Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_5/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Revision Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 6F_5/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a request for revision submitted by an individual, who failed to comply with the court's orders regarding the payment of a required advance fee within the specified deadlines. Despite being notified appropriately regarding the payment obligations, the individual did not pick up the notifications from the post office and subsequently did not remit the payment by the extended deadline. As a result, the court decided not to consider the request for revision, and the individual was held responsible for the court costs incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Revision Due to Unpaid Cost Advance: Despite being notified appropriately regarding the payment obligations, the individual did not pick up the notifications from the post office and subsequently did not remit the payment by the extended deadline. As a result, the court decided not to consider the request for revision, and the individual was held responsible for the court costs incurred.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Revision eines Entscheids gesetzliche Verfahrensfrist Vorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_5/2015

Urteil vom 19. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1133/2014 vom 5. Februar 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 11. März 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 26. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Sie holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da sie damit rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Überdies wurde sie der Gesuchstellerin auch noch mit A-Post zugestellt. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 31. März 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 27. April 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung holte die Gesuchstellerin auf der Post nicht ab, worauf sie ihr mit A-Post zugestellt wurde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf das Revisionsgesuch ist androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn