Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Lack of Valid Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case before the Swiss Federal Tribunal involves an individual, identified as the petitioner, who filed a revision request against a previous decision made by the tribunal on April 13, 2021 (case 6B_241/2021), which was a procedural non-entry decision due to the petitioner's failure to meet formal requirements in their complaint. The petitioner requested a revision of this decision, specifically seeking exclusion of a particular judge from the process, though they did not provide adequate justification for the request. Furthermore, the application for revision lacked sufficient grounds, as it did not adequately address potential revision reasons as stipulated by the Federal Act on the Federal Tribunal (BGG). The case was processed without entering into a formal revision procedure due to these deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 122 BGG, Art. 122 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Lack of Valid Grounds: The petitioner requested a revision of this decision, specifically seeking exclusion of a particular judge from the process, though they did not provide adequate justification for the request. Furthermore, the application for revision lacked sufficient grounds, as it did not adequately address potential revision reasons as stipulated by the Federal Act on the Federal Tribunal (BGG). The case was processed without entering into a formal revision procedure due to these deficiencies.
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KI-generiertCited in the reasoning (point 5) regarding the consideration of the applicant's financial situation when setting costs, which is implicitly part of the cost order.
Cited in the dispositive to order the applicant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_9/2021
Urteil vom 8. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. April 2021 (6B_241/2021).
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde des Gesuchstellers aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_241/2021 vom 13. April 2021). Der Gesuchsteller ersucht am 19. April 2021 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
2. Der Gesuchsteller beantragt im vorliegenden Revisionsverfahren eine "rein hilfsweise Beurteilung durch Ihr Gericht unter Ausschluss Denys". Indessen zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern ein Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Denys vorliegen sollte. Das Ausstandsbegehren erweist sich als nicht nachvollziehbar, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).
3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
4. Das Bundesgericht fällte am 13. April 2021 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 19. April 2021 nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Er verkennt insbesondere, dass der Revisionsgrund nach Art. 122 BGG nicht dazu dient, die Verletzung der EMRK zu rügen, sondern nur in Betracht fällt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat ( Art. 122 lit. a BGG ), was vorliegend nicht der Fall ist. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
6. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill