Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_8/2008 KI-generiert

Revision Request Denied for Lack of Overlooked Facts

Geschäftsnummer 6F_8/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant sought a revision of a judgment issued by a federal court, claiming that significant facts had been overlooked in the initial ruling. The applicant failed to adequately demonstrate how the court had neglected these facts, instead repeating earlier criticisms without providing new evidence. The applicant also partially acknowledged their own failure to include necessary details on a questionnaire relevant to the case. Consequently, the court decided not to entertain the revision request, imposed costs on the applicant, and dismissed the request for free legal assistance due to the lack of merit in the appeal. Future submissions related to this matter would be filed without formal consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Revision Request Denied for Lack of Overlooked Facts: The applicant failed to adequately demonstrate how the court had neglected these facts, instead repeating earlier criticisms without providing new evidence. The applicant also partially acknowledged their own failure to include necessary details on a questionnaire relevant to the case. Consequently, the court decided not to entertain the revision request, imposed costs on the applicant, and dismissed the request for free legal assistance due to the lack of merit in the appeal. Future submissions related to this matter would be filed without formal consideration.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege fehlende Unterschrift Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The court rejected the application for legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_8/2008/bri

Urteil vom 22. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Zünd,

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Mai 2008 (6B_761/2007),

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller verlangt unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. Mai 2008 (Verfahren 6B_761/2007).

Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. In der Begründung des Gesuchs ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das Urteil des Bundesgerichts den angerufenen Revisionsgrund gesetzt haben soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Gesuchstellers nicht. Er beschränkt sich darauf, seine bereits mit Beschwerde vorgetragene Kritik zu erneuern, womit er im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr zu hören ist. Im Übrigen behauptet er bloss, es treffe "erwiesenermassen nicht zu, dass der Fragebogen ohne Datum und Unterschrift gewesen sei". An anderer Stelle räumt er jedoch selbst ein, er habe es "unterlassen, den Fragebogen mit Ort, Datum und Unterschrift zu bestätigen". Dass und inwiefern das Bundesgericht erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG ausser Acht gelassen haben soll, kann mit solchen Vorbringen offensichtlich nicht dargetan werden. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

3. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten gelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Landesfähnrich des Kantons Appenzell Innerrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger