Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6G_1/2023 KI-generiert

Federal Court Corrects Judgment Regarding Uncollectible Party Compensation and Awards Counsel Fee

Geschäftsnummer 6G_1/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal addressed a request for correction of its previous decision from October 26, 2022, which involved affirming a lower court's verdict that found an individual guilty of rape, resulting in a compensation award to the victim. The victim's lawyer later submitted that the awarded compensation was uncollectible, arguing that the initial ruling dismissed the request for free legal aid based on the assumption that compensation would be paid by the perpetrator. Consequently, the lawyer sought a correction in the Federal Tribunal's ruling to address this oversight.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 129 Abs. 2 BGG, Art. 81 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Corrects Judgment Regarding Uncollectible Party Compensation and Awards Counsel Fee: The victim's lawyer later submitted that the awarded compensation was uncollectible, arguing that the initial ruling dismissed the request for free legal aid based on the assumption that compensation would be paid by the perpetrator. Consequently, the lawyer sought a correction in the Federal Tribunal's ruling to address this oversight.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung finanzielle Korrekturen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Ausgleichsfonds Entschädigung für Justizirrtümer Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal accepted the request for correction of the previous decision based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to state that no costs shall be levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6G_1/2023

Urteil vom 27. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,

Gesuchstellerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Berichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2022 (6B_522/2022),

Erwägungen:

1. Am 26. Oktober 2022 bestätigte das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, womit B.________ der Vergewaltigung zum Nachteil von A.________ schuldig gesprochen worden war. Es sprach dieser auf Kosten des Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zu und schrieb folglich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab (6B_522/2022 E. 2).

2. Mit Eingabe vom 15. März 2023 erklärt der damalige Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, die seiner Klientin zugesprochene Parteientschädigung sei uneinbringlich. Er ersucht sinngemäss um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Oktober 2022, indem er geltend macht, das Bundesgericht habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis mit der Zusprechung einer Parteientschädigung behandelt.

3. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat ( Art. 129 Abs. 2 BGG ).

Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG ist zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Erwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 Abs. 1 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen des bereits getroffenen Entscheids abgeleitet werden kann. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen ( BGE 143 III 420 E. 2.2).

Die Erläuterung oder Berichtigung erfolgt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen. Zur Gesuchstellung legitimiert ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG , wem im früheren Verfahren, das zum bundesgerichtlichen Entscheid geführt hat, Parteistellung zugekommen ist oder wer als Rechtsnachfolger auftritt. Massgebend sind hier die Regeln über die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 BGG . Erforderlich ist darüber hinaus ein Rechtsschutzinteresse (zum Ganzen: Urteil 6G_1/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3 mit Hinweisen).

4. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Urteil 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022, dass das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege einzig vor dem Hintergrund der Zusprechung einer Parteientschädigung zum Nachteil des Beschuldigten als gegenstandslos abgeschrieben hat. Dem lag die Erwartung zugrunde, der Gesuchsteller respektive seine Klientin würden durch den Beschuldigten angemessen entschädigt. Da die Parteientschädigung indes uneinbringlich ist, ist der Gesuchsteller aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

5. Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen. Ziff. 4 des bundesgerichtlichen Urteilsdispositivs 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 wird wie folgt neu gefasst:

"Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch wird der Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren 6B_522/2022 als amtlicher Anwalt beigeordnet und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt."

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt