Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_7/2017 KI-generiert

Federal Court Refusal of Revision Due to Unpaid Security Deposit

Geschäftsnummer 6F_7/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a request for revision of a previous court decision, challenging the legal proceedings against them. The court required the individual to pay a cost advance of 3,000 CHF by a specified deadline, which the individual failed to meet. Although the court extended the deadline, the individual communicated their unwillingness to pay, claiming that a prior advance payment of 2,000 CHF was sufficient and that the additional amount was excessive. The court reiterated the requirement for a cost advance as per legal provisions, and upon the individual's continued noncompliance, the court decided not to proceed with the revision request due to the lack of payment and ordered the individual to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Refusal of Revision Due to Unpaid Security Deposit: The court required the individual to pay a cost advance of 3,000 CHF by a specified deadline, which the individual failed to meet. Although the court extended the deadline, the individual communicated their unwillingness to pay, claiming that a prior advance payment of 2,000 CHF was sufficient and that the additional amount was excessive. The court reiterated the requirement for a cost advance as per legal provisions, and upon the individual's continued noncompliance, the court decided not to proceed with the revision request due to the lack of payment and ordered the individual to bear the court costs.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Revision eines Entscheids Leistung des Kostenvorschusses Fristwahrung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_7/2017

Urteil vom 6. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Gesuchsgegnerin,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_1171/2016 vom 5. April 2017.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2017 eine Frist bis spätestens am 5. Juli 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden.

Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 11. Juli 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 23. August 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden.

Am 18. Juli 2017 teilte der Gesuchsteller im Wesentlichen mit, er werde den Kostenvorschuss nicht überweisen. Er habe bereits für das Verfahren 6B_1171/2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt. Der Vorschuss sei unverhältnismässig.

Mit eingeschriebenem Brief vom 20. Juli 2017 wurde dem Gesuchsteller erläutert, dass nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen hat. Ein besonderer Grund, um von einem Vorschuss abzusehen, sei nicht ersichtlich. Er habe auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Es stehe ihm frei, ein solches Gesuch zu stellen, zu begründen und zu belegen ( BGE 125 IV 161 E. 4). Am Kostenvorschuss werde daher festgehalten. Der Gesuchsteller nahm diesen Brief am 26. Juli 2017 entgegen.

Da sich der Gesuchsteller nicht mehr meldete und der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill