Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_8/2017 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Against Final Judgment Denied for Failing to Meet Statutory Legal Grounds

Geschäftsnummer 6F_8/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual seeking to challenge a previous decision made on May 15, 2017, concerning multiple defendants accused of various criminal offenses. The requester demanded the conviction of all accused individuals, a rectification and formal apology from the court and prosecuting authorities regarding allegations of parental alienation, and sought free legal assistance. However, the tribunal stated that a revision could only be considered under specific legal grounds, none of which were adequately presented in this instance, leading to the dismissal of the revision request and the nullification of related cost liabilities.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision Request Against Final Judgment Denied for Failing to Meet Statutory Legal Grounds: The requester demanded the conviction of all accused individuals, a rectification and formal apology from the court and prosecuting authorities regarding allegations of parental alienation, and sought free legal assistance. However, the tribunal stated that a revision could only be considered under specific legal grounds, none of which were adequately presented in this instance, leading to the dismissal of the revision request and the nullification of related cost liabilities.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Revisionsgesuch im Asylverfahren Rückzug des Revisionsgesuchs Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the final order exempted the parties from paying court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_8/2017

Urteil vom 27. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_268/2017 vom 15. Mai 2017.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, wies am 15. Mai 2017 eine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_268/2017).

Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsbegehren an das Bundesgericht. Er fordert die Verurteilung ausnahmslos aller Beschuldigten wegen verschiedener Straftatbestände und verlangt eine Richtigstellung und offizielle Entschuldigung seitens des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Kantons Thurgau wegen Vaterentfremdung und Beihilfe dazu. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.

2. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121 - 123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen.

Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Dass der Gesuchsteller mit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_268/2017 bzw. mit der rechtlichen Behandlung seiner Beschwerde nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Soweit er anderes als die Revision des Bundesgerichtsurteils verlangt, ist die Eingabe unzulässig.

3. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill