Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6G_2/2010 KI-generiert

Public Prosecutor v. Party Compensation Payment Direction

Geschäftsnummer 6G_2/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case regarding a criminal appeal, the Federal Court had previously ruled against a request from a regional public prosecutor's office and instructed the Canton to compensate the opposing party for legal fees. The prosecutor sought clarification on this decision, while the opposing party requested a correction to ensure that the compensation would be paid directly to their attorney rather than to them. Upon review, the court recognized a contradiction between its reasoning and the decision's wording, leading it to grant the request for clarification and amend the compensation directive to correctly allocate payment to the attorney. No court costs were assessed in this process.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 64 LTF; Public Prosecutor v. Party Compensation Payment Direction: The prosecutor sought clarification on this decision, while the opposing party requested a correction to ensure that the compensation would be paid directly to their attorney rather than to them. Upon review, the court recognized a contradiction between its reasoning and the decision's wording, leading it to grant the request for clarification and amend the compensation directive to correctly allocate payment to the attorney. No court costs were assessed in this process.

Schlagwörter

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Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Mai 2010 (6B_232/2010) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Schadenersatzzahlung Parteientschädigung Verfahrenspartei staatliche Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis enabling the Federal Tribunal to clarify or correct its decision upon written request.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the operative part (Ziffer 3 states 'Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.'), the context in Ziffer 3 addresses costs and compensation decisions, which typically fall under procedural rules like Art. 64 LTF (legal aid/costs), but since Ziffer 3 only states 'weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen', and no specific costing article is cited in the operative part alongside this statement, this provision is excluded based on the strict instruction to only include articles *explicitly cited* in the dispositive orders (1., 2., 3., 4.). No explicit cost/remuneration article is cited in Ziffer 3, only a statement about the outcome regarding costs/compensation.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to explain the basis for determining the compensation of necessary costs incurred by the successful party.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain the general rule that the losing party must reimburse the successful party's costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6G_2/2010

Urteil vom 16. August 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Gesuchstellerin,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Mai 2010 (6B_232/2010); Parteientschädigung.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 wies das Bundesgericht eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen geführte Beschwerde in Strafsachen ab. Von der Erhebung von Kosten sah es ab. Ferner verpflichtete es den Kanton St. Gallen zur Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 2'000.-- an den Beschwerdegegner.

2. Mit Eingabe von 22. Juni 2010 ersucht die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Erläuterung des Entscheids. Mit unaufgefordert eingereichter Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 beantragt der Beschwerdegegner, das Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids sei zu berichtigen und die Entschädigung seinem Rechtsvertreter auszurichten.

3. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).

4. In der Erwägung 4 des Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 führt das Bundesgericht aus, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sei das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Gemäss Dispositiv wird die Entschädigung hingegen dem Beschwerdegegner selbst zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht auf diesen Widerspruch hin.

Gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG bestimmt das Bundesgericht im Urteil, ob und in welchem Umfang die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdegegners wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegenstandslos. Nach ständiger Praxis wird die Parteientschädigung in diesem Fall dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers zugesprochen. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass bei einer Ausrichtung an die bedürftige Partei die Gefahr besteht, diese werde die ihr im Umfang ihres Obsiegens zugesprochene Parteikostenentschädigung für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts beanspruchen, womit der Verteidiger leer ausgehen würde. Dementsprechend wurde in der Erwägung 4 des Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 die Parteientschädigung ausdrücklich dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zugesprochen. Das Dispositiv ist daher in diesem Sinne zu berichtigen. Der Kanton St. Gallen hat daher die Entschädigung von Fr. 2'000.-- dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auszurichten.

5. Da sich die Begründung und das Dispositiv des Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 widersprechen, ist das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung gutzuheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen.

2. Das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 wird in Ziffer 3 aufgehoben und durch folgenden Text ersetzt: "Der Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten."

3. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog