In this case, a complainant submitted both a constitutional complaint and a federal nullity complaint against a ruling issued by the court of a canton
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant submitted both a constitutional complaint and a federal nullity complaint against a ruling issued by the court of a canton. The court required the complainant to pay a total of 4,000 Swiss Francs as costs in order for the case to proceed. The complainant requested multiple extensions to pay the required fees, citing reasons related to the inability to secure the funds within the deadlines. Despite receiving extensions, the complainant was ultimately unable to meet the final deadline and sought yet another extension, attributing the delay to holiday periods. The court deemed the reasons for the last extension request insufficient and ruled that the complaints would not be considered due to non-payment of the required fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 36a OG; In this case, a complainant submitted both a constitutional complaint and a federal nullity complaint against a ruling issued by the court of a canton: Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ).
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.115/2006
6S.241/2006/bri
Urteil vom 17. August 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 5. April 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat eine staatsrechtliche Beschwerde und eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. April 2006 eingereicht. Er wurde mit Verfügungen vom 26. Mai 2006 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Juni 2006 zwei Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 4'000.--) einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehren nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 machte er geltend, leider sei es ihm nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist einzuzahlen; er ersuche daher, die Frist angemessen zu erstrecken. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2006 entsprochen und die Frist bis zum 30. Juni 2006 erstreckt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, leider sei es ihm noch immer nicht möglich gewesen, die Kostenvorschüsse innert der erstreckten Frist einzuzahlen; er ersuche deshalb, die Fristen bis 31. Juli 2006 zu erstrecken. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2006 entsprochen und die Frist letztmals bis zum 31. Juli 2006 erstreckt.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 wendet sich der Beschwerdeführer (diesmal persönlich) erneut ans Bundesgericht. Er macht geltend, leider sei ihm der nötige Vorschuss immer noch nicht zugekommen. Die Summe sei ihm aber jetzt letztmals im Verlaufe des Monats August 2006 zugesagt. Er ersuche deshalb, ihm eine allerletzte Fristerstreckung bis Ende August 2006 zu gewähren. Der Grund der Verzögerung sei hauptsächlich auf die Ferienzeit zurückzuführen.
Gemäss Art. 33 Abs. 2 OG können richterlich bestimmte Fristen, zu denen die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gehört, aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden. Eine Fristerstreckung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer wusste, dass eine Fristerstreckung grundsätzlich nicht (mehr) bewilligt wird, und für die nicht rechtzeitige Leistung des einverlangten Kostenvorschusses keine plausiblen Gründe nachvollziehbar dargelegt und bescheinigt werden. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2006 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zum zweiten Mal und diesmal letztmals erstreckt. Dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer war somit klar, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend bescheinigt werden müssen, in Betracht kommen könnte. Für die Gewährung einer solchen Notfrist besteht kein Anlass. Erstens kann von einer gehörigen Bescheinigung der Behauptungen des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Und zweitens datiert die erste Verfügung vom 26. Mai 2006, weshalb der Hinweis auf die "Ferienzeit" als abwegig erscheint. Das Fristerstreckungsgesuch muss abgewiesen werden.
Da der Beschwerdeführer innert der ihm vom Bundesgericht angesetzten Frist die Kostenvorschüsse nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerden nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ; Art. 278 Abs. 1 BStP ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse wird abgewiesen.
2. Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: