Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_6/2008 KI-generiert

Revision Request Regarding Factual Findings in Criminal Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 6F_6/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision application from an individual who previously appealed a decision made by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed his initial challenge regarding a criminal conviction. The applicant contended that the Tribunal made incorrect factual findings in its earlier ruling, specifically about the motivations behind his criminal actions, which he linked to his desperate situation following the placement of his daughter into foster care. However, the Tribunal held that the applicant's arguments did not align with the submissions he made during the initial appeal, leading to the conclusion that the revision application lacked merit and was therefore rejected as unfounded. Additionally, the applicant was ordered to bear the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Request Regarding Factual Findings in Criminal Appeal Dismissed: The applicant contended that the Tribunal made incorrect factual findings in its earlier ruling, specifically about the motivations behind his criminal actions, which he linked to his desperate situation following the placement of his daughter into foster care. However, the Tribunal held that the applicant's arguments did not align with the submissions he made during the initial appeal, leading to the conclusion that the revision application lacked merit and was therefore rejected as unfounded. Additionally, the applicant was ordered to bear the associated court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Beschwerdelegitimation unrichtige Sachverhaltsfeststellung Normenkontrolle Rückzug des Revisionsgesuchs neues tatsächliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_6/2008/ bri

Urteil vom 19. Mai 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 21. April 2008 (6B_124/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 21. April 2008 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von X.________ ab, soweit darauf einzutreten war (6B_124/2008). Dagegen richtet sich das vorliegende Revisionsgesuch vom 29. April 2008.

2. Der Gesuchsteller macht unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 BGG geltend, das Bundesgericht habe falsche tatsächliche Feststellungen getroffen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller erwähnte Bestimmung nur auf tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen in einem Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Für das vorliegende Revisionsverfahren gilt sie nicht (vgl. dazu Art. 121 - 128 BGG ).

Im Übrigen ist die Rüge des Gesuchstellers ohnehin unbegründet. Das Bundesgericht hatte seinerzeit festgestellt, der Gesuchsteller mache (im Beschwerdeverfahren) geltend, er habe die Straftaten begangen, weil er wegen der Fremdplatzierung seiner Tochter in völliger Verzweiflung und Not gewesen sei (Urteil 6B_124/2008 S. 2 E. 3 am Anfang). Im Revisionsgesuch behauptet er, die Feststellung des Bundesgerichts treffe nicht zu, denn er sei zur Zeit der Straftaten ohne Arbeit und ohne finanzielle Unterstützung allein mit seiner Tochter gewesen. Davon steht in seiner Beschwerdebegründung im Verfahren 6B_124/2008 (act. 2) indessen kein Wort. Aus ihr lässt sich nur herauslesen, dass die "völlige Verzweiflung und Not" des Gesuchstellers mit der Fremdplatzierung seiner Tochter, auf die er mehrfach hinwies, zusammenhing.

Im Übrigen wäre das Urteil 6B_124/2008 auch nicht zu beanstanden, wenn das Bundesgericht die Beschwerdebegründung im fraglichen Punkt tatsächlich falsch verstanden hätte, denn aus der Beschwerde ergab sich auf jeden Fall nicht, dass der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Tatmotive des Gesuchstellers auf offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Feststellungen beruht hätte. In diesem Punkt wurde auf die Beschwerde deshalb zu Recht nicht eingetreten. Das Revisionsgesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere offensichtlich unbegründete Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn