Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_7/2023 KI-generiert

Dismissal of Inadmissible Revision Request for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6F_7/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a petitioner who sought a revision of a previous tribunal decision dated April 11, 2022. The initial complaint was not considered because it lacked valid reasoning as per legal requirements. The petitioner then requested a "restitution" of the decision, which is not recognized in law, so it was treated as a request for revision. The petitioner failed to pay the required advance cost for the revision process by both the initial and extended deadlines. Additionally, the petitioner's submissions raised irrelevant arguments about the existence of a COVID-19 regulation. Consequently, the revision was not admitted for consideration due to non-compliance with procedural and financial requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 1 StGB, Art. 108 BGG, Art. 128 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Inadmissible Revision Request for Non-Payment of Cost Advance: The initial complaint was not considered because it lacked valid reasoning as per legal requirements. The petitioner then requested a "restitution" of the decision, which is not recognized in law, so it was treated as a request for revision. The petitioner failed to pay the required advance cost for the revision process by both the initial and extended deadlines. Additionally, the petitioner's submissions raised irrelevant arguments about the existence of a COVID-19 regulation. Consequently, the revision was not admitted for consideration due to non-compliance with procedural and financial requirements.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Kostenvorschussleistung Rückzug des Revisionsgesuchs Verfahrensfristen verspätetes Ausstandsgesuch verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal (revision request) will not be adjudicated upon based on the procedure specified therein.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering upon the revision request because the required deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The legal basis for ordering the applicant to bear the judicial costs in point 2 of the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_7/2023

Urteil vom 17. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungszentrum Eggbühl,

Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2022 (6B_399/2022),

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_399/2022 vom 11. April 2022 auf eine von der heutigen Gesuchstellerin und damaligen Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in Strafsachen mangels tauglicher Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ein. Mit Eingabe vom 18. Februar 2023 ersucht die Gesuchstellerin um "Restitution" des Urteils.

2. Die "Restitution" eines bundesgerichtlichen Urteils kennt das Gesetz nicht. Die Eingabe vom 18. Februar 2023 kann daher nur als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG entgegengenommen werden.

3. Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung von 22. Februar 2023 Frist bis spätestens am 9. März 2023 gesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Die mit Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da die Gesuchstellerin mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde ihr die Verfügung am 7. März 2023 auch mit A-Post zugesandt.

Inwiefern und weshalb die "angegebene Frist bis 9. März 2023" weder "physisch machbar" noch "ehrenhaft" noch "den postalischen Gesetzen entsprechend" und daher "unakzeptabel" sein soll (vgl. das mit Eingabe vom 20. März 2023 eingereichte Schreiben vom 10. März 2023), bleibt unerfindlich.

4. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde der Gesuchstellerin die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum 27. März 2023 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG ). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin auf die formellen Anforderungen an Rechtsschriften im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (Originalunterschrift) sowie darauf hingewiesen, dass Faxeingaben unbeachtlich sind. Die mit GU versandte Verfügung wurde von der Gesuchstellerin am 17. März 2023 persönlich in Empfang genommen.

5. In ihrer Eingabe vom 20. März 2023 macht die Gesuchstellerin u.a. unter Berufung auf Art. 1 StGB im Wesentlichen nur geltend, der Beweis, dass die angebliche COVID-19 Verordnung existiere, sei nicht vorgelegt worden. Darauf sowie auf ihre weiteren nicht sachbezogenen Ausführungen muss nicht eingegangen werden.

6. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist demnach androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 128 BGG ). Im Übrigen wäre auf das Gesuch, soweit überhaupt fristgerecht, auch deshalb nicht einzutreten, weil die Gesuchstellerin nicht ansatzweise aufzeigt, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte.

7. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill