Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_5/2018 KI-generiert

Revision of Federal Court non-entry for lack of standing in criminal complainant's appeal; belated assertion of civil claims is not a revision ground.

Geschäftsnummer 6F_5/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court rejected the revision request and did not enter into the merits, leaving its prior decision of 3 January 2018 (which had declined to hear the applicant's appeal for lack of standing) in force. The applicant, a complainant in criminal proceedings, sought revision of that non-entry decision, arguing that the Court had overlooked material facts in the record, namely that she had constituted herself as both criminal and civil claimant and had asserted damages claims. The Court held that no revision ground under Article 121 lit. d BGG existed because the alleged omission concerned the applicant's failure to substantiate her standing and civil claims in the original appeal, not an inadvertent oversight by the Court; belatedly supplying this reasoning cannot cure procedural defects, and the Court's legal assessment of the standing requirements is not a revisable fact. The Court dismissed the request and imposed court costs of CHF 800 on the applicant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 121 lit. d BGG, Art. 121 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision of Federal Court non-entry for lack of standing in criminal complainant's appeal; belated assertion of civil claims is not a revision ground: The applicant, a complainant in criminal proceedings, sought revision of that non-entry decision, arguing that the Court had overlooked material facts in the record, namely that she had constituted herself as both criminal and civil claimant and had asserted damages claims. The Court held that no revision ground under Article 121 lit. d BGG existed because the alleged omission concerned the applicant's failure to substantiate her standing and civil claims in the original appeal, not an inadvertent oversight by the Court; belatedly supplying this reasoning cannot cure procedural defects, and the Court's legal assessment of the standing requirements is not a revisable fact. The Court dismissed the request and imposed court costs of CHF 800 on the applicant.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliches Revisionsverfahren Beschwerdelegitimation Sachverhaltsirrtum Revisionsgesuch Körperverletzung Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the losing party, the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_5/2018

Urteil vom 20. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter,

Gesuchsgegnerinnen,

Obergericht des Kantons Aargau,

Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Januar 2018 (6B_785/2017).

Sachverhalt:

A. Am 13. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das auf Anzeige von A.________ eröffnete Strafverfahren gegen Dr. med. X.________ wegen Körperverletzung ein. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 31. Mai 2017 ab. Das Bundesgericht trat am 3. Januar 2018 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein (Verfahren 6B_785/2017).

B. Mit Revisionsgesuch vom 11. Februar 2018 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Januar 2018 sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts namentlich verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG ; DOMINIK VOCK, in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 BGG ; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG ). Allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 121 BGG ; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG ; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG ; zum Ganzen: Urteil 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Sie habe sich im Verfahren als Straf- und Zivilklägerin konstituiert.

1.2.2. Die Gesuchstellerin verkennt, dass das Bundesgericht auf ihre damalige Beschwerde mangels hinreichender Begründung der Legitimation nicht eingetreten ist. Es hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe weder die vorinstanzliche Feststellung bestritten, wonach sie, abgesehen von der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2015, "sich (nur) als Strafklägerin am Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu beteiligen", keine weiteren prozessualen oder materiellen Ansprüche erhoben habe, noch habe sie im bundesgerichtlichen Verfahren behauptet, dass sie sich als Zivilklägerin konstituiert habe oder adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wolle. Auch zu den Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG habe sie sich nicht geäussert (vgl. Erwägung 2.4 des Urteils 6B_785/2017 vom 3. Januar 2018). Insoweit ist, entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin, kein Versehen des Bundesgerichts ersichtlich, zumal sie auch in ihrer vorliegenden Eingabe nicht behauptet, dass sie im Verfahren 6B_785/2017 Zivilforderungen geltend gemacht und begründet hätte. Wenn sie dies nun nachholt, ist ihr Bemühen verspätet. Hingegen ist es revisionsrechtlich ohne Belang, ob die damalige Rechtsauffassung des Bundesgerichts hinsichtlich der Geltendmachung von Zivilforderungen der Gesuchstellerin im Strafverfahren inhaltlich zutrifft. Dies stellt keinen Revisionsgrund dar (oben E. 1.1). Der Hinweis auf das Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2017, worin die Gesuchstellerin Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von Fr. 500'000.-- gegenüber der Beanzeigten geltend machte, geht daher an der Sache vorbei. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, wonach sie in Verfügungen der Staatsanwaltschaft mit "Straf- und Zivilklägerin" betitelt worden sei. Auch die Frage, ob das Bundesgericht bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation zu streng war und in überspitzten Formalismus verfiel, beschlägt keine revisionsrechtliche Tatsache, sondern ist Rechtsfrage. Vor dem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin offenbar jegliche Begründung zur Legitimation und Geltendmachung von Zivilansprüchen unterlassen hat, kann von überspitztem Formalismus im Übrigen keine Rede sein.

1.3. Nach dem Gesagten liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor, sodass auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt