Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_7/2012 KI-generiert

Revision: Unaddressed Party Costs in Prior Supreme Court Judgment

Geschäftsnummer 6F_7/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an organization regarding a prior judgment that had dismissed a criminal complaint filed by an individual. The organization claims that the individual should be required to compensate them for legal costs incurred during the earlier proceedings, as their request for such compensation was left unaddressed in the original ruling. The opposing party contests this revision request, urging its dismissal. Ultimately, the matter revolves around procedural aspects related to the award of costs in the context of civil legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Revision: Unaddressed Party Costs in Prior Supreme Court Judgment: The organization claims that the individual should be required to compensate them for legal costs incurred during the earlier proceedings, as their request for such compensation was left unaddressed in the original ruling. The opposing party contests this revision request, urging its dismissal. Ultimately, the matter revolves around procedural aspects related to the award of costs in the context of civil legal proceedings.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Parteientschädigung Zahlungsbefehl Verfahrenspartei Ertrag Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. c BGG

This provision served as the legal ground for granting the revision request because a specific motion in the previous decision remained unaddressed.

Art. 64 LTF

The basis for granting a party compensation from the Federal Tribunal's coffers in the revision proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the imposition of court costs, which are explicitly waived for the revision procedure in order No. 3.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the request for costs and applied implicitly as the basis for awarding the party compensation in the previous proceedings (referenced in order No. 2).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_7/2012

Urteil vom 24. September 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys, Schöbi,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

Sortenorganisation Appenzeller Käse GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Tschümperlin,

Gesuchstellerin,

gegen

1. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi,

2. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2011 vom 24. Februar 2012.

Sachverhalt:

A. Das Bundesgericht wies am 24. Februar 2012 eine von X.________ eingereichte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_220/2011).

B. Mit Eingabe vom 22. März 2012 reichte die Sortenorganisation Appenzeller Käse GmbH ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragt, das Urteil 6B_220/2011 sei zu revidieren. X.________ sei in Ergänzung des Dispositivs zu verpflichten, ihr eine nach Massgabe des Tarifs gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen.

C. Das Obergericht des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern liess sich nicht vernehmen. X.________ beantragt, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1. Nach Art. 121 lit. c BGG kann die Revision verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.

Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Wie sich aus dem Urteil 6B_220/2011 Bst. D ergibt, reichte die damalige Beschwerdegegnerin 2 und heutige Gesuchstellerin eine Vernehmlassung ein. Sie obsiegte mit ihrem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners abzuweisen. Dieser Antrag blieb unbeurteilt. Das Revisionsgesuch ist begründet.

2. Die Gesuchstellerin hat einen Anspruch auf Parteientschädigung, für welche der Gesuchsgegner grundsätzlich aufzukommen hat. Ein Grund, von dieser Regel im vorliegenden Verfahren abzuweichen, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsgegner in seiner Vernehmlassung, in der er insbesondere Kritik am vorausgegangenen Bundesgerichtsurteil übt, auch nicht geltend gemacht.

3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin im Verfahren 6B_220/2011 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Für das Revisionsverfahren sind keine Kosten zu erheben. Die Gesuchsgegnerin unterliegt mit ihrem Antrag auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Sie hat mit ihrer Vernehmlassung das Verfahren jedoch weder veranlasst noch dieses zusätzlich erschwert. Die Gesuchstellerin ist daher für das Revisionsverfahren aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Dispositiv im Verfahren 6B_220/2011 wird wie folgt neu gefasst:

"1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt."

3. Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Gesuchstellerin ist für das Revisionsverfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller