Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_8/2010 KI-generiert

Petition for Revision Regarding Cantonal Jurisdiction Dismissed

Geschäftsnummer 6F_8/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual following a prior ruling by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed their complaint regarding a traffic violation on the grounds of inadequate justification. The requester contends that no traffic rules were violated in the Canton of Zug and argues that the incident occurred in the Canton of Lucerne, thereby rendering the Zug courts without jurisdiction. They maintain that the matter of jurisdiction should be re-examined based on witness testimonies and assert their right to a fair hearing. However, the Federal Tribunal finds that the grounds for revising a prior decision were not met, and the request is deemed unallowable, resulting in the imposition of court costs on the requester.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petition for Revision Regarding Cantonal Jurisdiction Dismissed: The requester contends that no traffic rules were violated in the Canton of Zug and argues that the incident occurred in the Canton of Lucerne, thereby rendering the Zug courts without jurisdiction. They maintain that the matter of jurisdiction should be re-examined based on witness testimonies and assert their right to a fair hearing. However, the Federal Tribunal finds that the grounds for revising a prior decision were not met, and the request is deemed unallowable, resulting in the imposition of court costs on the requester.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Zuständigkeitsgründe Petitionsrecht Verfassungsbeschwerde im Ausland Vertragsänderung Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to impose the court costs on the petitioner.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_8/2010

Urteil vom 22. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Josef Ackermann,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_279/2010 vom 20. April 2010,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_279/2010 vom 20. April 2010 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entsprach. Es hielt fest, dass unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden könne, wo der Gesuchsteller die Verkehrsregeln verletzt haben soll und welcher Kanton für deren Beurteilung zuständig sei.

Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsbegehren an das Bundesgericht. Er macht geltend, im Kanton Zug keine Verkehrsregeln verletzt zu haben. Der Tatort liege im Kanton Luzern und falle daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zuger Gerichte. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichts könne sehr wohl geprüft werden, ob der Kanton Zug für die Beurteilung der Anschuldigung zuständig sei. Massgeblich seien die Aussagen des Verzeigers und des Zeugen. Er habe Anspruch auf rechtliches Gehör und ersuche um einen Entscheid.

Die Gründe, welche zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils führen sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Einen solchen Grund macht der Gesuchsteller nicht geltend, und aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf einen Revisionstatbestand. Was er vorbringt, beschränkt sich vielmehr - wie bereits im Verfahren 6B_279/2010 - auf eine rein appellatorische Kritik an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung betreffend die Frage der kantonalen Zuständigkeit in Bezug auf die begangene Verkehrsregelverletzung. Das Revisionsgesuch ist damit offensichtlich unzulässig. Dass und inwieweit der Gehörsanspruch des Gesuchstellers verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich.

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill