Rectification Request Overruled Due to Lack of Standing and No Material Need for Clarification in Cost Allocation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a correction request with the Swiss Federal Tribunal concerning a previous court decision dated March 18, 2024, which had overturned an earlier ruling by the Cantonal Court of Schwyz from June 23, 2023. The applicant argued that the federal court's decision mistakenly revoked not only parts of the cantonal court's decision related to costs but also a part that acquitted a defendant, which was not contested. The applicant sought clarification to ensure that only specific sections of the prior judgment were nullified, fearing potential misinterpretation by the Cantonal Court. However, the applicant was not a direct party in the original federal proceedings, but rather a representative, leading to questions of standing in making the correction request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 Abs. 1 BGG, Art. 81 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 129 BGG; Rectification Request Overruled Due to Lack of Standing and No Material Need for Clarification in Cost Allocation Case: The applicant argued that the federal court's decision mistakenly revoked not only parts of the cantonal court's decision related to costs but also a part that acquitted a defendant, which was not contested. The applicant sought clarification to ensure that only specific sections of the prior judgment were nullified, fearing potential misinterpretation by the Cantonal Court. However, the applicant was not a direct party in the original federal proceedings, but rather a representative, leading to questions of standing in making the correction request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG regarding the cost allocation for the decision on the correction request.
Cited for the imposition of court costs on the applicant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6G_2/2024
Urteil vom 13. Mai 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. März 2024 (6B_940/2023).
Erwägungen:
1. Mit Urteil 6B_940/2023 vom 18. März 2024 hat das Bundesgericht die Beschwerde des vom Gesuchsteller vertretenen B.________ gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz (xxx) vom 23. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 16. April 2024 ersucht der Gesuchsteller um Berichtigung des Urteils 6B_940/2023 vom 18. März 2024. Er macht geltend, das Bundesgericht habe mit der Aufhebung des Urteils des Kantons Schwyz vom 23. Juni 2023 de jure und de facto auch den Freispruch aufgehoben, der nicht angefochten worden sei. Es dränge sich auf, Klarheit zu schaffen, und es werde daher beantragt, dass das Bundesgericht explizit nur die beiden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz aufhebe, nicht aber auch die Dispositiv-Ziffer 1 mit dem Freispruch. Es sei zu vermeiden, dass das Kantonsgericht davon ausgehe, auch der Freispruch, d.h. die Dispositiv-Ziffer 1 des im Verfahren xxx ergangenen Urteils, sei aufgehoben worden.
2. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).
Zur Gesuchstellung legitimiert ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG , wem im früheren Verfahren, das zum bundesgerichtlichen Entscheid geführt hat, Parteistellung zugekommen ist oder wer als Rechtsnachfolger auftritt. Massgebend sind hier die Regeln über die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 BGG . Erforderlich ist darüber hinaus ein Rechtsschutzinteresse (zum Ganzen: Urteil 6G_1/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 1P_416/2001 vom 28. Juni 2001 E. 1).
3. Der Gesuchsteller war im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_940/2023 vom 18. März 2024 nicht Partei, sondern Parteivertreter. Er ist daher nicht legitimiert, im eigenen Namen ein Berichtigungsgesuch zu stellen. Auf das Berichtigungsgesuch kann folglich nicht eingetreten werden.
4. Dem Berichtigungsgesuch wäre auch materiell kein Erfolg beschieden. Der Umstand, dass mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 6B_940/2023 vom 18. März 2024 formell das ganze Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Juni 2023 aufgehoben wurde, ist - was der Gesuchsteller verkennt - irrelevant. Entscheidend ist insofern nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils, sondern dessen materielle Tragweite (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3 sowie Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus den Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 6B_940/2023 ergibt sich offenkundig, dass vor Bundesgericht einzig der kantonsgerichtliche Kostenentscheid zur Überprüfung anstand, mithin auch nur dieser kassiert und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Der materiellen Tragweite des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts entsprechend hat sich das Kantonsgericht in seiner neuen Entscheidung ausschliesslich auch nur mit dieser Frage zu befassen. Die im Gesuch geäusserte Befürchtung, das Kantonsgericht Schwyz könnte davon ausgehen, auch der Freispruch, d.h. Dispositiv-Ziffer 1 des im Verfahren xxx ergangenen Urteils vom 23. Juni 2023, sei aufgehoben worden, ist unbegründet. Berichtigungsbedarf besteht folglich nicht.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 129 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill