaufen sei und den rechtlichen Usanzen entsprochen habe (vgl. staatsrechtliche Beschwerde S. 2).

Mit diesen Ausführungen kann eine staatsrechtliche Beschwerde nicht begründet werden. Eine solche muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den Unterlagen des kantonalen Verfahrens oder in den kantonalen Urteilen danach zu forschen, ob und inwieweit (nach der Darstellung des Beschwerdeführers allenfalls sogar nur "möglicherweise") eine Rechtsverletzung zu seinen Lasten begangen worden sein könnte. Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, kann darauf nicht eingetreten werden.

3. Mit Nichtigkeitsbeschwerde wirft der Beschwerdeführer am Rande die Frage auf, ob ein gewerbsmässiger oder nur ein einfacher Betrug vorliege (Nichtigkeitsbeschwerde S. 2 zum "Sachverhalt"). Dazu kann in Anwendung von Art. 36a OG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 - 8). Insbesondere stellt sie fest, der Beschwerdeführer sei darauf aus gewesen, nicht nur bei den direkt für sich verwendeten Guthaben, sondern auch mit Hilfe der an Dritte weitergegebenen Gelder regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einerseits einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebenshaltung darstellten und andererseits seinem beruflichen Fortkommen dienen sollten (angefochtener Entscheid S. 8). Der Vorwurf, die Frage sei im angefochtenen Entscheid "nicht beantwortet" worden, geht fehl.

Zur Hauptsache strebt der Beschwerdeführer ein Strafmass von höchstens 18 Monaten an, welches noch den bedingten Vollzug ermöglicht. In diesem Punkt kann ebenfalls in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 9 - 20). Davon, dass auf die Argumente des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden oder es der Vorinstanz nur darum gegangen wäre, "ein möglichst hohes Strafmass zusprechen zu können", kann offensichtlich nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerde (vgl. S. 2/3) teilweise mit dem Sachverhalt befasst, den die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP), ergibt sich daraus nicht, dass das ausgesprochene Strafmass bundesrechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Der Beschwerdeführer verweist in beiden Beschwerden darauf, dass er wegen seiner angespannten finanziellen Verhältnisse keine Möglichkeit gehabt habe, einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen. Dieses Vorbringen kann sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Das Gesuch muss jedoch abgewiesen werden, weil beide Beschwerden von vornherein unbe-gründet waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 153a Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach

Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: