Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6P.100/2006 KI-generiert

Director Fined for Failure to Surrender Withdrawn Vehicle Registration and Plates After Partial Payment of Traffic Fees

Geschäftsnummer 6P.100/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a business manager who was held responsible for failing to return vehicle registration documents and license plates after they were officially revoked due to unpaid traffic taxes. Despite paying the taxes within the stipulated timeframe, he did not submit the required documents until later, which led to his conviction for multiple counts of non-compliance with the relevant regulations. After appealing the judgment, he contested the claims regarding his knowledge of the revocations and the timing of his payments, arguing that he should not be penalized for what he perceived as a procedural oversight concerning the administrative fees linked to the enforcement of the tax collection. The court ultimately ruled against his appeals, asserting that the findings of fact from the lower court were valid and that he had indeed been informed of his obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 106 VZV, Art. 97 Ziff. 1 SVG, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 277bis Abs. 1 BStP; Director Fined for Failure to Surrender Withdrawn Vehicle Registration and Plates After Partial Payment of Traffic Fees: Despite paying the taxes within the stipulated timeframe, he did not submit the required documents until later, which led to his conviction for multiple counts of non-compliance with the relevant regulations. After appealing the judgment, he contested the claims regarding his knowledge of the revocations and the timing of his payments, arguing that he should not be penalized for what he perceived as a procedural oversight concerning the administrative fees linked to the enforcement of the tax collection. The court ultimately ruled against his appeals, asserting that the findings of fact from the lower court were valid and that he had indeed been informed of his obligations.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Vollstreckungskosten Herausgabe von Geschäftsunterlagen Rücknahme der Verwaltungsverfügung Verwaltungsgebühren Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6S.211/2006
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.100/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.211/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 3.
BGE 125 IV 242
Infection with HIV through Unprotected Sexual Intercourse
6S.233/2002
Federal Court Upholds Acquittal for Failure to Surrender Revoked Documents Due to Improper Service
BGE 88 IV 116
Non-Restitution of Withdrawn License
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 4 SVG

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV to define 'Verkehrsgebühren' that trigger document withdrawal.

Art. 16 Abs. 4 SVG

Mentioned in the reasoning to confirm that administrative fees (including procedural costs) fall under payable fees that justify the withdrawal of vehicle documents.

Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG

The appeal was dismissed based on the finding that the defendant fulfilled the elements of this penal norm by not submitting the required documents despite partial payment.

Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV

Cited in the reasoning to confirm that withdrawal can be based on non-payment of taxes or fees.

Art. 106 VZV

This article regulated the basis for the initial withdrawal order, which was implicitly confirmed as lawful ground for the conviction regarding non-submission.

Art. 107 Abs. 3 VZV

Cited in the reasoning concerning the procedure for police collection of withdrawn documents.

Art. 107 f. VZV

Cited in the reasoning to confirm that the initial withdrawal order was formally correct.

Art. 108 Abs. 2 VZV

Cited in the reasoning regarding the formal requirements for the withdrawal order, which was confirmed as correctly issued.

Art. 108 Abs. 2 VZV

Cited in the reasoning when examining the formal correctness of the withdrawal order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 149 IV 299
Failure to Return Withdrawn Permits or Plates by Company Administrator
«…norme pénale sert précisément à garantir l'exécution de cet ordre des autorités ( ATF 88 IV 116 consid. 1 et 4; arrêts 6P.100/2006 / 6S.211/2006 du 9 août 2006 consid. 5.2.2; 6S.233/2002 du 11 juillet 2002 consid. 1.2). Par la norme pénale, le législ…»
6B_1326/2023 (2024-02-08)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Traffic Violations and License Misuse
«…(vgl. BGE 149 IV 299 E. 2.1 mit Hinweisen; 88 IV 116 E. 1 und E. 4; Urteile 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3; 6P.100/2006 und 6S.211/2006 vom 9. August 2006 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Die Vollstreckbarkeit einer Verfügung tritt im Regelfal…»
SB.2023.8 (2023-11-16) · bs
Prosecutor v. Defendant: Failure to Surrender Vehicle ID/Plates After Insurance Cancellation
«…n der Durchsetzung des behördlichen Befehls gerade das Ziel dieser Strafnorm darstellt (BGE 88 IV 116 E. 4; BGer Urteil 6P.100/2006, 6S.211/2006 vom 9. August 2006 E. 5.2.2). Zu prüfen ist deshalb, ob ein vollstreckbarer Entscheid der Motorfahrzeugkon…»
6B_1020/2022 (2023-08-14)
Administrator Liable for Failure to Return Withdrawn License Plates Based on Direct Perpetration
«…norme pénale sert précisément à garantir l'exécution de cet ordre des autorités ( ATF 88 IV 116 consid. 1 et 4; arrêts 6P.100/2006 du 9 août 2006 consid. 5.2.2; 6S.233/2002 du 11 juillet 2002 consid. 1.2). Par la norme pénale, le législateur tient co…»
6B_1166/2022 (2023-08-02)
General Manager Convicted for Negligent Arson and Transport Violations
«…tion de l' art. 97 al. 1 let. b LCR , et non son entrée en force. L'arrêt rendu par le Tribunal fédéral dans les causes 6P.100/2006 et 6S.211/2006 (cf. consid. 5.2.2), invoqué par le recourant, ne dit pas le contraire (" Die Aufforderung zur Abgabe vo…»
6B_874/2021 (2022-08-24)
Abuse of Circulation Permits and License Plates Upheld Despite Procedural Challenges and Negligence Finding
«…disposizione penale tende infatti a garantire l'attuazione di questo ordine dell'autorità e a dargli forza (v. sentenza 6P.100/2006 del 9 agosto 2006 consid. 5.2.2). Nella sentenza 6B_539/2009 dell'8 settembre 2009 consid. 2.2, questo Tribunale ha apo…»
2022.04.12.sr.1 (2022-04-12) · bl
Defendant Acquitted of Usury and Painting Fraud, Convicted of Embezzlement and Ring Fraud, Receives Suspended Sentence
«…dieses behördlichen Befehls sicherzustellen (PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar SBG, 2. Aufl. 2015, Art. 97 N 13; BGer 6P.100/2006 vom 9. August 2006, E. 5.2.2). Sodann setzt Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG gerade nicht voraus, dass die verfügende Behörde…»
6B_904/2018 (2019-02-08)
Non-Surrender of Vehicle Plates: Negligence Upholds Conviction
«…fforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein (Urteile 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 2.2; 6P.100/2006 vom 9. August 2006 E. 5.2.2; je mit Hinweis), was vorliegend unbestritten der Fall ist. Fahrlässigkeit genügt zur Verur…»
CR.2013.0084 (2013-11-12) · vd
Administrative Withdrawal Fees for Unpaid Traffic-Related Debts
«…en effet tous les émoluments de décisions, qui concernent de manière générale l'utilisation du véhicule automobile (ATF 6P.100/2006 du 9 août 2006, consid. 5.3.2; voir ég. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I…»
1C_316/2012 (2012-10-01)
Vehicle Registration Withdrawal Legal Aid Denial Upheld
«…16 Abs. 4 lit. b SVG zählen auch die Verfahrensgebühren für den Erlass der Entzugsverfügung (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2006 vom 9. August 2006, E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, das Strassenverkehrsamt habe einer Verrechn…»
ML.2010.79 (2010-02-04) · vd
State Appeal Rejected: Scope of Enforceable Title for Debt Enforcement Limited
«…s (y compris les émoluments de procédure) n'ait pas été intégralement réglée pour justifier le retrait (voir p. ex.: TF 6P.100/2006 du 9 août 2006, c. 5). Il est pour le moins douteux que l'administré qui entendrait uniquement contester être débiteur…»
ML.2010.80 (2010-02-04) · vd
Cantonal Court Decision on Provisional Release in Vehicle Tax Enforcement Appeal
«…ris les émoluments de procédure) n'ait pas été intégralement réglée pour justifier le retrait (voir p. ex.: arrêt du TF 6P.100/2006 du 9 août 2006, c. 5). Il est pour le moins douteux que l'administré qui entendrait uniquement contester être débiteur…»
6B_298/2009 (2009-08-05)
Federal Supreme Court: Driving After License Withdrawal Effective Upon Administrative Decree
«…sweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2006 vom 9. August 2006, E. 5.2.2 mit Hinweisen). 2.3 Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vor…»
06.07.11 (2006-08-09) · ur
Misuse of Vehicle Documents: Traffic Fees as Condition for Document Release
«…iesem Zeitpunkt, sondern auch der mit ihrer Einforderung ver- bundenen Verfahrenskosten. Bundesgericht, 9. August 2006, 6P.100/2006 und 6S.211/2006 (Das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 03.02.2006, OG S…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.100/2006

6S.211/2006 /rom

Urteil vom 9. August 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kolly, Zünd,

Gerichtsschreiber Weissenberger.

Parteien

C.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Postfach 933, 6460 Altdorf UR,

Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf UR.

Gegenstand

6P.100/2006

Strafverfahren, Willkür, "in dubio pro reo",

6S.211/2006

Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder,

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.100/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.211/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 3. Februar 2006.

Sachverhalt:

A. C.________ ist mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der "A.________ GmbH, Gebr. C.________" (nachfolgend A.________ GmbH), Hospental. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri (ASSV) stellte der A.________ GmbH am 10. Januar 2003 Rechnung für Verkehrssteuern für zwei ihrer Lastwagen. Die Rechnung wurde auch nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Mit Verfügungen vom 9. Juli 2003 ordnete das ASSV gegen die A.________ GmbH als Halterin der Fahrzeuge in Anwendung von Art. 106 VZV je Folgendes an:

1. Fahrzeugausweis und die Eingangs erwähnten Kontrollschilder gelten mit sofortiger Wirkung als entzogen. Das Fahrzeug darf nicht mehr in Verkehr gesetzt werden!

2. Fahrzeugausweis und Kontrollschild/er sind innerhalb von 5 Tagen beim Amt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri zu hinterlegen.

3. Nach unbenutztem Ablauf der eingeräumten Frist werden der Fahrzeugausweis und Kontrollschild/er durch die Polizei entzogen. Für den Einzugsauftrag der Verkehrspolizei wird eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben.

4. Die Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder kann unterbleiben bzw. der Einzugsauftrag an die Verkehrspolizei entfällt, wenn Sie uns den ausstehenden Betrag und die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 100.-- innert 5 Tagen überweisen. (Postquittung an unserem Schalter vorzulegen).

5. Die Anwendung von Art. 97 Ziff. 1 SVG bleibt bei Nichtbefolgung dieser Verfügung vorbehalten.

Die Verkehrssteuern wurden in der Folge innerhalb der gesetzten Frist am 15. Juli 2003 bezahlt. Demgegenüber erfolgte die Einzahlung der Verfahrenskosten über insgesamt Fr. 200.-- erst am 13. Oktober 2003.

B. Mit kantonal letztinstanzlichem Urteil von 3. Februar 2006 sprach das Obergericht des Kantons Uri C.________ der mehrfachen Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 400 Franken.

C. C.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri aufzuheben. Er erhebt überdies Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das erwähnte Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Das Obergericht des Kantons Uri hat auf Gegenbemerkungen zu beiden Beschwerden verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung des Obergerichts, wonach er von den fraglichen Entzugsverfügungen Kenntnis erhalten und die Rechnungen selbst bezahlt habe, sei willkürlich (Beschwerde, S. 3 - 8).

2. Es kann aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden, ob die Beschwerde ingesamt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügt. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil sind nachvollziehbar. Das Obergericht ist auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen und hat sie unter stillschweigender Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Uri willkürfrei verworfen.

Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Rechnung und die Mahnungen erhalten und zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren selbst zugegeben, die erste Rechnung erhalten, jedoch wegen eines Liquiditätsengpasses nicht bezahlt zu haben (Urteil Landgericht, E. 2.3.2). Ferner gab er vor der ersten Instanz nach anfänglichem Bestreiten zu, die Rechnung am 15. Juli 2003 mit einem Einzahlungsschein der zweiten Mahnung bezahlt zu haben (Urteil Landgericht, a.a.O.). Das durfte das Obergericht bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ohne Willkür zu seinen Ungunsten werten.

Unerfindlich ist, inwieweit die Annahme des Obergerichts, die beiden Verfügungen des ASSV seien von der Schwiegermutter des Beschwerdeführers bei der Post abgeholt und anschliessend dem Ehepaar C.________ ausgehändigt worden, willkürlich sein soll (angefochtenes Urteil, E. 5b; Urteil Landgericht Uri vom 19. Mai 2005, E. 2.3.2.2). Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich diesbezüglich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten.

Was die vom Obergericht bejahte Kenntnisnahme der Verfügungen durch den Beschwerdeführer betrifft, ist diesem einzuräumen, dass die Erwägungen im angefochtenen Urteil dazu sehr kurz ausgefallen sind (angefochtenes Urteil, E. 5b). Für die Beweiswürdigung des Obergerichts spricht aber, dass die Verkehrssteuern innerhalb der mit den Verfügungen angesetzten Frist am 15. Juli 2003 beglichen wurden. Da die Rechnung mit dem Einzahlungsschein der zweiten Mahnung bezahlt wurde, lässt dies ohne weiteres den Schluss zu, dieses Vorgehen sei im (irrigen) Glauben erfolgt, damit die Verfahrenskosten der Verfügungen nicht bezahlen zu müssen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5). Darüber hinaus hat das Landgericht Uri weitere Indizien berücksichtigt, aus denen das Obergericht im Ergebnis willkürfrei ableiten durfte, dass der Beschwerdeführer vor der Einzahlung der Verkehrssteuern tatsächlich Kenntnis von den Verfügungen des ASSV genommen hatte (Urteil Landgericht, E. 2.3.2.3; angefochtenes Urteil, E. 5b). Auf diese Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht weiter auseinandersetzt, kann verwiesen werden. Ob die Zahlungen vom Beschwerdeführer selbst oder in seinem Auftrag von seiner Ehefrau vorgenommen wurden, ist bei dieser Sachlage für die rechtliche Würdigung unerheblich und kann deshalb dahingestellt bleiben.

3. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

II. Nichtigkeitsbeschwerde

4. Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist Tatfrage und kann im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden ( BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach er die Entzugsverfügungen vom 9. Juli 2003 erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Damit ist er nicht zu hören.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Wahrheit für die Nichtbezahlung der Verfahrenskosten gebüsst worden. Gemäss Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV könnten aber Fahrzeugausweise nur entzogen werden, wenn "die Fahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet wurden". Die genannte Norm habe nicht den Sinn und Zweck, den Kantonen ein zusätzliches Zwangsmittel in die Hand zu geben, um Verfahrenskosten einzutreiben.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Bejahung seiner Handlungspflichten nach den Verfügungen des ASSV vom 9. Juli 2003 aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.________ GmbH (angefochtenes Urteil, E. 7). Darauf ist nicht zurückzukommen.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 4 SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) in der alten und geltenden Fassung kann der Fahrzeugausweis auf angemessene Dauer entzogen werden, solange die Verkehrs- bzw. Fahrzeugsteuern oder -gebühren (desselben Halters) nicht entrichtet sind. Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen ( Art. 107 Abs. 3 VZV ). Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ( Art. 108 Abs. 2 VZV ).

5.2.2 Nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Die Strafdrohung lautet auf Gefängnis oder Busse.

Der Gesetzgeber trägt mit dieser Strafnorm einerseits der Notwendigkeit Rechnung, Ausweise und Kontrollschilder, die nicht mehr gültig sind, wegen des von ihnen ausgehenden Rechtsscheins möglichst rasch einzuziehen. Anderseits will er der Tendenz der von einem Entzug Betroffenen vorbeugen, die Abgabe möglichst lange hinauszuschieben. Dieses besondere Interesse an einem raschen und reibungslosen Einzug ungültiger oder entzogener Ausweise und Schilder erklärt, warum das Gesetz die Widerhandlung gegen die entsprechende behördliche Aufforderung nicht als blosse Übertretung, sondern als Vergehen qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002, E. 1.1).

In objektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des Tatbestands voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein. Denn die Strafnorm dient ja gerade dazu, die Durchsetzung dieses behördlichen Befehls sicherzustellen und ihm Nachdruck zu verleihen ( BGE 88 IV 116 E. 1 S. 118 und E. 4 S. 120). Wird der Entzug angefochten, so wird dieser in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens vor den Instanzen der Verwaltungsrechtspflege vollstreckbar.

5.3

5.3.1 Die Entzugsverfügungen vom 9. Juli 2003 sind von der zuständigen Behörde formell korrekt (vgl. Art. 107 f. VZV) erlassen worden. Sie erwuchsen am 30. Juli 2003 in Rechtskraft. Die Vorinstanz nimmt an, die Fahrzeugausweise und die Kontrollschilder seien dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt entzogen worden und die ihm eingeräumte Frist von fünf Tagen zu ihrer Hinterlegung habe dann zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, entweder die geschuldeten Beträge (Fahrzeugsteuern und Verfahrenskosten) bis spätestens am 4. August 2003 zu bezahlen oder die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben. Fest steht, dass der Beschwerdeführer die Verkehrssteuern vor dem 30. Juli 2003 eingezahlt hat, die Verfahrenskosten jedoch eindeutig verspätet erst am 13. Oktober 2003.

5.3.2 Als Verkehrsgebühren im Sinne von Art. 16 Abs. 4 SVG und Art. 106 Abs. 2 lit. c VZV alte und neue Fassung gelten alle Gebühren für Verfügungen, die ganz allgemein die Benutzung des Fahrzeugs betreffen (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1999, S. 399). Dazu zählen auch Gebühren für die Einforderung von Verkehrssteuern und den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder wegen Nichtbezahlung von Verkehrssteuern. Damit soll nicht nur die Erfüllung der primären Pflicht zur Zahlung von Verkehrssteuern erzwungen oder befördert werden, sondern unter Umständen auch die Erfüllung einer damit zusammenhängenden Schuld (vgl. Schaffhauser, a.a.O.). Die administrativen Behörden können somit den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder gestützt auf die genannten Bestimmungen unter der Bedingung entziehen, dass Verkehrssteuern und/oder die mit ihrer Einforderung angefallenen Verfahrensgebühren nicht innerhalb einer bestimmten Frist entrichtet werden.

5.3.3 Der Beschwerdeführer war verpflichtet, die rechtskräftig entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder spätestens bis zum 4. August 2003 beim ASSV zu hinterlegen. Davon wäre er gemäss Ziffern 4 der Verfügungen lediglich entbunden gewesen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verkehrssteuern, sondern auch die mit ihrer Einforderung verbundenen Verfahrenskosten bezahlt hätte. Diese Verknüpfung war, wie dargelegt, bundesrechtlich zulässig. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG will der Durchsetzung von Forderungen der Administrativbehörden gegenüber Fahrzeughaltern wegen Verkehrssteuern und -gebühren mit strafrechtlichen Sanktionen Nachdruck verleihen. Indem der Beschwerdeführer die Forderung des ASSV nur teilweise beglich und gleichwohl seiner Hinterlegungspflicht nicht nachkam, erfüllte er die Strafnorm des Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG . Das angefochtene Urteil verletzt somit kein Bundesrecht.

6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten ( Art. 278 Abs. 1 BStP ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: