Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_6/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Based on Factual Disputes

Geschäftsnummer 6F_6/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision lodged by an individual against a decision of the Federal Tribunal regarding a prior appeal against a ruling by the Superior Court of a canton. The individual sought to overturn the tribunal's previous decision, arguing that the factual findings made by the lower court were arbitrary and violated the principle of presumption of innocence. However, the individual failed to specify any legal grounds for the revision as outlined in the law, rendering the request clearly inadmissible. Consequently, the tribunal decided not to entertain the revision request and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Based on Factual Disputes: The individual sought to overturn the tribunal's previous decision, arguing that the factual findings made by the lower court were arbitrary and violated the principle of presumption of innocence. However, the individual failed to specify any legal grounds for the revision as outlined in the law, rendering the request clearly inadmissible. Consequently, the tribunal decided not to entertain the revision request and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Revisionsgrund tatsächliche Begründung willkürliche Beweiswürdigung Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_6/2007 /hum

Urteil vom 10. August 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Ferrari, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Postfach 933, 6460 Altdorf UR,

Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf UR.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom

1. Juni 2007 (6B_110/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 1. Juni 2007 trat das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. Februar 2007 erhobene Beschwerde nicht ein (Verfahren 6B_110/2007).

X.________ stellt ein Revisionsgesuch. Er beantragt, das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Juni 2007 zu revidieren und das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. Februar 2007 aufzuheben.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine weitere Überprüfung der Streitsache ist an sich ausgeschlossen; das Gericht kann auf sein Urteil nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) vorliegt. Revisionsgründe sind ausdrücklich geltend zu machen und in der Gesuchsbegründung ist aufzuzeigen, inwiefern mit dem zu revidierenden Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll (s. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

Der Gesuchsteller kritisiert einzig die Sachverhaltsfeststellungen, wie sie dem kantonalen Urteil vom 12. Februar 2007 zugrunde gelegt worden sind, und wirft dem Obergericht unter Berufung auf die Unschuldsvermutung Willkür in der Beweiswürdigung vor. Hingegen nennt er keinen der gesetzlichen Revisionsgründe, und seinen Darlegungen lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Das Revisionsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: