Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_7/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Over Procedural Interpretation

Geschäftsnummer 6F_7/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a previous ruling that dismissed a complaint due to insufficient justification concerning the interpretation of a specific section of the cantonal criminal procedure code. The applicant argued that the tribunal overlooked that the complaint was exclusively against the decision of a commission and not against a regional official. Additionally, the applicant claimed that the tribunal failed to recognize he was seeking a decision regarding the commission's response rather than an annulment. However, the tribunal concluded that the complaint remained inadequately substantiated, resulting in the rejection of the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Over Procedural Interpretation: The applicant argued that the tribunal overlooked that the complaint was exclusively against the decision of a commission and not against a regional official. Additionally, the applicant claimed that the tribunal failed to recognize he was seeking a decision regarding the commission's response rather than an annulment. However, the tribunal concluded that the complaint remained inadequately substantiated, resulting in the rejection of the revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege ersuchender Staat Rückzug des Revisionsgesuchs Begründung in der Sache Erlass von Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied to dismiss the application for legal aid because the requests were deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the applicant's financial situation into account when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the applicant following the dismissal of the revision application.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_7/2010

Urteil vom 14. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Gesuchsteller,

gegen

Landesfähnrich des Kantons Appenzell Innerrhoden, Honeggstrasse 4, 9413 Oberegg,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_219/2010 vom 30. März 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_219/2010 vom 30. März 2010 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie in Bezug auf die Auslegung von § 171 der kantonalen Strafprozessordnung nicht hinreichend begründet war.

Der Gesuchsteller bezieht sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG . Er macht erstens geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_219/2010 übersehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Entscheid der Standeskommission vom 19. Januar 2010 gerichtet habe. Somit sei Beschwerdegegnerin die Standeskommission und nicht der Landesfähnrich (Gesuch S. 2 Ziff. 3). Wie sich aus dem auf S. 1 des Urteils 6B_219/2010 angegebenen "Gegenstand" des Verfahrens ergibt, hat das Bundesgericht nicht übersehen, dass sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Standeskommission vom 19. Januar 2010 richtete. Inwieweit eine Änderung der Gegenpartei etwas daran zu ändern vermöchte, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Standeskommission nicht hinreichend begründet war, ist im Übrigen nicht zu sehen.

Zweitens macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_219/2010 übersehen, dass er "keinen Erlass" verlangt habe, "sondern ausdrücklich einen Entscheid über einen Erlass" (Gesuch S. 2 Ziff. 3). Es sei ihm nur um die Frage gegangen, ob die Standeskommission auf sein Gesuch hätte eintreten müssen (Gesuch S. 1 Ziff. 2). Der Entscheid der Standeskommission beinhaltete indessen eine materielle Eventualbegründung (vgl. Urteil 6B_219/2010 vom 30. März 2010). In Bezug auf diese Eventualbegründung enthielt die Beschwerde des Gesuchstellers keine tauglichen Vorbringen. Bei dieser Sachlage musste sich das Bundesgericht mit der Hauptbegründung der Standeskommission nicht befassen (vgl. den im Urteil 6B_219/2010 ausdrücklich zitierten BGE 133 IV 119 E. 6).

Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

3. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort zu den Akten gelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisonsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn