Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_9/2013 KI-generiert

Application for Revision of Federal Court Judgments on Driver's License Costs and Abuse of Office Dismissed

Geschäftsnummer 6F_9/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for revision submitted by an individual to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reassess previous court decisions related to issues concerning the revocation of a driving license and associated legal complaints. The individual previously contested a cost allocation for a forensic analysis in 1999, and a 2008 decision ruled that they were not entitled to proceed with a criminal complaint regarding abuse of office and violation of official secrecy due to lack of standing. The revision request sought to reevaluate these earlier decisions, but the Tribunal determined that it could only review whether specific revision grounds were met and ruled that such a "reassessment" was not legally permitted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 121 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Application for Revision of Federal Court Judgments on Driver's License Costs and Abuse of Office Dismissed: The individual previously contested a cost allocation for a forensic analysis in 1999, and a 2008 decision ruled that they were not entitled to proceed with a criminal complaint regarding abuse of office and violation of official secrecy due to lack of standing. The revision request sought to reevaluate these earlier decisions, but the Tribunal determined that it could only review whether specific revision grounds were met and ruled that such a "reassessment" was not legally permitted.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Rechtsbehelfsverfahren konnexe Verfahren neues rechtliches Vorbringen Rücknahme der Verwaltungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive order establishing that the applicant must bear the court costs due to the outcome of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_9/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision der Urteile des Bundesgerichts 6A.41/1999 vom 25. Juni 1999 und 6B_286/2008 vom 16. Mai 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht wies am 25. Juni 1999 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. In der Beschwerde beanstandete der Gesuchsteller die Kostenauflage von Fr. 99.-- für eine Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, die im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzugsverfahren stand. Weiter beantragte er, einen Nachsatz in der Verfügung der ersten Instanz zu streichen und die Entschädigungsfrage nochmals in Erwägung zu ziehen (vgl. Verfahren 6A.41/1999).

Am 16. Mai 2008 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Gesuchsteller nicht legitimiert war. Die Beschwerde betraf die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung, welches ebenfalls im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug und einem Interneteintrag stand (vgl. Verfahren 6B_286/2008).

Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch vom 24. Juni 2013 an das Bundesgericht (act. 5) und beantragt, die Verfügung eines Warnungsentzugs durch die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug vom 22. Mai 1998, das Urteil des Bundesgerichts 6A.41/1999 vom 25. Juni 1999, der Bericht und Antrag der Zuger Justizprüfungskommission vom 5. November 2002 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2008 vom 16. Mai 2008 seien neu zu beurteilen. Das Gesuch stützt sich auf Art. 121 BGG .

2. Vor Bundesgericht kann es nur um die beiden Urteile des Bundesgerichts gehen. Soweit der Gesuchsteller die Revision kantonaler Entscheide verlangt, ist darauf nicht einzutreten.

3. Eine "Neubeurteilung" bundesgerichtlicher Verfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob einer der Revisionsgründe von Art. 121, 122 oder 123 BGG erfüllt ist.

4. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 BGG . Die meisten Ausführungen betreffen indessen die Rechtsanwendung, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht nochmals überprüft werden kann.

In Bezug auf das Urteil 6B_286/2008 vom 16. Mai 2008 macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe bei der Frage seiner Legitimation verschiedene im Kanton geschehene Rechtsverletzungen übersehen (vgl. Gesuch S. 2). Die Legitimation richtet sich indessen nach dem Bundesgerichtsgesetz und hängt nicht von allfälligen Rechtsverletzungen im Kanton ab.

5. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn